Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022, Erlass  

21. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 11.3.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 04.04.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:32   (öffentlich ab 19:00) Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0060/2022-05 Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022, Erlass
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Bacher, Thomas
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Kämmerei hat den Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 unter Berücksichtigung der Anmeldungen der verschiedenen Sachgebiete, der Vorgaben aus bereits gefassten Gemeinderatsbeschlüssen und der Beratungen aus zwei Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses erstellt.

Der Gesamthaushalt 2022 weist demnach ein Volumen von 17.227.800 Euro auf, wobei 10.579.200 Euro auf den Verwaltungshaushalt entfallen und 6.648.600 Euro auf den Vermögenshaushalt. Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt ist in Höhe von 464.200 Euro angesetzt. Im Vermögenshaushalt sind Investition in Höhe von rund 4.467.200 Euro für 2022 eingeplant.

 

Die Hebesätze für die Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 350 v. H..

 

Kreditaufnahmen sind für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 1.293.300 Euro eingeplant. Eine Entnahme aus den Allgemeinen Rücklagen ist in Höhe von 800.000 Euro vorgesehen.

 

 

Allgemeine Haushaltslage

  1.  Allgemeines

Im Gesamtergebnis weist der Kommunale Finanzausgleich 2022 ein Volumen von rund 10,4 Mrd. Euro auf. Die reinen Landesleistungen überschreiten erstmalig mit 10,07 Mrd. Euro die 10 Mrd. Grenze. Daneben erhalten die Kommunen einmalige zusätzliche Mittel mit einem Volumen von 440 Mio. Euro. Von dieser Summe sind 360 Mio. Euro für den Art. 10 FAG Hochbauförderung für Schulen und Kitas vorgesehen und 40 Mio. Euro für die Abwasserförderung (RZWas). Darüber hinaus werden die Straßenausbaupauschalen um 40 Mio. Euro verstärkt, die aus nicht benötigten Mitteln für die Spitzenabrechnung stammen. Die Kommunen leisten ihrerseits einen solidarischen Beitrag, indem eine Entnahme von rund 148 Mio. Euro aus dem Aufwuchs des Allgemeinen Steuerverbundes mitgetragen wird. Gleichwohl ist es gelungen, einen Teil des Rückgangs der Schlüsselmasse des Vorjahres für das Jahr 2022  zu kompensieren. So wird die Schlüsselmasse um rund 67 Mio. Euro verstärkt, was zu einem Gesamtvolumen von nun wieder 4 Mrd. Euro führt. 

 

Die allgemeinen Finanzzuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bzw. Staatsaufgaben nach Art. 7 FAG werden an die Entwicklung der Einwohnerzahlen angepasst, bleiben jedoch insgesamt stabil. Dies gilt auch für die besonderen Finanzzuweisungen nach Art. 9 FAG.

Der Ansatz für die Krankenhausfinanzierung wird auch für das Jahr 2022 auf dem bisherigen Niveau von 643,4 Mio. Euro fortgeführt.

Bei der Förderung des kommunalen Hochbaus wird der Ansatz von 650 Mio. Euro fortgeführt. Zusätzlich werden jedoch einmalig weitere 360 Mio. Euro (+55,4%) zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2022 steht damit den Kommunen insgesamt rund 1 Mrd. Euro für den kommunalen Hochbau zur Verfügung. Mit dieser einmaligen Erhöhung werden auch die Vorgaben des Koalitionsvertrags (von jährlich + 50 Mio. Euro) erfüllt. Die Mittel, die insbesondere für kommunale Investitionen im Bereich von Schulen und Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden, leisten einen wichtige Beitrag zur Stabilisierung der Investitionsfähigkeit der Kommunen. Gleichzeitig gelingt es damit, die Abfinanzierung bereits bewilligter Leistungen zeitnah zu garantieren und damit die Haushalte zu stabilisieren, weil damit Kreditaufnahmen im Rahmen einer anstehenden Zwischenfinanzierung vermieden werden können. Trotz der bestehenden Herausforderungen konnte eine Fortentwicklung der Rahmenbedingungen nicht erreicht werden.

Die Mittel für die Investitionspauschale werden auch 2022 auf dem bisher bestehenden Niveau von 446 Mio. Euro fortgeführt.

Der Ansatz für die notwendige Schülerbeförderung wird auch 2022 bei 323 Mio. Euro stabil gehalten. Damit gelingt es auch für das Jahr 2022 landesdurchschnittlich das Ausgleichsniveau von 60% aufrecht zu erhalten.

Der Ansatz für die Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen wird 2022 ohne Änderung mit 120 Mio. Euro fortgeführt. Innerhalb dieses Ansatzes werden erneut 10 Mio. Euro zum pauschalen Ausgleich von Mindereinnahmen bayerischer Kur- und Fremdenverkehrsorte verwendet. Damit gelingt es, auch für diese Gemeinden zu einer Stabilisierung der finanziellen Situation einen wichtigen Beitrag zu leisten.

Die Zuweisungen an die Bezirke werden 2022 auf dem Niveau von 706,4 Mio. Euro fortgeführt. Dies ist, nicht zuletzt im Hinblick auf die vorliegenden Trendberechnungen bei der Umlagekraft, möglich.

