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Auszug - Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen  

73. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 4.2.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 17.09.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:40 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0175/2019 Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0213/2018-01
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende teilt mit, dass der 3. Bürgermeister Mathias Lautenbacher wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes auszuschließen ist.

 

Beschluss:

 

3. Bürgermeister Mathias Lautenbacher wird wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

3. Bürgermeister Lautenbacher rutscht mit seinem Stuhl kenntlich vom Ratstisch weg.

 

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.12.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse, OT Ort, zusammen mit dem Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Vom Planungsbüro sind insbesondere mit dem Eigentümer mehrere Varianten erarbeitet worden, aus denen sich nunmehr eine gemeinsame Lösung herausarbeiten ließ.

Dieser Vorentwurf wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Planfassung vom 29.11.2016 sowie mit Begründung vom 29.11.2016 vom 08.12.2016 bis 15.01.2017 ausgelegt. Zeitgleich wurde die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung vom 28.03.2017 beraten und beschlossen. Nachdem weitere kleinere Änderungen vorgenommen wurden, wurde mit Datum vom 27.06.2017 der Bebauungsplanentwurf gebilligt und beschlossen, den Plan in der Fassung vom 27.06.2017 gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahmen zu bitten. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 10.07.2017 bis zum 11.08.2017. Dabei sind vier Stellungnahmen von der Öffentlichkeit bzw. von Anliegern sowie 12 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen, die in der Gemeinderatssitzung vom 17.04.2018 gewürdigt wurden. In gleicher Sitzung wurde die erneute Auslegung nur zu geänderten oder ergänzten Teilen mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen beschlossen. Diese wurde im Zeitraum vom 30.08.2018 bis zum 14.09.2018 durchgeführt. Über die Stellungnahmen wurde am 18.12.2019 beraten und es wurde beschlossen, dass der Satzungsbeschluss vorzubereiten ist.

 

Mit Beschluss vom 04.06.2019 wurden vom Gemeinderat noch inhaltliche Änderungen beschlossen, weshalb eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Behörden durchzuführen war. Diese wurde vom 22.07.2019 bis zum 05.08.2019 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden wurden mit Schreiben vom 08.07.2019 zur Stellungnahme bis zum 05.08.2019 aufgefordert.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen waren der Ladung als Anlage beigefügt und werden den Mitgliedern des Gemeinderates vollumfänglich bekanntgegeben.

 

Keine neuen Einwände wurden von folgenden Stellen vorgebracht:

- Handwerkskammer für München und Oberbayern

- LRA Bad Tölz Wolfratshausen, SG Untere Naturschutzbehörde

- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern

- Regierung von Oberbayern

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

Folgende Stellungnahmen mit Einwendungen sind bei der Gemeindeverwaltung eingegangen:

 

01 WWA Weilheim v. 12.08.2019:

Die Gemeinde Kochel am See hat sich in der Sitzung vom 17.04.2018 mit der Stellungnahme des WWA Weilheim befasst. Unsere Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Gem. Niederschrift soll die Wasserversorgung Ort GmbH gebeten werden, zeitnah einen verbindlichen Zeitplan der Gemeinde Kochel a. See und dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim vorzulegen, um die künftige Versorgungssicherheit für den Ortsteil Ort zu bestätigen. Zudem soll bei jedem einzelnen Bauvorhaben im Rahmen der Antragsbearbeitung von der Wasserversorgung Ort GmbH bestätigt werden, dass das Vorhaben ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden kann.

Dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim wurde vom Landratsamt mitgeteilt, dass die Sanierung der Wasserversorgung begonnen wurde. Wir bitten, uns den angekündigten „verbindliche Zeitplan" vorzulegen.

Unter der Voraussetzung, dass die Sanierung zeitnah abgeschlossen wird, können die aus wasserwirtschaftlicher Sicht angemeldeten Bedenken gegen den vorliegenden Bebauungsplan zurückgenommen werden.

 

Fachliche Stellungnahme:

Der Zeitplan wird dem WWA mitgeteilt.

