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Auszug - Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt, Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof; Urteil v. 24.11.2020  

9. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 15.12.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:43 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0111/2020-02 Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt, Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof; Urteil v. 24.11.2020
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Holz, Thomas W.
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Am 15.06.2020 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof schriftlich mitgeteilt, dass Hr. Heiko Folkerts, Weilheim, über eine Münchner Rechtsanwaltskanzlei am 08.06.2020 eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt der Gemeinde Kochel a. See v. 24.07.2018 eingereicht hat. 

 

Um die Interessen der Gemeinde Kochel a. See vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof adäquat vertreten lassen zu können, war es notwendig eine Rechtsanwaltskanzlei hiermit zu beauftragen. Der Gemeinderat hat daher in seiner Sitzung am 23.06.2020 die Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern, München, mit dieser Aufgabe betraut. Hauptsächlich war hierbei Hr. Rechtsanwalt Fabian Gerstner für die Gemeinde tätig sein. Dieser hat am 30.06.2020 eine umfangreiche Erwiderung gegen die o. g. Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 23.11.2020 über diese Angelegenheit entschieden und den Antrag von Hr. Folkerts abgewiesen. In seinem Urteil (Az. Vf. 69-VII-20) stellt das höchste bayerische Gericht sehr detailliert dar, dass der Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt der Gemeinde Kochel a. See ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung ein Erfolg der Gemeinde Kochel a. See auf ganzer Linie. Die Richter hatten nicht in einem einzigen Punkt den leisesten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Satzung zum o. g. Bebauungsplan. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da der Gemeinde bestätigt wurde, dass

- der Bebauungsplan Nr. 34 verfassungskonform ist,

- im Bebauungsplanverfahren das Rechtsstaatsprinzip gewahrt wurde,

- sich die Gemeinde Kochel a. See an das für Bebauungspläne entscheidende Bundesrecht gehalten hat,

- kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot vorliegt und auch

- das Willkürverbot nicht verletzt wurde.

Einen Punkt hebt der Vorsitzende besonders hervor, weil ihn die Projektgegner in diesem Zusammenhang immer wieder massiv persönlich angegangen sind und ihm eine bewusste Missachtung und Umgehung des Denkmalschutzes und vieles mehr vorgeworfen haben: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof schreibt ausdrücklich in seiner Entscheidung, dass die Gemeinde „nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt ist, dass es sich bei dem auf dem Plangebiet vorhandenen Gebäudeensemble nicht um ein Baudenkmal handelte“. Deutlicher kann man es wohl nicht formulieren: Die Gemeinde hat alles richtig gemacht.

Auch für die Gemeindeverwaltung sei diese Entscheidung sehr erfreulich, da sie hierdurch vom höchsten bayerischen Gericht quasi eine Bestätigung ihrer Arbeit erhalten hat.

Details sind der Entscheidung in der Anlage zu entnehmen.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Popularklage gegen den Bebauungsplan Nr. 34 - ehem. Verstärkeramt v. 23.11.2020 zur Kenntnis und dankt Hr. Rechtsanwalt Gerstner sowie der Verwaltung für die intensive Betreuung dieses Verfahrens.

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BayVfGH-69-vii-20-entscheidung (156 KB)