Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Fl.Nr. 2909 u. 2913/5 (Grüne Lacke), Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes  

72. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 5.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 30.07.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:56   (öffentlich ab 19:00) Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0018/2019-01 Fl.Nr. 2909 u. 2913/5 (Grüne Lacke), Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Mit Schreiben vom 02.01.2019 wird von den Eigentümern der Fl.Nr. 2909 sowie 2913/5 in Kochel a. See beantragt, die derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen als Bauland auszuweisen und einen Bebauungsplan für diesen Bereich aufzustellen.

 

Am 29.04.2019 wurde durch den Bau- Straßen und Umweltausschuss aufgrund der besonderen Lage des Grundstückes  folgender Beschluss gefasst: „Aufgrund der Ausweisung der überwiegenden Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 2909 als Überschwemmungsgebiet sind hinsichtlich des Antrags auf Aufstellung eine Bebauungsplans und Ausweisung von Bauland bei den Fachbehörden die notwendigen Voraussetzungen zu erfragen.

 

Hierzu ist am 12.07.2019 eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes eingegangen. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.

Eine Bebauung ist demnach ausgeschlossen wenn:

1.  andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

2.  das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

3.  eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden zu erwarten sind,

4.  der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nachteilig beeinflusst werden,

5.  die Hochwasserrückhaltung beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

6.  der bestehende Hochwasserschutz beeinträchtigt wird,

7.  nachteilige Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

8.  die Belange der Hochwasservorsorge nicht beachtet sind und

9.  die Bauvorhaben nicht so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

 

Die Planung wird demnach bereits an Ziffer 1 scheitern, da die Gemeinde Kochel a. See noch andere Flächen im Flächennutzungsplan zur Baulandausweisung vorgesehen hat, ferner tatsächlich auch andere Entwicklungsmöglichkeiten bestehen und die den Antrag betreffenden Flächen überdies bisher auch nicht im Flächennutzungsplan als Bauflächen vorgesehen waren. Auch die übrigen Bereiche stellen die Planung vor sehr hohe Anforderungen. Die Verhältnismäßigkeit wäre jedenfalls zu bezweifeln. Im  süd-/östlichen Bereich, der nicht von dem Überschwemmungsgebiet betroffen ist, liegt zu weiten Teilen eine Haupttrasse der gemeindlichen Abwasserbeseitigung.

 

Der Vollständigkeit halber nachfolgend Informationen aus vorherigen Sitzungen:

Hinsichtlich dieser Flächen ist folgendes zu beachten:

-          Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und befinden sich im Außenbereich (s. Karte 1).

-          Die Ausweisung von Außenbereichsflächen zu Bauland obwohl noch Potential im Innenbereich besteht, wird seitens der übergeordneten Behörden stets als sehr problematisch gesehen. Im Flächennutzungsplan sind noch diverse Flächen für die Erweiterungen von Bauland vorgesehen, die bislang noch nicht überplant sind. Hier bestehen auch durch die Rechtsprechung diverse Vorgaben in der Form, dass diese Gebiete in der Regel zuerst entwickelt werden sollten. Alternativ kann man auch im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung einige Flächen, die zwar momentan für Baulandausweisung vorgesehen sind, z. B. aber aufgrund der Grundstücksverhältnisse nicht entwickelt werden, auch wieder herausnehmen und dafür neue Flächen eintragen. Dann wären allerdings größere Änderungen der gemeindlichen Bauleitplanung und tiefgreifende Änderungen in die bereits vorliegenden Konzepte erforderlich.

-          Die fraglichen Flächen liegen weiterhin zu einem nicht unwesentlichen Teil im Überschwemmungsgebiet (s. Karte 2). In festgesetzten sowie in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist allerdings eine neue Bebauung oder eine bauliche Veränderung grundsätzlich untersagt. Auch jegliche Bauleitplanung (neuer Bebauungsplan, Abrundungssatzungen etc.) zur Schaffung von Siedlungsraum ist im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind u. a. nur dann möglich, falls für die jeweilige Gemeinde keine andere Siedlungsmöglichkeit mehr besteht.

-          Auf den Flächen befinden sich Abwasserleitungen der Gemeinde, welche die Bauflächen weiterhin einschränken.

-          Bei der Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung eines Bebauungsplans in diesem Bereich ist überdies die Vorbildwirkung für andere, ähnlich gelagerte Anträge zu beachten.

-          Die Flächen liegen nicht in FFH- oder Vogelschutzgebieten (s. Karte 3).

 

Karte 1 (Flächennutzungsplan der Gemeinde Kochel a. See):

 

 

 

Karte 2 (Karte Überschwemmungsgebiet des WWA Weilheim):

 

 

 

 

Karte 3 (FFH- und Vogelschutz-Gebiete des Bayer. Landesamts für Umwelt):

 

 

Karte Überschwemmungsgebiete und Hochwassergefahren zusammen mit dem Kanalkataster:

 

 

 


Beschluss:

 

Dem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die FlNr. 2909 und 2913/5 in der Gemarkung Kochel a. See wird aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim v. 12.07.2019 nicht zugestimmt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 : 0