 

  1.  Allgemeiner Steuerverbund

Der Anteil der Kommunen am allgemeinen Steuerverbund beträgt unverändert 12,75 %. Aufgrund der Situation des Jahres 2020 kam es zu einem Rückgang des kommunalen Anteils um rund 120 Mio. Euro. Für das Jahr 2022 soll der Kommunalanteil am allgemeinen Steuerverbund 5,255 Mrd. Euro betragen. Damit weist der allgemeine Steuerverbund eine unerwartet erfreuliche Entwicklung mit einem Plus von 215 Mio. Euro auf. Von diesem Aufwuchs wird ein Betrag von rund 67 Mio. Euro (+1,7 %) für die Schlüsselzuweisungen verwendet. Damit steht für das Jahr 2022 ein Betrag von 4 Mrd. Euro zur Verfügung. Die restlichen Mittel von rund 148 Mio. Euro werden aufgrund des Verhandlungsergebnis vom Freistaat Bayern im Rahmen der Haushaltskonsolidierung verwendet und verbleiben nicht im Kommunalen Finanzausgleich. Damit leisten die Kommunen ihren zusätzlichen Beitrag im Rahmen der gesamtstaatlichen Verantwortung zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbänden handelt es sich hierbei um eine einmalige Maßnahme, über die in diesem Jahr erfolgte Regelung muss im nächsten Jahr neu verhandelt werden. Mit der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Schlüsselzuweisungen ist es gelungen, gerade für die finanz- und strukturschwächeren Kommunen einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Verwaltungshaushalte zu leisten.

Der Kraftfahrzeug-Steuer-Ersatzverbund bleibt unverändert bei 1,084 Mrd. Euro. Es ist gelungen, bei den Leistungen, die über den Kraftfahrzeug-Steuer-Ersatzverbund gewährt werden, eine Stabilisierung der Mittel zu erreichen. Erfreulich ist, dass im Rahmen der Verhandlungen erreicht werden konnte, den Ansatz der Härtefallförderung für den Bau von Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsanlagen (RZWas) für das Jahr 2022 einmalig um 40 Mio. Euro auf 130,25 Mio. Euro (+44,3 %) zu erhöhen. Diese einmalige Aufstockung stellt einen wichtigen Beitrag zur Abfinanzierung der bereits bewilligten Projekte dar und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Haushalte, gerade auch für kleinere Gemeinden im ländlichen Raum.

Daneben werden die Straßenausbaupauschalen, für die im Jahr 2022 85 Mio. Euro zur Verfügung stehen, im Jahr 2022 um einmalig 40 Mio. Euro auf damit insgesamt 125 Mio. Euro erhöht. Die einmalige Erhöhung resultiert aus dem Einsatz bisher nicht abgerufener Mittel, die für die Spitzabrechnungen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zur Verfügung standen. Wie sich dieser Ansatz in den weiteren Jahren entwickeln wird, hängt vor allem davon ab, welche Mittel für die Spitzabrechnung beantragt wurden und weiter beantragt werden, aber auch, wie sich die Bewilligungen weiterentwickeln. Hier wird auch in Zukunft von Fall zu Fall zu entscheiden sein, ob auch in den nächsten Jahren einmalige Entnahmen erfolgen können.

Der Kommunalanteil am Grunderwerbsteuerverbund verbleibt unverändert bei 8/21. Der Ansatz für den kommunalen Bereich erhöht sich im Jahr 2022 um 15,5 Mio. Euro (+1,8 %) auf 884,9 Mio. Euro. Die Mittel werden nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens auf die kreisangehörigen Gemeinden zu 3/7 und auf die Landkreise 4/7 aufgeteilt.

 Die Einkommensteuerersatzleistungen nach Art. 1 b FAG erhöhen sich im Jahr 2022 um 46,2 Mio. Euro (+7,2 %) auf 688,2 Mio. Euro. Auch bei diesem Ansatz können sich noch Änderungen durch die Novembersteuerschätzung ergeben.

 

  1.  Schlüsselzuweisungen

Gemäß Art. 106 Abs. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland müssen die Bundesländer aus ihrem Aufkommen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommen- und Umsatzsteuern) einen vom Landesgesetzgeber zu bestimmendem Prozentsatz ihren Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden überlassen. Der Freistaat Bayern stellt in Erfüllung dieses Verfassungsauftrages in Art. 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) einen gewissen Anteil des Aufkommens der Landesanteile an den Gemeinschaftssteuern und der Gewerbesteuerumlage zur Verfügung. Die Verbundmasse erhöht oder mindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich.

Für die Schlüsselzuweisungen stehen 4 Milliarden Euro (67 Mio. Euro; + 1,7 %) zur Verfügung. Es ist somit davon auszugehen, dass sich im Jahr 2022 der Grundbetrag verbessert und damit die Schlüsselzuweisungen steigen werden. Die Schlüsselzuweisungen werden sich in der Gemeinde Kochel a. See von 613.000 Euro (2021) auf 740.200 Euro erhöhen.

