Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 10 - Ötzgasse, OT Ort; Abschluss eines städtebaulichen Vertrags  

15. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 22.06.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:15 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0075/2021 Bebauungsplan Nr. 10 - Ötzgasse, OT Ort; Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

GRM Resenberger nimmt wieder an der Beratung und Beschlussfassung teil.

 

Der Vorsitzende teilt mit, dass Gemeinderatsmitglied Mathias Graf wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes auszuschließen ist.

 

Beschluss:

 

Gemeinderatsmitglied Mathias Graf wird wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 - Ötzgasse, OT Ort, vor. Ziel soll die Nachverdichtung und Anpassung der zum Teil überholten Regelungen des Bebauungsplans sein. Der Antrag ist von einer Vielzahl von Personen aus dem Bebauungsplangebiet unterschrieben. Das Vorhaben ist bereits bei der gemeindlichen Rahmenplanung mitberücksichtigt und der Planungsstart für 2021 angestrebt.

 

Es muss darüber entschieden werden, ob die Kosten der Bauleitplanung von den Grundstückseigentümern im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages übernommen werden sollen oder ob diese Kosten im Interesse der Allgemeinheit von der Gemeinde Kochel a. See zu tragen sind.

Hierzu ist anzumerken, dass geregelte Verhältnisse im Sinne eines guten Miteinanders stets auch im Interesse der ganzen Gemeinde stehen. Zudem liegt das Interesse zur Regelung der baulichen Vorgaben durch die Gemeinde regelmäßig im öffentlichen Interesse, nämlich zur Ausgestaltung der gemeindlichen Planungshoheit.

 

Alle Grundstücke sind bereits bebaut. Einige von ihnen erfahren ggf. über den Zuwachs im Maß der Bebauung einen Wertzuwachs. Insofern ist eine Kostentragung durch die Antragssteller durchaus gerechtfertigt und in anderen Fällen auch schon erfolgreich praktiziert worden.

 

Aus Reihen des Gremiums wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Maßnahme eine Wertsteigerung der Grundstücke erzielt wird.

 


Beschluss:

 

 

r die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 - Ötzgasse, OT Ort, ist ein städtebaulicher Vertrag über die Kosten der Planungsleistungen mit den Antragsstellern zu schließen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Verabschiedung des Haushaltplans für das Jahr 2021 entsprechende Angebote für die Planungsleistungen einzuholen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

12 : 3