Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Franz-Marc-Grundschule Kochel a. See; infektionsschutzgerechtes Lüften, Maßnahmen und Strategie der Gemeinde   

16. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 8.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 27.07.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 22:00   (öffentlich ab 19:00) Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0109/2021 Franz-Marc-Grundschule Kochel a. See; infektionsschutzgerechtes Lüften, Maßnahmen und Strategie der Gemeinde
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Holz, Thomas W.
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Bayerische Staatsregierung hat mit Beschlüssen vom 29.06. und 06.07.2021 ein nochmaliges Förderprogramm aufgelegt, mit dem die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger bei der Umsetzung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in ihren Einrichtungen finanziell unterstützt werden.

 

Das beschlossene Konzept enthält folgende Eckpunkte:

-          Fördergegenstand ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie von dezentralen Lüftungsanlagen, soweit diese nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind, für Klassen- und Fachräume.

-          Mobile Luftreinigungsgeräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig.

-          Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 50%, der Förderhöchstbetrag pro Raum beträgt 1.750 Euro.

-          Als allgemein zugelassener vorzeitiger Maßnahmenbeginn gilt der 01.05.2021; ab diesem Zeitpunkt sind Beschaffungen förderunschädlich möglich.

 

Die entsprechende Förderrichtlinie mit den detaillierten Voraussetzungen für die Förderung ist als Anlage 1 zur Ladung abrufbar.

Die technischen Anforderungen, die seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als erforderlich erachtet werden, sind in der Anlage 2 zur Ladung einsehbar.

 

Hinsichtlich der Frage, ob der Einsatz von entsprechenden Luftreinigungsgeräten erforderlich ist, hilft die Kategorisierung der Räume der Schulräume aus innenraumhygienischer Sicht durch das Umweltbundesamt (www.umweltbundesamt.de):

-          Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit (raumlufttechnische Anlage und/oder Fenster weit zu öffnen) (Kategorie 1). Diese Voraussetzungen sind in der Mehrzahl der Schulräume gegeben

-          Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) (Kategorie 2). Erhebungen in zwei Bundesländern zufolge liegt der Anteil solcher Klassenräume bei rund 15 bis 25 Prozent.

-          Nicht zu belüftende Räume (Kategorie 3).

 

In Räumen der Kategorie 1 ist der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte nicht notwendig, wenn ein Luftaustausch entweder durch regelmäßiges Stoß- und Querlüften oder durch raumlufttechnische Anlagen gewährleistet wird. Die gleichzeitige Anwendung von Lüftung und der Einhaltung der AHA-Regeln ist aus innenraumhygienischer Sicht umfassend und ausreichend für den Infektionsschutz gegenüber dem Corona-Virus. Modellrechnungen zufolge lässt sich mit mobilen Luftreinigern in Räumen der Kategorie 1 ein Zusatznutzen hinsichtlich der Reduzierung der Virenlast erzielen, insbesondere wenn die vom UBA empfohlene Lüftung und die Befolgung der AHA-Regeln nicht konsequent umgesetzt wird. Aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren (z.B. Gerätetyp, Aufstellungsbedingungen, Luftzirkulation, Umsetzung der Lüftungs- und AHA-Regeln) lässt sich diese Virenlastreduktion nicht exakt quantifizieren. Dies zeigt sich auch mit Blick auf die hinsichtlich der Methoden und Ergebnissen heterogene aktuelle Studienlage.

 

In Räumen der Kategorie 2 kann als technische Maßnahme die Zufuhr von Außenluft durch den Einbau einfach und rasch zu installierender Zu- und Abluftanlagen erhöht werden. Alternativ ist der Einsatz mobiler Luftreiniger sinnvoll. Fachgerecht positioniert und betrieben ist ihr Einsatz wirkungsvoll, um während der Dauer der Pandemie die Wahrscheinlichkeit indirekter Infektionen zu minimieren.

 

Räume der Kategorie 3 werden aus innenraumhygienischer Sicht für den Schulunterricht nicht empfohlen. In solchen Räumen reichern sich ausgeatmetes Kohlendioxid und Feuchtigkeit rasch zu hohen Werten an. Auch viele gasförmige chemische Schadstoffe verbleiben im Raum. Jenseits des hygienischen Leitwerts für Kohlendioxid von 1.000 ppm sinkt die Konzentration und Lernfähigkeit. Der Einsatz von Luftreinigern in solchen Räumen ergibt keinen Sinn, da kein Luftaustausch mit der Außenluft (Lüftungserfolg) gewährleistet wird.

