Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Rothenberg Süd (Bebauungsplan Nr. 26); Planung der Erschließungsanlagen, weiteres Vorgehen  

78. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 6.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 21.01.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:47 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0224/2019 Rothenberg Süd (Bebauungsplan Nr. 26); Planung der Erschließungsanlagen, weiteres Vorgehen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0066/2019
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Für das Gebiet „Rothenberg-Süd“ wurde unter anderem vor einigen Jahren eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht aufgestellt, um einen Wendehammer realisieren zu können. Insbesondere wollte man die Situation für Rettungsdienste, die Ver- und Entsorgung usw. sicherstellen. Außerdem ist die Straße bereits in erheblich schlechtem Zustand. Einem Baugrundgutachten zu Folge fehlt u. a. der notwendige technische Unterbau vollständig. Der Kanal liegt nicht in der Straße und viele Grundstücke verfügen über gemeinsame private Kanalanschlüsse.

Diese besondere Satzung über das Vorkaufsrecht ist schließlich in Kombination mit dem Wunsch der Gemeinde und dem Bedarf der Eigentümer nach Nachverdichtung in dem Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd gemündet.

 

Die Gemeinde konnte in den vergangenen Jahren alle für die Erschließung notwendigen Grundstücke erwerben. Aufgrund anstehender (und bereits genehmigter) Bauanträge ist u. a. die Kanalsituation zu bereinigen.

 

Nachdem das erforderliche Baugrundgutachten vorliegt, wurde vom beauftragten Ingenieurbüro die Straßenerschließung geplant. Bzgl. des Bauprogramms sowie der Kostenschätzung wird auf die der Ladung beigefügten Anlagen verwiesen.

 

Aufgrund des nicht vorhandenen technischen Unterbaus sowie weiterer fehlender Merkmale einer endgültigen Herstellung (z. B. Straßenbeleuchtung) ist davon auszugehen, dass es sich bei der Maßnahme um eine Erschließungsbeitragsmaßnahme handelt. Grundsätzlich wäre daher nach dem Baugesetzbuch ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Allerding dürfen gemäß des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) ab dem 01.04.2021 keine Beiträge für Straßen erhoben werden, bei denen seit dem Beginn der Maßnahme mehr als 25 Jahre vergangen sind. Daher müssten die notwendigen Arbeiten unverzüglich begonnen und vor dem 01.04.2021 abgeschlossen werden.

 

Allerdings ist hier ebenfalls zu berücksichtigen, dass auf den anliegenden Grundstücken durch die vorliegenden Baugenehmigungen (und die bereits im Entwurfsstadium stehenden Bauanträgen) in den kommenden Jahren mit ganz erheblichen Baustellenverkehr und Belastungen für die Erschließungsanlage zu rechnen ist. Das hätte zur Folge, dass die bereits fertiggestellte Straße einer massiven Belastung ausgesetzt wird und in zahlreichen Bereichen aufgrund der Spartenverlegung sicherlich wieder geöffnet werden muss.

 

Aus technischer Sicht wäre es daher von erheblichem Vorteil, im Jahr 2020 zwar den vorhandenen Belag abzutragen, den Kanal zu verlängern um die Grundstücksanschlüsse zu ermöglichen und den Unterbau herzustellen. Technisch kann dann nur empfohlen werden, die Trag- bzw. Deckschicht erst nach Abschluss der privaten Baumaßnahmen aufzubringen. Hiermit würde man sicherstellen, dass zuerst die Grundstücksanschlüsse hergestellt werden können und der größte Teil des Baustellenverkehrs abgewickelt wäre. Damit würde man die spätere technische Haltbarkeit der Straße erheblich verbessern, da einerseits die entsprechende Belastung nicht mehr in der Intensität auftritt sowie der Oberflächenverbund (durch Drittspartenverlegung) nicht mehr zerstört würde.

 


Beschluss:

 

 

Die Baupläne werden im Entwurf freigegeben. Der Gemeinderat stimmt dem Zeitplan für die Umsetzung in den Jahren 2020 bis voraussichtlich 2022 zu.

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0