Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Umbau des Eingangsbereiches, Nutzungsänderung der Garage und Anbau eines überdachten Stellplatzes in Kochel a. See, Unteranger (GBV K-01/2020)  

2. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 26.05.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:15 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0022/2020 Umbau des Eingangsbereiches, Nutzungsänderung der Garage und Anbau eines überdachten Stellplatzes in Kochel a. See, Unteranger (GBV K-01/2020)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll

GRM Pfleger kommt um 19:05 Uhr zur Sitzung.

 

Mit Schreiben vom 17.02.2020 (Eingang 19.02.2020) wird der Umbau des Eingangsbereiches, die Nutzungsänderung der Garage und der Anbau eines überdachten Stellplatzes in Kochel a. See, Unteranger, beantragt. Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan als Mischgebiet verzeichnet.

Der Bauantrag wurde im Rahmen der Regelungen durch Beschluss des Aus-schusses für Notzeiten in dessen Sitzung am 08.04.2020, TOP 10.2., als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt, da keine rechtlichen Gründe zur Versagung des Einvernehmens erkennbar waren.

 

- Art der Bebauung:

Keine Änderung zum Bestand.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.

Von der Antragstellerin wurde eine GRZ von 0,249 angegeben, die im Bereich des Ortsüblichen liegt. Der Anbau orientiert sich an der bisherigen Hauptgebäudehöhe und auch die absoluten Maße sind nicht unverhältnismäßig hoch (s. Lageplan).

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Das Vorhaben ist im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche geplant.

 

- Einordnung der Bauweise:

Keine Änderung zum Bestand.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen

 

- Rücksichtnahmegebot:

Das Rücksichtnahmegebot Ist nicht betroffen.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen.

 

- Stellplätze:

Der Nachweis liegt vor und ist ausreichend erbracht.

Der überdachte Stellplatz soll mit seiner Längsseite an das Haus angebaut werden und daher nur mit einem Pultdach versehen werden.

Gemäß § 2 (Gestaltung) der Satzung über die Gestaltung von Garagen (Garagengestaltungssatzung, GaGS) und Herstellung von Stellplätzen für Wohngebäude dürfen Einzelgaragen, die mit ihrer Längsseite (direkt) mit dem Hauptgebäude verbunden und max. 3,50 m breit sind, auch mit einem Pultdach (First entlang Außenwand des Hauptgebäudes) versehen werden. Bis zu einer Neigung von 27 Grad muss die Dachneigung des Hauptgebäudes übernommen werden. Bei steileren Hauptgebäuden darf die Pultdachneigung bis zum Mindestwert von 15 Grad reduziert werden.

Dies gilt rechtlich genauso für überdachte Stellplätze.

Dies lässt sich vermutlich nicht sinnvoll realisieren und muss im Rahmen der Antragsprüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde noch abschließend geklärt werden.