Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Wiederaufbau des denkmalgeschützten Riemerschmid-Hauses "Brigitte IV" als Einfamilienhaus mit eingeschossiger Erweiterung in Kochel a. See - Abweichung von einer weiteren Festsetzung des Teilbebauungsplanes, Mittenwalder Straße (GBV K-25/2018 sowie K-32/2019)  

78. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.4
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 21.01.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:47 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0004/2020 Wiederaufbau des denkmalgeschützten Riemerschmid-Hauses "Brigitte IV" als Einfamilienhaus mit eingeschossiger Erweiterung in Kochel a. See - Abweichung von einer weiteren Festsetzung des Teilbebauungsplanes, Mittenwalder Straße (GBV K-25/2018 sowie K-32/2019)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0002/2018-03
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Holz, Thomas W.
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu dem vorgenannten Bauvorhaben wurde bereits mit Beschluss des Gemeinderats vom 18.12.2018 das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Mit Schreiben vom 05.12.2019 (Eingang 09.12.2019) wird zu dem bereits behandelten Bauvorhaben „Wiederaufbau des denkmalgeschützten Riemerschmidhauses Brigitte IV als Einfamilienhaus“ zusätzlich noch ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Dachform gestellt. Das Vorhaben befindet sich an der Mittenwalder Straße in Kochel a. See.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplanes „Ostheldersche Grundstücke“.  Es wird auf Empfehlung des Landesamtes für Denkmalpflege beantragt, den geplanten Neubau im Gegensatz zum wiederaufzubauenden denkmalgeschützten Haus mit einer andersfarbigen (Blech, mineralische Platten, Holz) Eindeckung  zu versehen.

 

Der Bebauungsplan setzt jedoch eine gleiche Farbgebung für die Hauseinzelheiten fest.

 

-          Wahrung der Grundzüge der Planung:

Die einheitliche farbliche Gestaltung der Gebäudeteile ist in dem Gebiet des Bebauungsplanes aktuell noch gegeben. Der Plan umfasst jedoch nur drei Grundstücke. Unmittelbar angrenzend befinden sich bereits Gebäude mit dunklen Dacheindeckungen und Dacheindeckungen auf einem Grundstück mit unterschiedlicher Farbgebung.

Die Vorschrift zur Gestaltung der Hausteile in gleichen Farben ohne weiteren Bezug muss in diesem Zusammenhang nicht als Grundzug der Planung angesehen werden, da dies für jedes Grundstück individuell festlegbar wäre und das Denkmalgebäude sowie der geplante Anbau auch als unterschiedliche Hauptgebäude wirken.

 

-          Gründe des Wohls der Allgemeinheit:

Gründe des Wohls der Allgemeinheit könnten aufgrund der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zur besseren Herausstellung des Denkmals angenommen werden.

 

-          Städtebaulich vertretbar:

Städtebaulich vertretbar ist die abweichende Dachfarbe jedenfalls, da an dieser Stelle ohnehin kein einheitliches Bild mehr vorhanden und zu schaffen ist.

 

Aus Reihen des Gemeinderates wird darum gebeten, das Dach nicht mit Weißblech einzudecken.

 


Beschluss:

 

Zum Antrag auf inkl. beantragter Befreiung hinsichtlich der einheitlichen Gestaltung des Daches wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0