 

Ergänzung Bauverwaltung:

Die Wasserversorgung Ort GmbH hat bereits gegenüber der Gemeinde die Bedenken vollständig ausgeräumt. Siehe hierzu die letzte Stellungnahme im Abwägungsprozess. Die Wasserversorgung wird um Vorlage des Zeitplanes gegenüber dem WWA gebeten.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

02a Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen v. 02.08.2019

Festsetzung (= F.) 1.2.6:

§ 19 BauNVO regelt abschließend und bundesweit einheitlich, welcher Anteil des Baugrundstücks von (planungsrechtlich relevanten) baulichen Anlagen überdeckt (sowie „unterbaut") werden darf; diese Vorschrift verleiht der planenden Gemeinde aber nicht die Befugnis zu bestimmen, dass die zulässige Grundfläche durch bestimmte Teile von bauliche(n) Anlagen (hier: durch „offene -?- Balkone") überschritten werden darf. Der gemeindliche Planungswille kann aber im Regelfall über eine Regelung nach § 16 Abs. 6 BauNVO festgeschrieben werden; eine solche Bestimmung ist allerdings nur als Ausnahme-Vorschrift zulässig (womit die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung entfällt).

 

Fachliche Stellungnahme:

Gemäß den Angaben des LRA kann die Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Balkone nur als Ausnahme formuliert werden. Dadurch ist keine Genehmigungsfreistellung mehr gegeben. Es wird empfohlen von der derzeitigen Regelung Abstand zu nehmen und stattdessen die zulässige Grundfläche für Einzel- und Doppelhäuser pauschal um 25% zu erhöhen (also auf 190 bzw. 225m²).

 

Ergänzung Bauverwaltung:

Der vorgenannte Vorschlag ist aus Sicht der Bauverwaltung nicht für den Zweck geeignet. Wenn man pauschal die Grundfläche erhöht, werden die nächsten Bauherren diese Grundfläche ebenfalls nicht zu Gunsten von Balkonen verwenden wollen, sondern zu Wohnzwecken. Damit wäre das Ziel also nicht erreichbar.

Es wird daher empfohlen, die Bestimmung als „Ausnahme-Vorschrift“ zu formulieren. Dadurch verfällt nicht automatisch die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung. Die Bauherren haben damit vielmehr in der Hand zu entscheiden, ob sie innerhalb der zulässigen Grundfläche mit Balkonen im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahren bauen möchten, oder den zusätzlichen Spielraum über einen Bauantrag mit Befreiung nutzen wollen.

 

Beschluss:

 

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung 1.2.6 wird als Ausnahme-Vorschrift nach § 16 Abs. 6 BauNVO festgeschrieben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

02b Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen v. 02.08.2019

Der Planfertiger setzt seit Jahren (auch im Bereich der Gemeinde Kochel a. See) in Bebauungsplänen fest, dass zusammengebaute Doppelhaushälften mit einer (nach den übrigen Regelungen) eigentlich maximal zulässigen Wandhöhe und Dachneigung etc. einheitlich auszuführen sind. Wir melden dagegen schon gebetsmühlenartig unsere rechtlichen Bedenken an, weil hier letztlich nicht mehr die Gemeinde plane, sondern vielmehr der Bauherr der ersten Doppelhaushälfte dem Bauherrn der zweiten (später erbauten) Doppelhaushälfte die Bauausführung vorschreibe. Diesen unseren Bedenken begegnet der Planfertiger regelmäßig damit, dass nach der Rechtsprechung die beiden Hälften eines Doppelhauses nicht völlig deckungsgleich auszuführen seien (siehe die Ziffer 4.3 Absatz 2 der vorliegenden Begründung).

Dem Planfertiger ist darin zuzustimmen, dass auch das BVerwG keine völlige Deckungsgleichheit der beiden zusammengebauten Doppelhaushälften verlangt, sondern einen gewissen „Spielraum“ für den zweiten Bauherrn zulässt: „Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind. Es kann ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (BVerwG, 4 C 5.12). Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (BVerwG, 4 C 1298), die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an (so für eine Hausgruppe auch BVerwG, 4 B 65.14). Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht nur isoliert betrachtet werden: Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen erst das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt" (4 C 12.14).

