Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Antrag auf Vorbescheid zum Abriss und Wiederaufbau eines Wohngebäudes in Walchensee, Seestraße (GBV K- VB 2/2021)  

11. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.6
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 23.02.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:25 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0020/2021 Antrag auf Vorbescheid zum Abriss und Wiederaufbau eines Wohngebäudes in Walchensee, Seestraße (GBV K- VB 2/2021)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Grusdas, Dirk
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Mit dem Antrag auf Vorbescheid möchte der Bauwerber nachstehende Fragen beantwortet wissen:

  1. Ist der Abbruch des vorhandenen sowie die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses auf dem Grundstück in der in den beiliegenden Zeichnungen dargestellten Größe, Lage und ungefähren Gestalt grundsätzlich genehmigungsfähig?
  2. Ist die Errichtung einer vorrübergehenden Grundstückszufahrt an der südöstlichen Grenze während der Bauzeit genehmigungsfähig?

 

Zu 1:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Kochel a. See stellt hier Flächen für die Landwirtschaft dar. Insofern wiederspricht die Planung diesem.

Allerdings ist dort bereits ein Gebäude errichtet worden. Unter engen Voraussetzungen ist es daher möglich, einen Ersatzbau zu errichten. Für die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle müssen allerdings folgende Voraussetzungen vorliegen:

­       das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,

­       das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,

­       das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und

­       Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.

Nach Angaben des Bauherrn gegenüber der Gemeindeverwaltung sind diese Voraussetzungen gegeben. Die entsprechenden Nachweise sind im Verfahren der Unteren Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen vorzulegen.

 

Zu 2:

Die angefragte Baustellenzufahrt ist mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim und der Unteren Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen abzustimmen.

 


Beschluss:

 

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum wird erteilt, sofern die entsprechenden Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen „Ersatzbau im Außenbereich“ vorgelegt werden. Zu Frage 2 wird darauf hingewiesen, dass die Baustellenzufahrt mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim und der Unteren Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Bad  Tölz-Wolfratshausen abzustimmen ist.

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0