Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 35 - westlich Bahnhof/Friedzaunweg; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen  

21. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 6.1.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 04.04.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:32   (öffentlich ab 19:00) Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0065/2022 Bebauungsplan Nr. 35 - westlich Bahnhof/Friedzaunweg; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0089/2021-01
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Nachdem zum o. g. Bebauungsplan Nr. 35 - westlich Bahnhof/Friedzaunweg in der Sitzung des Gemeinderats v. 27.07.2021 die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Behörden beschlossen wurde, ist diese im Zeitraum vom 01.10.2021 bis einschl. 02.11.2021 durchgeführt worden.

 

Die entsprechenden Stellungnahmen sind als Anlage der Ladung beigefügt und den Mitgliedern des Gemeinderats damit vollumfänglich bekannt gemacht.

 

 

1.  Regierung von Oberbayern vom 05.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

-       zu Siedlungsentwicklung / Flächensparen:

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ, Anzahl der Vollgeschosse, Wandhöhe) stellen eine Nutzung der Fläche sicher, welche zum einen effizient und zum anderen der Bestands- und Umgebungsbebauung entspricht und die Lage am Ortsrand würdigt. Die Flächenbedürfnisse der im Plangebiet ansässigen Bewohner und Gewerbetreibenden wurden im Vorfeld der Planung abgefragt und abgewogen. Die Begründung wird unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben entsprechend ergänzt.

 

-       zu Natur und Landschaft:

Umfängliche Festsetzungen zur Baugestalt und zu den Einfriedungen tragen in Kombination mit den grünordnerischen Festsetzungen zu einer schonenden Einbindung der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild sowie zu einer umgebungsgeeigneten/-verträglichen Baugestaltung bei. Eine Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde erfolgt im Rahmen des Verfahrens.

 

-       zu Immissionsschutz:

Eine Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde erfolgt im Rahmen des Verfahrens.

 

-       zu erneuerbaren Energien:

Hierzu wurden weitere Nachforschungen angestellt. Es wurde vorgeschlagen, Festsetzungen zum Thema erneuerbare Energien zu treffen. Diesen Vorschlag wollten wir verwaltungsseitig aufgreifen und haben daher die Regierung von Oberbayern um Vorschläge zu entsprechenden möglichen Festsetzungen gebeten. Mit Email vom 11.01.2022 wurde folgendes geantwortet:

nachdem es um baurechtliche Fragen geht, können wir von unserer Seite keine Empfehlungen für konkrete Formulierungen geben. Vielleicht gibt es beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen eine entsprechende Beratung für die Gemeinden. Unter dem folgenden Link gibt es Informationen zum Thema „ENERGIEEFFIZIENZ UND KLIMASCHUTZ IN DER BAULEITPLANUNG“:

Energieeffiziente Bauleitplanung_Onlineversion.pdf (energiewende-oberland.de)

 

Unter anderem auf Seite 31 unter dem ebenfalls beigefügten Link wird festgestellt, was nicht festgesetzt werden darf. In den meisten Fällen wird auf eine mögliche vertragliche Regelung hingewiesen. Dies ist in der vorliegenden Planung aufgrund der Vielzahl der Beteiligten nicht möglich, insbesondere da diese Bauleitplanung nicht über einen städtebaulichen Vertrag vereinbart wurde, sondern im öffentlichen Interesse zur Schaffung eines Interessensausgleichs der vorhandenen und geplanten Nutzungen vom Gemeinderat zur Aufstellung beschlossen wurde.

 

Aufgrund der Empfehlung der Regierung von Oberbayern wurde daraufhin das Landratsamt um Unterstützung gebeten. Auch wurden mögliche Festsetzungsvorschläge übermittelt. Konkret wurde angefragt, ob die folgenden Festsetzungen (oder ähnliche) möglich wären:

 

Textliche Festsetzung zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB (Solarfestsetzung):

  1. Im gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind die für Solarenergie nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 50 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
  2. Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.
  3. Bei Aus- und Anbauten ist dies ebenfalls bei Bestandsgebäuden zu beachten.
  4. Bei Dachsanierungen ist dies ebenfalls zu berücksichtigen.
  5. Neubauten sollen ebenfalls Luftwärme- oder Erdwärmekonzepte bei der Wärmeversorgung berücksichtigen.“

 

Folgende Antwort ist dazu am 27.01.2022 eingegangen:

Die von Ihnen formulierten Vorschläge sind in der Form aus folgenden Gründen nicht mit § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB vereinbar.

