Auszug - Verordnung der Gemeinde Kochel a. See über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung - HundeV); Neuerlass
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die seit 20.02.2001 bestehende Hundehalteverordnung der Gemeinde Kochel a. See basierend auf Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ist nach 20 Jahren nicht mehr bewehrt.
Aus diesem Grund erarbeitete die Verwaltung eine neue Hundeverordnung gemäß aktueller Rechtsprechung für die Gemeinde Kochel a. See.
Überdies wird im Zusammenhang mit der Gesamtthematik auf die Verordnung des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen über die Beschränkung und Regelung des Betretungsrechts in dem Wiesenbrütergebiet Loisach-Kochelsee-Moore in den Gemeinden Benediktbeuern, Bichl, Kochel a. See und Schlehdorf v. 05.01.1993 hingewiesen. In dieser ist in § 3 Abs. 2 Ziff. 2 ein Verbot geregelt, Hunde im Wiesenbrütergebiet frei laufen zu lassen. Auch hierauf weist die Hunde-Verordnung der Gemeinde Kochel a. See nun hin.
Aus Reihen des Gremiums wird darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 2 S. 2 geändert werden muss auf „in den Bayerischen Schulferien“.
Die Verordnung der Gemeinde Kochel a. See über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung – HundeV) wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Erster Bürgermeister Holz wird ermächtigt und beauftragt, die Satzung zu erlassen. Die Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.05.2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die Hundehalteverordnung vom 15.02.2001 außer Kraft.