 

Für Räume der Kategorie 2 sind mobile Luftreinigungsgeräte somit, neben der eingeschränkten Lüftung, ein wichtiges Element eines Maßnahmenpakets, die Konzentration virushaltiger Partikel in Innenräumen durch Filtration zu reduzieren oder luftgetragene Viren mittels Luftbehandlungsmethoden (UV-C, Ionisation/Plasma) zu inaktivieren. Es ist zu beachten, dass mobile Luftreinigungsgeräte die Notwendigkeit für das Lüften nicht ersetzen können. Die mobilen Geräte beseitigen nicht die sich in einem Schulraum durch Atmung anreichernde Luftfeuchte, das Kohlendioxid und weitere chemische Gase aus Mobiliar und Bauprodukten. Daher muss auch bei Nutzung mobiler Luftreiniger regelmäßig gelüftet werden. Die Wirksamkeit von mobilen Luftreinigern in Schulräumen hängt entscheidend von den technischen Spezifikationen ab. Zum einen müssen die Geräte in der Lage sein, einen ausreichenden Luftstrom an gefilterter bzw. aufbereiteter Luft bereitzustellen. Unter Pandemiebedingungen wird eine Förderleistung (Luftdurchsatz durch das Gerät) des fünf- bis sechsfachen Raumvolumens pro Stunde als notwendig erachtet, um die Konzentration infektiöser Partikel um eine Größenordnung von bis zu 90 Prozent im Raum bereits während des Unterrichtes (und nicht erst gegen Ende der Unterrichtsstunde) zu reduzieren. Durch die Aufstellung vor Ort soll jeder mit Personen besetzte Bereich des Raums von der erzeugten Luftströmung möglichst vollständig erfasst werden, ohne jedoch dauernde Zugerscheinungen zu verursachen. Auch die evtl. störende Geräuschentwicklung bei hohen Luftdurchsätzen ist zu beachten. Geräte, die nicht mit Filtersystemen arbeiten, haben hier Vorteile. Vor Beschaffung der Geräte sind die Filter- bzw. Inaktivierungswirksamkeit in einer Realraumsituation zu bestätigen und die zu erwartenden Geräuschpegel zu berücksichtigen. Bei Luftreinigern, welche die durchgeleitete Luft behandeln (z.B. mit UV-C oder Plasma/Ionisation), ist der Luftdurchsatz so zu wählen, dass die zu behandelnde Luft genügend lange im Wirkungsbereich des Geräts verweilt, damit die Inaktivierung erfolgreich ist. Darüber hinaus sind bei optischen Verfahren Sicherheitsaspekte (Verhinderung des direkten Kontakts mit der UV-Strahlungsquelle) zu berücksichtigen.

Für alle Verfahren gilt, dass ihre Wirksamkeit möglichst vor Ort oder unter realraumnahen Bedingungen getestet werden soll.

 

Für die Franz-Marc-Grundschule kann festgehalten werden, dass sämtliche Klassenzimmer der Kategorie 1 entsprechen.

 

Nach Ansicht der Verwaltung besteht in allen Klassenzimmern (siehe Anlage 3 zur Ladung, Bauplan) die Möglichkeit die Klassenzimmer gut zu lüften. Die Fenster können weit geöffnet werden und es besteht die Möglichkeit zum Stoß- und Querlüften (K 1 = Kategorie 1).


Beschluss:

 

 

mtliche Klassen- und Fachräume der in der Sachaufwandsträgerschaft der Gemeinde stehenden Franz-Marc-Grundschule Kochel a. See sind Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit durch weit zu öffnende Fenster und entsprechen damit der Kategorie 1 der Definition des Umweltbundesamts. Der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, da ein Luftaustausch durch regelmäßiges Stoß- und Querlüften gewährleistet wird. Die Gemeinde beschafft für alle übrigen Klassen-, Fach- und Gruppenräume mobile Luftreinigungsgeräte aufgrund der entsprechenden Förderrichtlinien des Freistaates Bayern, soweit die Richtlinien den fachlichen Nachweis der Wirksamkeit von Luftreinigungsgeräten führen, geeignete Geräte auflisten, die Förderung durch den Freistaat deutlich zugunsten der Sachaufwandsträger angepasst wird und der Freistaat ausdrücklich bestätigt, dass beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten nicht mehr in den Distanzunterricht gewechselt wird.


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0