Die Ziffern 3 und 4 sind bereits nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB gedeckt, da hier lediglich Neuerrichtungen von Gebäuden umfasst sind. Des Weiteren ist Ziffer 1 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Die Festlegung auf eine Art der erneuerbaren Energie widerspricht dem Grundsatz der Wahlfreiheit der im EEWärmeG festgeschrieben wurde. Demnach muss die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Formen erneuerbarer Energien und verschiedener Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bestehen bleiben.

Über § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB kann beispielsweise die Festsetzung der Dachform von Gebäuden für das Anbringen von Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie oder die Festsetzung von Anschlüssen an gemeinsame Einrichtungen zur Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Energien oder aus Nah- und Fernwärmeversorgungsanlagen oder Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden (EZBK/Söfker, 143. EL August 2021, BauGB § 9 Rn. 197e).

Des Weiteren verweise auch ich Sie auf die von Herrn Kolbeck bereits übersandte Handlungsempfehlung für Energieeffiziente Bauleitplanung. Insbesondere Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung können die Nutzung erneuerbarer Energien fördern. Jedoch bleibt letztendlich der effizienteste Weg eine vertragliche Festlegung, da die vorbreitende Bauleitplanung hier leider nicht genug Möglichkeiten bittet, um eine Verpflichtung der Eigentümer und künftigen Bauherrn zu erreichen.

 

Die energetischen Ziele bei der Entwicklung neuer Baugebiete können eher nicht im Wege der Festsetzung im Bebauungsplan erreicht werden könnten. Zum Teil bestehen auch Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtliche Tragfähigkeit von Festsetzungen.

Als generell vorzugswürdig und besser geeignet wird der Abschluss von städtebaulichen Verträgen angesehen. Ebenso als geeignet wird die Möglichkeit bewertet, die energiebezogenen Regelungen bzw. Bindungen in privatrechtliche Kaufverträge aufzunehmen, wenn die Gemeinde das neue Baugebiet auf Flächen entwickelt, die in ihrem Eigentum stehen.

Vertragliche Festsetzungen kommen, wie bereits erläutert nicht zum Tragen. Die Dachformen im Bereich der künftigen Bebauung sind bereits mit flachen Satteldächern grundsätzlich geeignet. Die GRZ orientiert sich im bebauten Bestand an den vorhandenen Objekten und kann nicht reduziert werden. Im Bereich des Gewerbegebietes ist eine zu niedrige GRZ kontraproduktiv für die wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke, die einem Gewerbegebiet immanent ist.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Belange wurden bereits soweit wie möglich berücksichtigt. Weitere Festsetzungen sind nicht zu treffen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

2.  Staatliches Bauamt Weilheim vom 29.09.2021

 

-       keine Bedenken oder Anregungen

 

Abwägungsvorschlag:

Keine Abwägung erforderlich.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

3. Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz vom 18.10.2021

 

Das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurro hatte den Auftrag, in der planerischen Abwägung zu prüfen, ob die geplanten Nutzungen miteinander vereinbar sind und in welchem Umfang. Dies hat nicht wie gewünscht funktioniert.

 

Gerade aufgrund des anhaltend hohen Wohndrucks in der Region muss planerisch sichergestellt werden, dass es auch Flächen gibt, die für kleinere und mittelständische Betriebe, z. B. Wohnen und Arbeiten im Ort ermöglichen. Gibt es diese Flächen nicht, werden sich auch keine dementsprechenden Firmen (wie z.B. Installateure oder dgl.) ansiedeln, die aber für eine örtliche Versorgung auch nötig sind.

