Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohngebäudes mit erdgeschossigem Anbau sowie Errichtung einer Doppelgarage in Kochel a. See, Unteranger (GBV K-VB 07/2019)  

73. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 17.09.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:40 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0164/2019 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohngebäudes mit erdgeschossigem Anbau sowie Errichtung einer Doppelgarage in Kochel a. See, Unteranger (GBV K-VB 07/2019)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Mit Schreiben vom 26.07.2019 (Eingang 01.08.2019) wird der Neubau eines Wohngebäudes mit erdgeschossigem Anbau zur Kindertagespflege beantragt.

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan „Mischgebietsfläche“.

 

Im Vorbescheid werden folgende Fragen aufgeworfen:

Ist das Wohngebäude mit der Lage und den Abmessungen hinsichtlich Grundfläche und Erschließung, sowie Wohnnutzung und Kindertagespflege zulässig?

 

- Art der Bebauung:

Beantragt ist ein einzelnes Wohnhaus zusammen mit einer Nutzungseinheit für soziale Zwecke (Kinderbetreuung). Dies ist nach § 6 BauNVO (Baunutzungsverordnung) in einem Mischgebiet allgemein zulässig. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ist durch einzeln stehende Wohnhäuser sowie gewerbliche Nutzungen (Baugeschäft, Bahnhof, Ausbildungsstätte für Fa. Dorst Technologies) geprägt. Das Vorhaben fügt sich nach Art der Bebauung ein und wird für allgemein zulässig angesehen.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche. Aufgrund der Größe des Grundstückes ist davon auszugehen, dass sich das Vorhaben in relativen Zahlen in den Bestand einfügt. Die absoluten Abmessungen sind im Rahmen der prägenden umliegenden Bebauung. Die Höhe ist bisher nicht festgelegt – die geplante zweigeschossige Bebauung ist jedoch im Rahmen der prägenden Bebauung.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Das beantragte Vorhaben liegt nach Auffassung der Gemeinde in einer Baulücke und im Bereich einer nach § 34 BauGB zu bebauenden Fläche.

 

- Einordnung der Bauweise:

Die Eigenart der näheren Umgebung ist durch die „Offene Bauweise“ (Einhaltung von Grenzabständen, Einzelhäuser und/oder Hausgruppen) geprägt, die auch bei dem beantragten Vorhaben geplant ist.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Bodenrechtliche Spannungen werden begründet, wenn durch das Bauvorhaben die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder sonst negativ in Bewegung gebracht wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen.

 

- Rücksichtnahmegebot:

Es ist nicht zu erwarten, dass von dem Vorhaben solcherart Wirkung ausgeht, dass das Rücksichtnahmegebot berührt wäre.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lag die Bescheinigung für die Wasserversorgung noch nicht vor. Aufgrund der Lage des Objekts und der bereits vorhandenen Bebauung ist jedoch von einer gesicherten Erschließung auszugehen.

Der Anschluss an die Kanalisation hat nach Süden zu erfolgen.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen.

 

- Stellplätze:

Es sind momentan für die Wohnungen die erforderlichen Stellplätze nachgewiesen. Ob weitere Stellplätze für die Nutzungseinheit zur Kinderbetreuung (Kundenparkplätze) erforderlich werden, wird im Rahmen der weiteren Prüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde überprüft bzw. erst abschließend bei Vorlage des letztendlichen Bauantrages geprüft.

 


Beschluss:

 

Für den Antrag auf Vorbescheid zum  Neubau eines Wohngebäudes mit erdgeschossigem Anbau sowie zur Errichtung einer Doppelgarage in Kochel a. See, Unteranger, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0