Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0010/2023  

Betreff: Zweckverband Kommunale Dienste Oberland; Vertretung der Gemeinde Kochel a. See
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Lutterer, Nicole
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
28.02.2023 
31. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Mit Zustimmung des Ersten und Zweiten Bürgermeisters, sowie der Dritten Bürgermeisterin überträgt die Gemeinde Kochel a. See das ihr zustehende Stimmrecht auf den Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft Kochel a. See.

 


Vormerkung:

 

Die Gemeinde Kochel a. See ist für den Bereich „Kommunale Verkehrssicherheit“ durch die Verwaltungsgemeinschaft Kochel a. See im Zweckverband Kommunale Dienste vertreten. Darüber hinaus ist die Gemeinde Kochel a. See selbst für die Dienstleistung „Durchführung von Vergabeverfahren – Zentrale Beschaffungsstelle“ Mitglied des Zweckverbandes. Nach § 8 Abs. 3 der Verbandssatzung kann die Gemeinde Kochel a. See unter Wahrung der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KommZG einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der die den Verbandsmitgliedern jeweils zustehende Stimmrechte ausübt (= „gekorenen“ Verbandsrat).

 

Vertreten wird die Gemeinde Kochel a. See im Zweckverband Kommunale Dienstleistung „Durchführung von Vergabeverfahren – Zentrale Beschaffungsstelle“ durch den Ersten Bürgermeister; im Verhinderungsfall durch seine Stellvertreter (= „geborene“ Verbandsräte).

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 KommZG ist es möglich, mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters und seiner Stellvertreter/in den Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft mit der Vertretung zu betrauen. Das heißt, das Stimmrecht, das der Gemeinde Kochel a. See aus der Dienstleistung „Durchführung von Vergabeverfahren – Zentrale Beschaffungsstelle“ zusteht, nimmt künftig der Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft wahr. Ein Widerruf ist möglich, wenn ein Wechsel im Amt des geborenen Vertreters eintritt.

Der Erste und Zweite Bürgermeister, sowie die Dritte Bürgermeisterin haben ihre Zustimmung erklärt.

 

Der Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft ist durch die Gemeinschaftsversammlung zu bestimmen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

keine