 

Abwägungsvorschlag:

Im Rahmen eines weiteren schalltechnischen Gutachtens wird geprüft, ob und wenn ja durch welche Vorgaben/Festsetzungen ein verträgliches Miteinander der im Plangebiet vorhandenen und geplanten Nutzungen möglich ist und welche planerischen Anpassungen ggf. erforderlich werden um dies zu erreichen. Dabei kann auch noch mal die Gebietsfestsetzung neu erörtert werden.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und dem Abwägungsvorschlag gefolgt. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Ergänzungsgutachten einzuholen, dass den Anforderungen an die Planung gerecht wird. Ersterrgermeister Thomas W. Holz wird zur Auftragserteilung ermächtigt und beauftragt. Die Ergebnisse der Untersuchung und sich ggf. ergebenden Änderungen sind in den Plänen und Unterlagen zu berücksichtigen und anschließend dem Gemeinderat zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorzulegen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

4.  IHK für München und Oberbayern vom 18.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Dass aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft begrüßt und befürwortet wird, dass durch die Planung dem Erweiterungsbedarf eines ortsansässigen Unternehmens Rechnung getragen wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

5.  Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Kreisbrandrat vom 19.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Die allgemeinen Hinweise in Bezug auf den abwehrenden Brandschutz werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

 

 

6.  Bayerisches Landesamtes für Umwelt vom 20.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

7.  Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, vom 20.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Keine Abwägung erforderlich.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahmen Ziff. 4. mit 7. werden zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

8.  Wasserwirtschaftsamt Weilheim vom 27.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

- zu 1.1 Überflutungen infolge von Starkregen:

Es wird folgender Hinweis im Bebauungsplan ergänzt: „Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen.

Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z. B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“

 

- zu 1.2 Grundwasser:

Es wird folgende Festsetzung im Bebauungsplan ergänzt: „Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten ermittelten höchsten bekannten Grundwasserstand zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen.“

Dass sich das Plangebiet vollständig in einem grundwassersensiblen Bereich befindet, wird in der Begründung bzw. im Umweltbericht ergänzt. Eine nachrichtliche Darstellung in der Planzeichnung wird nicht für erforderlich erachtet, da sich das Gebiet zum einen vollständig im wassersensiblen Bereich befindet und es sich zum anderen um kein geschütztes Gebiet wie beispielsweise ein per Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet handelt.

 

- zu 1.3 Altlasten und Bodenschutz

Im Rahmen des Umweltberichtes werden die im Plangebiet vorhandenen Böden auf der Basis vorhandenen Bodenkarten erfasst und bewertet.

Es wird folgender Hinweis im Bebauungsplan ergänzt: „Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“

Zusätzlich könnte noch folgendes in der Planung berücksichtig werden:

Das Wasserwirtschaftsamt schlägt vor, eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung bzgl. Oberflächenwasser durchzuführen.

Weiter wird vorgeschlagen, die Beeinflussung durch Grundwasser zu ermitteln und ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen gutachterlich erarbeiten zu lassen. Dies muss von dem Gemeinderat festgelegt werden.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine darüber hinausgehende Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung sowie ein hydrogeologisches Gutachten, das die Beeinflussung durch Grundwasser ermittelt und ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlägt, wird von dem Gemeinderat aufgrund der Lage des Baugebietes und der Erfahrung in den umliegenden Bauflächen für nicht  erforderlich gehalten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

[Hinweis: Sofern der Gemeinderat die entsprechenden Gutachten für erforderlich halten würde, müsste der Beschlussvorschlag um einen Auftrag zur Angebotseinholung und Beauftragung an die Verwaltung ergänzt werden.]

 

 

9.  AELF Holzkirchen, Bereich Landwirtschaft, vom 05.11.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise in Bezug auf die Bodengüte werden zur Kenntnis genommen und in den zu erstellenden Umweltbericht eingearbeitet. Dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, wird durch Inanspruchnahme einer Fläche, welche bereits teilweise bebaut und versiegelt ist, Rechnung getragen. Der Hinweis, dass die Anfahrtswege zu den Feldern während und nach der Bauphase für den landwirtschaftlichen Verkehr ohne Beeinträchtigungen befahrbar sein müssen, wird zur Kenntnis genommen  - ist aber entbehrlich, da es im Rahmen jeder Baustellenabwicklung zu erforderlicher gegenseitiger Rücksichtnahme kommen (muss) kann bzw. auch eine verkehrsrechtliche und keine baurechtliche Frage ist.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

10. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Kreisbaumeister, vom 03.11.2021

 

 Abwägungsvorschlag:

 - zu 1.

