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Auszug - Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Doppelgarage mit Obergeschoss zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses und Anbau einer Außentreppe in Ried, Franz-Marc-Straße (GBV K-VB 03/2020)  

7. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 13.10.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:23 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0133/2020 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Doppelgarage mit Obergeschoss zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses und Anbau einer Außentreppe in Ried, Franz-Marc-Straße (GBV K-VB 03/2020)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Mit Schreiben vom 31.08.2020 (Eingang 08.09.2020) wird folgendes Bauvorhaben im Rahmen einer Bauvoranfrage beantragt: Errichtung einer Doppelgarage mit Obergeschoss zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses und Anbau einer Außentreppe.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Ried West“ aus dem Jahre 1966 in einem reinen Wohngebiet und weicht von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ab.

 

Erforderliche Ausnahmen und Befreiungen:

Das Vorhaben weicht erheblich hinsichtlich der Baugrenze und hinsichtlich der vorgegebenen Firstrichtung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Für das Vorhaben ist daher eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, jedoch keine Ausnahmen.

 

Wahrung der Grundzüge der Planung:

Eine erhebliche Überschreitung der Baugrenze berührt immer die Grundzüge der Planung. Damit wäre der Antrag bauplanungsrechtlich unzulässig und das Einvernehmen zu versagen.

Wie aus dem beigefügten überlagerten amtlichen Lageplan mit dem Bebauungsplan zu erkennen ist, wurde bereits in einer Vielzahl von Fällen von den Baugrenzen auch in nicht erheblichem Umfang befreit (siehe Markierungen). Bei einem besonders herausragenden Fall (komplettes Haus in zweiter Baureihe) wurde dies auch seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen so genehmigt.

Deswegen kann im Rahmen der Vorbildwirkung davon ausgegangen werden, dass ein Bestehen auf die Baugrenzen des 54 Jahre alten Bebauungsplans wohl nicht haltbar wäre.

Dennoch ist hervorzuheben, dass mittels Befreiungen keine „Korrektur“ von Bebauungsplänen erfolgen darf und auch ggf. früher unzulässige Abwägungsentscheidungen nicht zwangsläufig dazu führen müssen, jetzt weitere Abweichungen zuzulassen.

 

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass das Grundstück ursprünglich als ein Flurstück mit dem Doppelhaus bebaut wurde und damit bereits die im Bebauungsplan vorgesehenen maximalen 2 Wohneinheiten aufweist. Nunmehr wird eine weitere zusätzliche Wohneinheit geschaffen.

 

Das Argument der gewünschten Nachverdichtung greift für alle diese Fälle nicht, denn dann müsste die Gemeinde den Bebauungsplan anpassen, um den nötigen rechtlichen Rahmen zu schaffen.

 

Dazu fällt ins Gewicht, dass die Baugrenze zur Straße hin noch in keinem Fall in diesem massiven Ausmaß überschritten wurde, durch diese Überschreitung der Baugrenze zur Straßenansicht und der abweichen Gebäudeform dann tatsächlich insgesamt dem planerischen Gesamtkonzept doch so zuwider läuft, dass eine Zulassung des Vorhabens im Rahmen der Befreiung nicht möglich ist.

 

Selbst wenn das Vorhaben nach Beurteilung durch die gemeindlichen Gremien die Grundzüge der Planung nicht berührt, wäre es dann weiter nur dann zulässig, wenn die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebauliche vertretbar wäre oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind nicht berührt.

Das Vorhaben könnte städtebaulich vertretbar sein. Städtebaulich vertretbar ist eine Befreiung dann, wenn eine entsprechende Festsetzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar wäre. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie Gegenstand einer sachgerechten Abwägung im Rahmen eines Planänderungsverfahrens sein könnte.

Das wäre hier wohl der Fall.

 

Eine nicht beabsichtigte Härte liegt in jedem Fall nicht vor.

 

Die Nachbarn haben bereits unterschrieben und damit ihre Zustimmung zu dem Vorhaben signalisiert. Öffentliche Belange sind umso mehr betroffen, je mehr das Vorhaben in das Interessensgeflecht der Planung eingreift. Sofern man zu dem Ergebnis kommt, dass diese beantragten Befreiungen nicht die Grundzüge der Planung berühren, könnte man auch dazu kommen, dass es mit öffentlichen Belangen vertretbar ist, da andere Hinderungsgründe dann nicht vorliegen.

 


Beschluss:

 

 

Für den Vorbescheidsantrag auf Errichtung einer Doppelgarage mit Obergeschoss zur Erweiterung des bestehen-den Wohnhauses und Anbau einer Außentreppe in Ried, Franz-Marc-Straße, wird das gemeindliche Einvernehmen zusammen mit der erforderlichen Befreiung von den Fest-setzungen des Bebauungsplans „Ried West“ zur Baugrenze sowie zur Firstrichtung erteilt, weil das Vorhaben den Grundzügen der Planungen nicht widerspricht, städtebau-lich vertretbar ist und im Plangebiet bereits unzählige Befreiungen von den Festsetzungen genehmigt wurden.

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0