Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Wohngebäude in Kochel a. See, Kalmbachstraße (GBV K-24/2019)  

73. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 17.09.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:40 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0167/2019 Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Wohngebäude in Kochel a. See, Kalmbachstraße (GBV K-24/2019)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Mit Schreiben vom 29.07.2019 (Eingang 12.08.2019) wird folgendes Bauvorhaben beantragt: Anbau eines Einfamilienhauses an das bestehende Wohngebäude in Kochel a. See, Kalmbachstraße.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 12 - Oberried Nord in einer  „Fläche für Wohnbaufläche“.

 

Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ab, weshalb folgende Befreiungen erforderlich sind:

-          Die Berechnung der Grundfläche für das Baufenster fehlt. Dies ist im Rahmen der weiteren Bearbeitung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen zu prüfen und nachzufordern. Laut Formulareintrag wird die zulässige Grundfläche eingehalten.

-          Die geplante Wandhöhe überschreitet mit 7,55 m die zulässige Wandhöhe von 6,00 m der Parzelle um 1,55 m.

Begründung: Der Anbau soll innerhalb des zulässigen Baufensters profilgleich an den Bestand anstelle eines jetzt vorhandenen kleineren Anbaus erfolgen.

-          Die Dachneigung soll mit 36,7° erfolgen anstatt der festgesetzten Dachneigung zwischen 20 - 25.

Begründung: Der Anbau soll innerhalb des zulässigen Baufensters profilgleich an den Bestand anstelle eines jetzt vorhandenen kleineren Anbaus erfolgen.

 

Wahrung der Grundzüge der Planung:

Es ist davon auszugehen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das bereits bestehende Objekt nicht ausreichend betrachtet wurde und so zwar über das Baufenster eine Erweiterungsmöglichkeit geschaffen, jedoch versäumt wurde, den Bestand bei der Festlegung der Wandhöhe und der Dachneigung für dieses Baufenster zu berücksichtigen. Aufgrund des schon bestehenden für die unmittelbare Nähe prägenden Gebäudes kann für diesen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundzüge der Planung berührt sind und sich dadurch das Baugebiet abweichend von dem Planungswillen des Gemeinderates (durch den Bebauungsplan ausgedrückt) entwickeln würde.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn ferner

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind nicht ersichtlich und kommen hier nicht zum Tragen.

Städtebaulich vertretbar ist das geplante Vorhaben, da eine Ausführung mit der festgesetzten Wandhöhe sowie mit der festgesetzten Dachneigung zu einem völlig unharmonischen Bild führen würde.

Ferner ist auch von einer offenbar nicht beabsichtigten Härte auszugehen, wenn zwar Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden, aber der vorhandene Bestand bei der Festlegung der Festsetzungen offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Insgesamt können die beantragten Befreiungen aufgrund der optischen Vorteile ausdrücklich begrüßt werden. Darüber hinausgehend sind bauleitplanerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 


Beschluss:

 

Für den Bauantrag auf Anbau eines Einfamilienhauses an das bestehende Wohngebäude mit den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 - Oberried Nord in Kochel a. See, Kalmbachstraße, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0