Bezugspunkt ist immer der niedrigste Punkt eines Gebäudes. Wenn erforderlich, werden Höhenlinien im Plangeltungsbereich auf Grundlage der vorhandenen Höhendaten dargestellt.

 

- zu 2.

Indem der Festsetzung 7.2.3.5 eine Erläuterung vorangestellt ist, was unter einem Zwerchgiebel verstanden wird, ist nachrangig, ob Zwerchgiebel zu den Dachaufbauten zu zählen sind. Diesbezüglich gibt es in Fachkreisen unterschiedliche Auffassungen. In Bezug auf das Ortsbild sind die festgesetzten Vorgaben zu den Zwerchgiebeln entscheidend.

 

- zu 3.

Der Anregung wird Rechnung getragen, die Festsetzung 7.2.5 folgendermaßen geändert: „Solarenergieanlagen: Die Module von Solarenergieanlagen müssen in die Dachhaut integriert sein, oder auf der Dachhaut aufliegen. Eine Aufständerung ist unzulässig. Eine Aufständerung ist nur bis maximal 15 cm über der Dachhaut und nur parallel zur Dachneigung zulässig.“

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Vorschlägen wird wie dargestellt gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

11. Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 02.11.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planungsanlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war insbesondere der Planungswille der Gemeinde, die im Gebiet und der Umgebung bestehenden Nutzungen (Wohnen, Handwerk, Gewerbe) in Einklang zu bringen und damit auch den Betriebsablauf von bestehenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben nicht zu gefährden.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

12. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vom 02.11.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

13. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Planungsrecht, vom 28.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

- zu 1. Verfahrensart

Die Verfahrensart wird geändert, der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt. In der Folge wird eine Umweltprüfung einschließlich Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchgeführt und ein Umweltbericht zum Bebauungsplan erstellt. Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der Berichtigung angepasst.

 

- zu 2. Emissionskontingentierung gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO

siehe Abwägungsvorschlag zu 3.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Vorschlägen wird gefolgt. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechende Angebotsergänzungen einzuholen. Ersterrgermeister Thomas Holz wird beauftragt und ermächtigt, die erforderlichen zusätzlichen Aufträge zu erteilen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

14. Regionaler Planungsverband Oberland vom 09.11.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Dass die Regionalplanung die Planung begrüßt, da mit ihr ein Betrag zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung geleistet und aufgrund der Nähe zum Bahnhof und zu den zentralen Einrichtungen der Gemeinde umweltfreundliche Mobilitätsarten gestützt werden, wird zur Kenntnis genommen.

Der Empfehlung, aufgrund der hohen Lagequalität und mit Blick auf einen sparsamen Umgang mit Fläche/Boden, auf eine möglichst flächeneffiziente Ausgestaltung der Nutzungen im Plangebiet hinzuwirken, wird im Rahmen der Bebauungsplanung u. a. durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung Rechnung getragen, wobei zugleich die Bestands- und Umgebungsbebauung, die Lage am Ortsrand und die Planungskonzepte der im Gebiet ansässigen Nutzer gewürdigt werden.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dem Vorschlag wird gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

15. Private Stellungnahme vom 26.10.2021

 

 GRM Barthel kommt um 19:38 Uhr zur Sitzung.

 

Abwägungsvorschlag:

- zu 1.:

Gemäß Plankonzept des Bebauungsplanes vom 27.07.2021 beschränkt sich das Gewerbegebiet auf eine Teilfläche der Fl.Nr. 2873/22. Gewerbegebiet und Mischgebiet sind durch die Festsetzung Nr. 2.3 „Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart“ eindeutig abgegrenzt.