Diesen vom BVerwG zugestandenen Spielraum für die zweite Doppelhaushälfte, auf den sich der Planfertiger einerseits beruft, schließt er andererseits jedoch kategorisch aus, wenn er zusätzlich festsetzt: „Doppelhaushälften sind profilgleich (gleiche Haustiefe) auszubilden und müssen mit gleicher Dachneigung sowie gleicher Trauf- und Firsthöhe versehen werden. Auf eine einheitliche Gestaltung (Fenster, Fassadengestaltung, Farbe, Oberflächenverkleidung) ist zu achten" (siehe F. 1.4.22).

Wenn also die erste Doppelhaushälfte z. B. mit nur einem Vollgeschoß errichtet werden sollte, so wäre auch der zweite Bauherr im Bereich dieses Bebauungsplanes an diese Entscheidung gebunden!

 

Fachliche Stellungnahme:

Ziel des Bebauungsplans ist es, bei Doppelhäusern ein Mindestmaß an Übereinstimmung zu erreichen. Es wird empfohlen, aufgrund der rechtlichen Bedenken, die Festsetzung wie folgt anzupassen:

Die Doppelhäuser sind so zu gestalten, dass, ggf. durch Abstimmung der gewählten Materialien, Gebäudeteile, Gebäudehöhen oder Aufteilungen, die Hälften insgesamt als ein Gebäude erscheinen und dadurch der Charakter eines Doppelhauses gewahrt ist.

 

Beschluss:

 

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung wird wie vorgeschlagen geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

03 Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen v. 02.08.2019

Es wird darauf hingewiesen, dass es bei der Festsetzung Nr. 6.1 an der Rechtsgrundlage mangelt, da sie über die Anforderungen der TA-Lärm hinausgeht. Die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes können auch von lauteren Wärmepumpen eingehalten werden, wenn diese gut platziert sind. Zudem gibt es auch Wärmepumpen mit Nachtabsenkung. Es wird daher dringend empfohlen, die Festsetzung zu streichen und stattdessen allenfalls in den Hinweisen auf den Flyer „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen Für eine ruhige Nachbarschaft" des LfU zu verweisen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Es wird empfohlen, auf die Festsetzung zu verzichten und stattdessen in den Hinweisen auf den Flyer des LfU zu verweisen.

 

Ergänzung Bauverwaltung:

Hinweise auf andere Quellen bedeuten in der Regel, dass diese Quellen auch bei Einsicht in den Bebauungsplan verfügbar sein müssten, damit diese auch nachvollzogen werden können. Inwieweit im Rahmen einer Bebauungsplaneinsicht auch immer ein aktueller Flyer des LfU verfügbar ist bzw. ob dieser auch in 5 oder 20 Jahren noch überhaupt verfügbar ist, ist fraglich. Einen Hinweis auf einen Flyer können wir daher nicht empfehlen. Da ohnehin jeder Bauherr im Rahmen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Gesetze und entsprechenden Richtlinien nachkommen muss, wird vorgeschlagen den Punkt zu streichen.

 

Beschluss:

 

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung 6.1 entfällt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

Über die Beteiligung der Öffentlichkeit sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

Ö01a Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert vom 01.08.2019

Auch zu der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes vom 18.12.2018 sind die Einwendungen wie bisher bereits erhoben und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, aufrechtzuerhalten.

Auch die geänderte Fassung ändert nichts daran, dass der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt worden ist, weil der Flächennutzungsplan nicht mit der tatsächlichen Entwicklung Stand gehalten hat. Das Plangebiet ist gekippt zu einem Wohngebiet.

