Auszug - Corona-Pandemie, gemeindliches Hilfspaket
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die Corona-Pandemie sowie die diesbezüglich erlassenen staatlichen Anordnungen durch die Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie v. 24.03.2020 und die Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) führen zu erheblichen Einschränkungen in vielerlei Hinsicht. In Anbetracht der besonderen Umstände sowie der zu erwartenden erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen soll die kommunale Verwaltungspraxis angepasst werden, um die Gewerbetreibenden zu unterstützen. Dies ergibt sich auch durch Empfehlungen des Bundesfinanzministeriums, des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Bayerischen Gemeindetags.
Konkret bedeutet dies:
1. Gewerbesteuer
a) Anträge auf Stundung
Stark betroffenen Unternehmen kann mit einer erleichterten Beantragung von Stundungen für bereits fällige oder bis zum 31.12.2020 fällig werdende Gewerbesteuerforderungen entgegenkommen. Die Erleichterung betrifft sowohl die Antragsstellung als auch die Nachweispflicht hinsichtlich des Vorliegens der Stundungsvoraussetzungen. Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen hat ein Muster für einen Antrag auf Stundung zur Verfügung gestellt, der die diesbezüglichen Mindestanforderungen enthält. An den Nachweis der Stundungsvoraussetzungen müssen „keine strengen Anforderungen“ gestellt werden, insbesondere müssen keine konkreten Zahlen vorgelegt werden. Aber das Unternehmen sollte dennoch nachweisen, unmittelbar und nicht unerheblich betroffen zu sein.
Die Stundung erfolgt zinslos, ist aber zunächst auf drei Monate befristet. Bei langfristigen bzw. höheren Stundungen ist in der Regel eine Sicherheitsleistung – zur Absicherung der Gemeinde – in Erwägung zu ziehen (vgl. § 222 Satz 2 AO).
b) Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen
Die Gewährung von Anpassungen an die Gewerbesteuervorauszahlungen ist nicht nur wegen der damit einhergehenden Erleichterung für die betroffenen Unternehmen, sondern auch mit Blick auf andernfalls zu erwartende und von den Kommunen zu bezahlenden Erstattungszinsen empfehlenswert. Ein entsprechendes Antragsformular zur Herabsatzung des Gewerbesteuermessbetrags für die betroffenen Unternehmen durch die Finanzämter wurde ebenfalls bereits vom Finanzministerium zur Verfügung gestellt. Herabsetzungen der Vorauszahlungen müssen beim Finanzamt beantragt werden. Diese Maßnahme sollte vor einem Stundungsantrag bei der Gemeinde Kochel a. See durchgeführt werden
c) Vollstreckungsmaßnahmen
Geraten Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, mit Steuerschulden in Rückstand, wird im Einzelfall bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Die Gemeinde wird im Einzelfall für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 auf die Erhebung von Säumniszuschlägen zu verzichten. Die Regelungen in Bezug auf die Zahlungsverjährung gelten allerdings weiterhin, sodass dennoch eine Unterbrechungshandlung i. S. d. § 231 AO zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährungsfrist ggf. erforderlich sein mag.
2. Übrige Kommunalabgaben, insb. Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Abwasserentsorgung
Auch hinsichtlich der übrigen Kommunalabgaben, insbesondere der Beiträge und Gebühren für die öffentlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung, soll im Einzelfall besonders betroffenen Unternehmen mit Billigkeitsmaßnahmen seitens der Gemeinde entgegengekommen werden. Auch hier werden die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Stundungsanträge wie bei der Gewerbesteuer (vgl. oben 1. a)) gewährt.
Auf Antrag können die Vorauszahlung des Fremdenverkehrsbeitrags im August 2020 für die betroffenen Unternehmen herabgesetzt werden.
3. Mieten und Pachten
Gewerbetreibende und Unternehmen, die von den o. g. Verordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von Betriebsuntersagungen betroffenen sind, wird die Miete/Pacht bis mindestens zum Ende der Betriebsuntersagung erlassen. Als Anschubfinanzierung kann im Einzelfall auch die Miete/Pacht für das darauffolgende Monat erlassen werden, wenn der Betrieb wieder geöffnet wurde.
4. Bauanträge und Vergaben
Für die Zeit bis 30.04.2020 wird der Erste Bürgermeister nach entsprechender Vorprüfung durch die Verwaltung ermächtigt, über Ausschreibungen und Vergaben für bereits beschlossene und derzeit laufende Maßnahmen zu entscheiden sowie das gemeindliche Einvernehmen bei Bauanträgen (ggf. in Rücksprache mit dem Kreisbauamt am Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen) zu erteilen. Dadurch soll verhindert werden, dass es bei gemeindlichen oder privaten Bauvorhaben zu Verzögerungen wegen der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie kommt und somit ebenfalls ein Beitrag für die einheimische Wirtschaft geleistet werden.
Beschluss:
Dem umfangreichen Hilfspaket zur Förderung der heimischen Wirtschaft aufgrund der schwierigen Lage in den Zeiten der Corona-Pandemie wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
8 : 0