Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertagesstätte (Kindertagesstättengebührensatzung) der Gemeinde Kochel a. See; Erhebung der Benutzungsgebühren in der Zeit des Betretungsverbotes, Rückerstattung  

2. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 4.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 26.05.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:15 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0080/2020 Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertagesstätte (Kindertagesstättengebührensatzung) der Gemeinde Kochel a. See; Erhebung der Benutzungsgebühren in der Zeit des Betretungsverbotes, Rückerstattung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Lutterer, Nicole
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Im Zuge der Corona-Pandemie gilt nach einer Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums seit 16.03.2020 grundsätzlich ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten in Bayern. Dieses wurde im Laufe der Wochen insbesondere mit Blick auf den Berechtigtenkreis für die Inanspruchnahme der Notbetreuung stets modifiziert – zuletzt mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 08.05.2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/122-295) „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen“ (s. Anlage).

Gemäß der allgemein vertretenen Auffassung, dass die Träger der Einrichtungen ihre Leistung (Betreuung der Kinder) anbieten und das Personal auch einsatzbereit ist, die Leistung aber seitens der Eltern/Kinder aufgrund des o. g. Betretungsverbotes nicht angenommen wird bzw. werden kann, wurden weiterhin die Benutzungsgebühren gemäß der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertagesstätte (Kindertagesstättengebührensatzung) der Gemeinde Kochel a. See v. 01.09.2015 eingezogen (vgl. § 6 Abs. 1). Grundsätzlich erfolgt der Zeitraum der Erhebung vom 01.09. des Kalenderjahres und dauert bis zum 31.08. des folgenden Kalenderjahres (s. auch § 10). Gemäß § 3 und § 6 besteht die Gebührenpflicht auch im Falle der vorübergehenden Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

Die Eltern der in der „KoKiTa“ aufgenommenen Kinder wurden mit Schreiben der Gemeinde v. 17.04.2020 über die damals aktuelle Situation hinsichtlich der Gebührenpflicht informiert – verbunden mit der Zusage einer baldmöglichsten Rückmeldung, sollten sich in dieser Angelegenheit Neuigkeiten ergeben.

 

Nunmehr hat die Bayerische Staatsregierung am 28.04.2020 zur Entlastung der Eltern entschieden, Eltern in der Zeit des Betretungsverbotes bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Konkret geht es dabei um diejenigen Eltern, die aufgrund der Betretungsverbote die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen derzeit nicht in Anspruch nehmen (können). Für Eltern, deren Kinder im Rahmen der Notbetreuung betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaates Bayern kein Beitragsersatz, da diese die mit den Elternbeiträgen vergütete Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben bzw. nehmen.

 

Der Beitragsersatz ist ein Angebot des Freistaates Bayern an die Träger der Kindertagesbetreuung für die Monate April, Mai und Juni. Der Freistaat Bayern kann Elternbeiträge nicht verbieten. Die Träger, die in den jeweiligen Monaten keine Elternbeiträge erheben bzw. diese zurückerstatten, erhalten einen pauschalierten Beitragsersatz. Es ist derzeit nicht sichergestellt, dass dieser in der gleichen Höhe geleistet wird, auf den die Träger durch die Rückerstattung der Gebühren verzichten. Jeder Träger entscheidet selbst, ob er vom Beitragsersatz profitieren möchte.

 

Unabhängig von der bestehenden Gebührenpflicht sollten die Eltern in dieser besonderen Situation weitestgehend entlastet werden, da sie das Betreuungsangebot tatsächlich nicht in Anspruch genommen haben. In Abweichung zu den Vorgaben der o. g. Kindertagesstättengebührensatzung wird den Eltern für die Monate im Zeitraum zwischen April 2020 und Juni 2020, in denen das Betreuungsangebot der „KoKiTa“ nicht in Anspruch genommen wurde, die Gebühr zurückerstattet. Bei Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Rückerstattung ausgeschlossen, da die Leistung der Gemeinde tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

Aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwandes findet nur ausschließlich eine monatsweise Berechnung statt, d. h. sollte in einem Monat die Notbetreuung auch nur tagesweise in Anspruch genommen worden sein, ist die gesamte Monatsgebühr zu entrichten.

 


Beschluss:

 

 

Die Gemeinde Kochel a. See erstattet die Benutzungsgebühren in den Monaten im Zeitraum zwischen April 2020 mit Juni 2020 zurück, in denen das Betreuungsangebot in der gemeindlichen Kindertagesstätte „KoKiTa“ aufgrund des Betretungsverbotes tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Rückerstattung ausgeschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Freistaat Bayern den pauschalierten Beitragsersatz zu beantragen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 baymbl-2020-250.4.2pdf (138 KB)