 

Fachliche Stellungnahme:

Das Sachgebiet Planungsrecht am LRA Bad Tölz hat in seiner Stellungnahme eine gegensätzliche Aussage getroffen, die wie folgt lautet: „Der Planentwurf ist im Wesentlichen aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.“ Es erfolgte im Gebiet bereits ein Verkauf (bestehende Baulücke), in Verbindung mit einer Anfrage für gewerbliche Nutzungen. Die Anfrage wurde jedoch zunächst aufgrund der Veränderungssperre von dem Antragsteller nicht weiterverfolgt. Die Darstellung ist daher nicht zutreffend. Zudem lässt die Größe der Baufenster sowie die zulässige GRZ von 0,3 in allen Baufeldern gewerbliche Teil- oder Umnutzungen zu.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist diesbezüglich nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

Ö01b Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert vom 01.08.2019

Die Planung weist nach wie vor ein Abwägungsdefizit aus, weil nur einseitig die Interessen des einzigen Nutznießers der Planung berücksichtigt worden sind, während die Belange der Bestandseigentümer nicht in den Abwägungsprozess eingeflossen sind.

Die geänderte Fassung verschärft das Abwägungsdefizit, weil nun zugunsten des einzigen Nutznießers der Bezugspunkt geändert worden ist und eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Balkone für zulässig erklärt worden ist.

Eine Notwendigkeit für die Ausweisung als Mischgebiet ist ferner nach wie vor nicht erkennbar, die aktuell geplante Bebauung ist auch in einem Wohngebiet zulässig.

Der Bebauungsplan trägt auch nicht zur Konfliktlösung bei, sondern befördert Konflikte.

 

Fachliche Stellungnahme:

Zur Überplanung des Bestandes hat maßgeblich der vertretende Klient selber beigetragen, in dem er im Jahr 2015 für die Flurstücknummern 1489 und 1490 die Errichtung von 3 massiven Wohnhäusern im Rahmen eines Vorbescheides (zwischenzeitlich zurückgezogen) gestellt hat. Auch aus diesem Grund war es nicht nur nötig, sondern sogar zwingend erforderlich für die Gemeinde, nicht nur die „freie Wiese“ zu überplanen, sondern auch aufgrund des Verdichtungsdruckes auf die bestehende Bebauung die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Bauleitplanung zu schaffen und entsprechend den Zielen der Gemeinde auch einen vertretbaren Rahmen zu finden. Hierdurch wird einerseits die erforderliche Steuerung vorgenommen und andererseits Bereiche die bisher nicht zweifelsfrei als „Baulücke“ im Rahmen von § 34 BauGB zu definieren gewesen wären einer geregelten Nachverdichtung zugeführt.

Die immer wieder vorgebrachte „Geschichte“ von dem „EINZIGEN“ Nutznießer des Bebauungsplanes ist daher schlichtweg falsch. Profiteure von dem städtebaulichen Gesamtkonzept sind alle Grundstückseigentümer.

 

Ergänzung Bauverwaltung:

Insbesondere waren auch die gestellten Bauanträge des vertretenden Klienten im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu werten, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben „sobald (Erl.: zeitlicher Zusammenhang) und soweit (Erl.=sachlicher Zusammenhang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“.

Das Planerfordernis in dem bereits bebauten Bereich ist somit bereits an dieser Stelle eindeutig insbesondere maßgeblich aufgrund der gestellten Bauanträge des jetzt widersprechenden Bürgers zeitlich durch die Stellung der Bauanträge im Jahr 2015 („sobald“) und auch sachlich („soweit“) durch die Art, Menge und geplanten Größe der seinerzeit beantragten generiert worden. Die Gemeinde ist daher nicht mit anderen Zielen als städtebaulichen an die Planung herangegangen, sondern war durch das Baugesetzbuch verpflichtet die städtebaulichen Belange in dem jetzt betroffenen Gebiet – auch im bereits bebauten Teil – zu regeln.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist diesbezüglich nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

Ö01c Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert vom 01.08.2019

Zur Konfliktlösung hätte der Bebauungsplan etwa beigetragen, wenn die Ausgleichsflächen entlang der Grenze der Bestandsbauten und dem neu ausgewiesenen Bebauungsgebiet gelegt worden wären anstatt diese entlang der Bahnlinie auszuweisen.

Nördlich einer solchermaßen ausgewiesenen Ausgleichsfläche könnte sodann eine Wohnbebauung und im Anschluss daran eine gewerbliche Nutzung stattfinden. Diese naheliegende Option der Konfliktlösung ist nicht ergriffen worden, was den Plan nichtig macht.