 

- zu 2.:

Dem Antrag zur Dachneigung wird Rechnung getragen, die Festsetzung Nr. 7.2.1 wird für das Gewerbegebiet folgendermaßen geändert:

Dachform und Dachneigung:

Hauptgebäude sind mit symmetrischen Satteldächern mit einer Dachneigung von 22°-32° im Mischgebiet sowie mit einer Dachneigung von 10°-15° Gewerbegebiet auszubilden. [...]

Die Anpassung ist aufgrund des von den Eigentümern vorgelegten Nutzungskonzeptes begründbar, zudem tragen die unterschiedlichen Dachneigungen zur optischen Ablesbarkeit der verschiedenen Nutzungsarten bei. Einer gestalterischen Einbindung in die Umgebungsbebauung dienen die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Baugestaltung.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und dem Vorschlag gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

 

16. Private Stellungnahme vom 31.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Die Gemeinde beabsichtigt, die im Plangebiet bestehenden und geplanten Nutzungen unter Berücksichtigung übergeordneter Planungsgrundsätze und -ziele in Einklang zu bringen. Im Rahmen eines weiteren schalltechnischen Gutachtens wird geprüft, welche Vorgaben/Festsetzungen in Bezug auf den Immissionsschutz erforderlich sind, um den Planungswillen umsetzen zu können.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Anregung bei der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13: 0

 

 

17.-22. Private Stellungnahmen (mit identischem Wortlaut):

-   vom 01.11.2021

-   vom 27.10.2021

-   vom 29.10.2021

-   vom 29.10.2021

-   vom 29.10.2021

-   vom 29.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

s. Beschluss zu Stellungnahme Ziff. 16.

 

 

23. Private Stellungnahme vom 30.10.2021

 

Abwägungsvorschlag:

Das Flurstück 2876/6 gibt es nicht.

Vermutlich ist Flursck 2873/6 gemeint. Eine Festsetzung als Gewerbegebiet ist evtl. gar nicht mehr möglich, da es bereits jetzt durch die Vielzahl an Wohnungen im vorhandenen Gebäude und im Umfeld schon keinen entsprechenden Gebietscharakter mehr aufweist. Es ist also nicht korrekt, dass die Fläche aktuell ohne weiteres als Gewerbegebiet betrachtet werden kann (Hinweis: Der Flächennutzungsplan ist keine Grundlage dafür, als was die Fläche tatsächlich zu betrachten ist). Ob und inwieweit dies der Fall ist, wird im Rahmen der weiteren Gutachten (Immissionsschutz/ Vereinbarkeit von Nutzungen) weiter untersucht werden. Eine flurstücksbezogene Festsetzung der Nutzungsart ist städtebaulich jedenfalls nicht begründbar und auch nicht gewollt.

Die Gemeinde beabsichtigt, die im Plangebiet bestehenden und geplanten Nutzungen unter Berücksichtigung übergeordneter Planungsgrundsätze und -ziele in Einklang zu bringen. Im Rahmen eines weiteren schalltechnischen Gutachtens wird geprüft, welche Vorgaben/ Festsetzungen in Bezug auf den Immissionsschutz erforderlich sind, um den Planungswillen umsetzen zu können.

 

s. Beschluss zu Stellungnahme Ziff. 16.

 

 Beschluss:

 

Die Stellungnahmen Ziff. 17. mit 23. werden zur Kenntnis genommen und gem. Beschluss zu Stellungnahme Ziff. 16. im Rahmen der weiteren Planungen mit einbezogen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

 


Beschluss:

 

 

Die im Rahmen der Beteiligung vom 01.10.2021 bis 02.11.2021 eingegangenen Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Gemeinderates bekanntgegeben und werden vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird im Sinne der gefassten Einzelbeschlüsse berichtigt und anschließend dem Gemeinderat zur Billigung vorgelegt. Weitere, darüber hinausgehend zu berücksichtigende Belange sind aus der frühzeitigen Beteiligung und nach eigener Prüfung momentan nicht ersichtlich. Die erforderlichen Gutachten sind zu beauftragen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0