Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Nikolaus Schuldlos; Antrag auf Vorbescheid auf Aussiedlung des "Giggererhofes" in Kochel a. See, Unteranger/Angerfeld (1. Änderungsplanung vom 26.04.2016)  

34. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See (06/2016)
TOP: Ö 2.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 10.05.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0131/2016 Nikolaus Schuldlos; Antrag auf Vorbescheid auf Aussiedlung des "Giggererhofes" in Kochel a. See, Unteranger/Angerfeld (1. Änderungsplanung vom 26.04.2016)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende berichtet, dass mit Schreiben vom 10.07.2015 (Eingang: 15.07.2015) Hr. Nikolaus Schuldlos einen Vorbescheid auf Aussiedlung des „Giggererhofes“ auf die Fl.Nr. 2743, 2744, 2745 und 2746 in Kochel a. See beantragt hat.

 

Mit Vorlage K-145/15 vom 28.07.2015 wurde folgender Sachverhalt dargestellt:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich.

 

- Übereinstimmung mit Flächennutzungsplan:

Die Fläche ist lt. Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“. Laut schriftlicher Mitteilung von Bauherrn und Architekten handelt es sich bei der Aussiedlung um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, so dass das Vorhaben mit den Vorgaben des Flächennutzungsplanes übereinstimmt.

 

- öffentliche Belange:

Folgende öffentliche Belange stehen dem Vorhaben entgegen:

Die Privilegierung für das Bauen im Außenbereich i. S. d. § 35 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BauGB ist nicht nachgewiesen, diese muss von den Fachstellen anerkannt werden.

-         § 35 Abs. 3, S 5: das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert bzw. das Orts- und Landschaftsbild wird verunstaltet,

-         § 35 Abs. 3 S 7: das Vorhaben lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

- Zulässigkeitskriterium:

Bei der Aussiedlung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt es sich grundsätzlich um ein im Außenbereich zulässiges Vorhaben. Es stehen jedoch öffentliche Belange bzgl. Ortsbild und Splittersiedlung dem Vorhaben entgegen. Die ausreichende Erschließung ist gesichert (soweit die Bestätigung für Wasseranschluss vorliegt und die Schmutzwasserentsorgung gesichert ist). Das Vorhaben dient einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein.

 

Das Vorhaben wurde am 28.07.2016 bereits im Gemeinderat behandelt und folgender Beschluss gefasst:

Dem Antrag auf Vorbescheid von Nikolaus Schuldlos zur Aussiedlung des „Giggererhofes“ auf Fl.Nr. 2743 ff. wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass eine Privilegierung für den Bau im Außenbereich (Fläche für die Landwirtschaft) nachgewiesen und von der zu ständigen Stelle anerkannt wird.“

 

- Änderungsplanung vom 26.04.2016

Nunmehr wurden (lt. Planunterlagen nach Beratung durch das Amt für Landwirtschaft) geänderte Pläne eingereicht.

 

Der Vergleich zeigt, dass das Vorhaben reduziert wurde. Ferner ist das Wohnhaus nun durch die Lageveränderung nach Süden in den Bereich des Mischgebietes verschoben worden. Bei der Bauantragsprüfung durch das Landratsamt wäre daher zu prüfen, ob das Wohnhaus als Bestandteil der Landwirtschaft im Außenbereich im Mischgebiet zulässig ist oder dies im Bereich der Fläche für die Landwirtschaft zu errichten wäre.

 

Zur Erschließung ist anzumerken, dass derzeit für das geplante Wohnhaus keine Kanalisation vorhanden ist. Der Vorbescheid kann daher nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Gemeinde bei der Bauantragsstellung die Herstellung der Kanalisation zusagt und dies keine nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4 unwirtschaftliche Aufwendungen für …Anlagen der … Entsorgung … erfordert. Dies wären s. g. entgegenstehende öffentliche Belange.

 

Es wird daher vorgeschlagen, zu der Änderungsplanung an dem bereits gefassten Beschluss nahezu festzuhalten.

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf Vorbescheid von Nikolaus Schuldlos zur Aussiedlung des „Giggererhofes“ auf Fl.Nr. 2743 ff. wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, wenn eine Privilegierung für den Bau im Außenbereich (Fläche für die Landwirtschaft / Mischgebiet) nachgewiesen und von der zuständigen Stelle anerkannt wird und wenn das Wohnhaus an der beantragten Stelle in einer Fläche für Mischgebiet als Bestandteil der Landwirtschaft zulässig ist. Das Einvernehmen steht unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung hinsichtlich der Aufwendungen für die Herstellung der Erschließungsanlagen für die Abwasserentsorgung.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0