Die Einwendungen bleiben somit aufrechterhalten.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Planung wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der nördlich der Bestandsbebauung Mischbauflächen vorsieht und keine Grünflächen. Durch die Festsetzung einer trennenden Ausgleichsfläche würde das Anbindegebot gemäß LEP missachtet. Die Ausgleichsfläche umfasst die aufgrund des Immissionsschutzes ohnehin nicht überbaubaren Flächen entlang der Bahn. Die vom Anwaltsbüro vorgeschlagene Situierung eines Gewerbegebiets im Anschluss an das neue Wohngebiet würde zudem erhebliche immissionsschutzrechtliche Konflikte nach sich ziehen.

Weiterhin erhöht die Anordnung einer Ausgleichsfläche im Biotopverbund (Bahnlinien stellen in der Regel wichtige Wanderlinien dar) deren Wirksamkeit. Auch dies spricht für die vorgeschlagene Lösung.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist diesbezüglich nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

Ö02 v. 05.08.2019

Auch zu der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes vom 18.122018 sind die Einwendungen wie bisher bereits erhoben und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, aufrechtzuerhalten.

Auch die geänderte Fassung ändert nichts daran, dass der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt worden ist, weil der Flächennutzungsplan nicht mit der tatsachlichen Entwicklung Stand gehalten hat. Das Plangebiet ist gekippt zu einem Wohngebiet.

Die Planung weist nach wie vor ein Abwägungsdefizit aus, weil nur einseitig die Interessen des einzigen Nutznießers der Planung berücksichtigt worden sind, während 'die Belange der Bestandseigentümer nicht in den Abwägungsprozess eingeflossen sind.

Die geänderte Fassung verschärft das Abwägungsdefizit, weil nun zugunsten des einzigen Nutznießers der Bezugspunkt geändert worden ist und eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Balkone für zulässig erklärt worden ist.

Eine Notwendigkeit für die Ausweisung als Mischgebiet ist ferner nach wie vor nicht erkennbar, die aktuell geplante Bebauung ist auch in einem Wohngebiet zulässig.

Der Bebauungsplan trägt auch nicht zur Konfliktlösung bei, sondern fördert Konflikte.

Zur Konfliktlösung hätte der Bebauungsplan etwa beigetragen, wenn die Ausgleichsflächen entlang der Grenze der Bestandsbauten und dem neu ausgewiesenen Bebauungsgebiet gelegt worden wären anstatt diese entlang der Bahnlinie auszuweisen.

Nördlich einer solchermaßen ausgewiesenen Ausgleichsfläche könnte sodann eine Wohnbebauung und im Anschluss daran eine gewerbliche Nutzung stattfinden. Diese naheliegende Option der Konfliktlösung ist nicht ergriffen worden, was den Plan nichtig macht.

 

Fachliche Stellungnahme:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert oben.

 

Beschluss:

 

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert für deren Antragsteller.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

Ö3 v. 12.09.2018:

Meinen Einspruch vom 12. September 2018 möchte ich inhaltlich in allen Punkten weiterhin auch für die aktuelle Fassung des Bebauungsplanes Nr. 27 vom 18.12.2018 aufrechterhalten.

Meine Einwendungen bleiben somit bestehen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die angeführte Stellungnahme wurde bereits in den vorherigen Würdigungen von Stellungnahmen behandelt und abgewogen sowie in Teilen berücksichtigt (Erhöhung der zulässigen Grundfläche für Nebenanlagen). Da sich die weiteren baurechtlichen Rahmenbedingungen nicht geändert haben, ist eine erneute Abwägung nicht erforderlich.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 


Beschluss:

 

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der berührten Öffentlichkeit werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen und Anregungen wird nach Maßgabe der Einzelbeschlüsse gefolgt. Im Übrigen werden die Anregungen zur Kenntnis genommen oder zurückgewiesen. Darüber hinaus berührte Belange wurden geprüft und sind nicht ersichtlich. Der Plan und die Begründung erhalten das Datum vom 17.09.2019.

 


Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 B27 privat geschwärzt (614 KB)