Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Geschäftsordnung für den Gemeinderat 2020-2026; Einsetzung des Krisenausschusses  

18. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 4.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 23.11.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:16 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Gemeinderat Kochel a. See hat in seiner konstituierenden Sitzung vorausschauend in seiner Geschäftsordnung (GeschO) einen sog. „Krisenausschuss“ installiert. Nach § 8 Abs. 3 Ziff. a GeschO kann dieser beschließende Ausschuss eingesetzt werden, wenn auf dem Gemeindegebiet der Katastrophenfall im Sinne des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) oder der Gesundheitsnotstand im Sinne des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes (BayIfSG) festgestellt ist oder staatliche Maßnahmen (bspw. Ausgangsbeschränkung, Ausgangssperre, Kontaktverbot) durch entsprechende Anordnungen oder Verordnungen erlassen worden (Krisenlage) sind. Die Einsetzung des Krisenausschusses dient zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats und zur Wahrung des Gesundheitsschutzes. Sie hat durch Gemeinderatsbeschluss zu erfolgen.

De entsprechenden Voraussetzungen für die Einsetzung des Krisenausschusses sind aktuell gegeben: Am 11.11.2021 wurde erneut bayernweit der Katastrophenfall ausgerufen. Zudem liegt die 7-Tages-Inzidenz im hiesigen Landkreis bei weit über 500. Überdies herrschen besorgniserregende Zustände auf den Intensivstationen der umliegenden Krankenhäuser und in Österreich gilt bereits ein LockDown seit gestern (22.11.2021). Die Mitglieder des Gemeinderates haben eine Vorbildfunktion. Es gibt zudem zahlreiche „Risikopatienten“ im Gremium und an den Sitzungen nehmen systemrelevante Personen teil. Da weniger Personen auch weniger Ansteckungsgefahr bedeuten, ist vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes der Sitzungsteilnehmer die Einsetzung des Krisenausschusses anzudenken.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH). Demgemäß ist der Art. 120b Abs. 3 GO verfassungswidrig, da er mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit unvereinbar ist. Das Gericht stellte fest, dass über die o. g. Vorschrift die Mitwirkungsrechte der Gemeinderatsmitglieder zu stark beschränkt werden können. So wurde angeführt, dass es sich bei kleinen Fraktionen oder bei fraktionslosen Mitgliedern zutragen kann, dass Mitglieder völlig von der Sitzungsteilnahme ausgeschlossen werden können. Ebenso wurde die lange Zeitdauer (komplettes Jahr 2021) für die Einsetzung sowie die generell eher schwache Voraussetzung für die Einsetzung des Ausschusses bemängelt.

Diese Konstellationen liegen beim Gemeinderat Kochel a. See nicht vor. So wurde die Größe der Ausschüsse bewusst erhöht, damit alle Fraktionen, Wählergruppierungen und Ausschussgemeinschaften einen Sitz darin haben. Auch wird die Dauer der Einsetzung des Krisenausschusses bewusst auf 6 Wochen begrenzt und die Voraussetzungen hierfür über Art. 8 Abs. 3 Geschäftsordnung des Gemeinderats bewusst sehr hoch angesiedelt.

 

 


Beschluss:

 

Der Krisenausschuss wird gem. § 8 Abs. 3 GeschO Gemeinderat Kochel a. See i. V. m. Art. 32 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 GO für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 eingesetzt. Die Beschlussfassung über den Haushalt 2022 bleibt dem gesamten Gemeinderat vorbehalten. Bei fortdauerndem Katastrophenfall und einer 7-Tage-Inzidenz über 150 im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen entscheidet der Gemeinderat im schriftlichen Umlaufverfahren über eine weitere Einsetzung des Krisenausschusses.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

10 : 7