Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen sowie Garagen (Stellplatz- und Garagensatzung - StGaS); Neuerlass  

2. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 4.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 26.05.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:15 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0056/2020 Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen sowie Garagen (Stellplatz- und Garagensatzung - StGaS); Neuerlass
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

GRM Atzinger verlässt den Sitzungssaal um 20:08 Uhr.

In der Vergangenheit ist wiederholt die Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde aus dem Jahre 1994 im Bau-, Straßen- und Umweltausschuss aufgrund von Befreiungsanträgen inhaltlich diskutiert worden. Aus diesem Grund hat sich bereits der Haupt- und Finanzausschuss mit einem neuen Satzungsentwurf am 17.01.2017 unter TOP 2.1 beschäftigt und zum vorgelegten Entwurf noch einige Ergänzungen sowie Änderungen eingebracht. Die überarbeitete Version wird erst jetzt vorgelegt, da man sich nochmals sehr intensiv mit den Gestaltungsregelungen auseinandersetzen wollte.

 

Hierbei ist Folgendes festzustellen:

-       Es gibt in gesamten Gemeindegebiet Kochel a. See eine Vielzahl an Flachdachgaragen, die älter als die erste hierzu erlassene Gestaltungssatzung und daher bestandsgeschützt sind.

-       Zudem sind viele Garagen und Carports vorzufinden, die nicht den Bestimmungen der bisherigen Satzungen entsprechen. Dies liegt u. a. daran, dass landesbaurechtlich Garagen und überdachte Stellplätze im Innenbereich nach § 34 BauGB (BPlan-Bereiche) genehmigungsfrei errichtet werden können und daher Bauherren oft davon ausgehen, dass auch sonst nichts weiter zu beachten ist. Manche Bauherren mögen die Vorgaben aus der Satzung auch ganz bewusst ignorieren. Eine Überwachung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen erfolgt nicht. Da es sich um eine Ortssatzung handelt, werden die Vorgaben zwar bei Bauanträgen, die auch Garagen etc. enthalten, überprüft. Bei einzelnen „Schwarzbauten“ ist aber die Gemeinde für die Überwachung, die Anordnung, die Durchsetzung und ggf. die Eröffnung von Bußgeldverfahren zuständig.

Dies muss entweder konsequent durchgeführt werden oder es sollten die Regeln überprüft werden.

 

Da sich aufgrund der vorhandenen Gebäude (aufgrund früherer Bebauungspläne bestandsgeschützte und abweichende oder „Schwarzbauten“) durch die Gestaltungsvorschriften kein einheitliches Ortsbild diesbezüglich erzielen lässt, ist zu überlegen, von den Gestaltungsvorschriften in der jetzigen Form künftig abzusehen. Damit würden die Gestaltungsmöglichkeiten der Bauherren erweitert und die Prüfungsumfänge reduziert.

 

Die erforderliche Anzahl von Stellplätzen, die Stauraumregelung und alle übrigen wichtigen Punkte, die für ausreichende Stellplätze und deren Anbindung an die Straße dienen, sollten erhalten bleiben.

Unter Berücksichtigung dieser Punkte und den Vorgaben des Hauptausschusses vom 17.01.2017 sowie der in der Zwischenzeit erlangten weiteren Erfahrung im Umgang mit der bisherigen Satzung wird daher der beigefügte Entwurf zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Da in dieser Satzung Aussagen zu der notwendigen Anzahl von Stellplätzen getroffen werden, ist es naheliegend, die geplanten Änderungen und Klarstellungen gemeinsam zu regeln und eine aktuelle Satzung darüber zu erlassen.

Folgende Anpassungen wurden im Entwurf vorgenommen:

  1. Geltungsbereich: Klarstellung, dass Bebauungspläne als speziellere Regelung bei abweichenden Bestimmungen Vorrang vor dieser allgemeinen Satzung haben
  2. Begriffserläuterung, dass überdachte Stellplätze sowohl Garagen als auch überdachte Stellplätze (sogenannte „Carports“) sind
  3. Anzahl der erforderlichen Stellplätze:
    1. neu aufgestellt mit umfassender Anlage: Faktoren für Wohngebäude wurden unverändert gelassen
    2. Klarstellung, wie mit den Nachkommastellen und gemischten Vorhaben zu verfahren ist
    3. Radfahrstellplätze sind (allerdings ohne Richtzahl) mit enthalten
    4. LKW- und Busverkehr ist nun mit aufgeführt
    5. Klarstellung zu „gefangenen“ Stellplätzen wurde mit aufgenommen
  4. Gestaltungsgrundsätze für Stellplätze im Allgemeinen wurden aufgenommen
  5. Stauraum:
    1. Der Stauraum vor Garagen wurde unverändert mit fünf Metern belassen.
    2. Für seitlich offene Überdachungen ist kein Stauraum mehr vorgesehen, da der Verkehr ja eingesehen werden kann. Dies war bereits des Öfteren Gegenstand von Befreiungen.
    3. Elektrischer Torantrieb als Ausnahme für Stauraum aufgenommen (gem.- Hauptausschuss 17.01.2017). Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein elektrischer Torantrieb nicht zwingend schneller aufgeht als ein Tor von Hand.

Gestaltung von Garagen:

Entfällt. Jedoch wurde die Regel, dass Wellblech ausgeschlossen sein soll (auch als Wandverkleidung) bei § 3 in den Allgemeinen Grundsätzen aufgenommen.

  1. Regelung über die Möglichkeit, im Rahmen des Art. 63 BayBO Abweichungen zuzulassen.

Mögliche Ordnungswidrigkeiten, die sich ohnehin aus der BayBO ergeben, wer-den der Vollständigkeit halber mit aufgeführt.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf der Stellplatzsatzung mit Anlage (Richtzahlenliste) in der Fassung vom heutigen Tag als Satzung. Die Satzung mit Anlage ist Bestandteil der Niederschrift. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellplatzsatzung nach Ausfertigung bekannt zu machen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 : 0