 

  1.  Steuerkraft, Umlagekraft

Der Umlagekraft einer Gemeinde, die sich aus der Steuerkraft und aus einem Betrag in Höhe von 80 % der Schlüsselzuweisungen des Vorjahres berechnet, kommt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhebliche Bedeutung zu. So wirkt sich diese u. a. auch auf die an den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zu zahlende Kreisumlage sowie ab 2003 auf die Umlage an die Verwaltungsgemeinschaft Kochel a. See aus. Die langfristige Entwicklung ist aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlich. Die Steuerkraft ist dabei jeweils in Summe und je Einwohner, die Umlagekraft nur in Summe angegeben. Zum besseren Verständnis ist der Durchschnitt vergleichbarer Gemeinden in Bayern und das Verhältnis der gemeindlichen Steuerkraft zum Landesdurchschnitt in % angegeben (Beträge jeweils in €).

 

 

Jahr

Umlagekraft

 

Steuerkraft

 

 

 

 

total

pro Kopf

Landesdurchschnitt

in % LD

 

 

 

 

 

 

2005

1.983.283

1.939.869

467,10

452,00

103,3%

2006

2.485.948

2.196.412

527,60

506,14

104,2%

2007

2.232.743

2.020.935

480,95

512,00

93,9%

2008

3.157.510

2.741.113

658,45

558,00

118,0%

2009

3.421.602

3.284.028

792,67

643,00

123,3%

2010

3.022.349

2.997.866

726,05

656,93

110,5%

2011

2.531.318

2.330.838

566,15

620,06

91,3%

2012

3.127.258

2.680.832

652,59

616,00

105,9%

2013

2.872.402

2.581.884

630,04

647,00

97,4%

2014

2.690.796

2.149.410

543,60

692,00

78,6%

2015

3.887.254

2.999.443

750,42

726,00

103,4%

2016

3.398.092

2.901.270

725,68

797,00

91,1%

2017

3.761.682

3.050.296

752,60

841,00

89,5%

2018

4.415.574

3.721.625

906,39

919,00

98,6%

2019

4.857.880

4.373.525

1.063,60

992,00

107,2%

2020

4.174.805

3.884.114

949,20

1.031,00

92,1%

2021

4.936.980

4.261.278

1.039,59

1.065,00

97,6%

2022

4.894.406

4.346.507

1.044,08

1.122,00

93,1%

 

  1.  Haushaltslage der Gemeinde

Auch in diesem Jahr steht weiter die Corona-Krise und die mit ihr verbundenen Steuerrückgänge vor allem bei der Gewerbe- und Einkommensteuer im Raum. Erschwerend kommt nun noch – ausgelöst durch den Ukraine-Krieg – eine neue Flüchtlingswelle auf uns zu. Mit dem Ukraine-Krieg und der Inflation sind auch viele Preissteigerungen in den einzelnen Branchen verbunden. Die Gemeinde Kochel a. See muss weiter und stetig an ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik arbeiten. Hierbei wird wieder ein besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, den Verwaltungshaushalt zu stärken. Die ersten Schritte wurden mit der Einführung eines Parkraumkonzept sowie die Ausweitung des Kurbeitrages auf Tagestouristen geschaffen. Zum Jahresende 2021 wurde zudem die Erhöhung der Zweitwohnungssteuer beschlossen, die sich nun im Haushaltjahr 2022 entfalten wird.

Nur mit einem in sich ausgeglichenen Verwaltungshaushalt wird es möglich sein, die noch kommenden Aufgaben bewältigen zu können. So sind speziell auf der Einnahmenseite im Verwaltungshaushalt die Gebühren, Beiträge, Mieten und Pachten weiterhin stetig zu überprüfen. 

Auf der Ausgabenseite im Verwaltungshaushalt sollten alle nicht notwendigen oder freiwilligen Maßnahmen detailliert geprüft und ggf. zunächst gekürzt oder gestrichen werden. Auch für jede gemeindliche Liegenschaft ist die Einnahmen- und Ausgabenseite genau zu prüfen.

 

Mit den frei werdenden Mitteln aus dem Verwaltungshaushalt muss der Vermögenshaushalt zum Großteil ausgeglichen werden (Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt in Höhe von 464.200 Euro). Besonders im Vermögenshaushalt wird es auch weiterhin von möglichen Förderungen von Seiten des Bundes und des Freistaates Bayern abhängig sein, ob und in welchen Umfang die Gemeinde Kochel a. See Investitionen tätigen kann.

 

Zusammenfassend wird es für das Jahr 2022 und deren Folgejahren von Bedeutung sein, auch weiter und stetig den Verwaltungshaushalt auf die neuen Gegebenheiten anzupassen und ggf. umzustellen. Dementsprechend sollte man besonders einen Blick auf die noch nicht im vollen Umfang ausgeschöpften Einnahmenquellen werfen oder die bisherigen Einnahmen auf einen kostendeckenden Nenner zu deren Ausgaben bringen.

 

Die Steuerkraft der Gemeinde Kochel a. See schwankt in den vergangenen zehn Jahren. Sie liegt teils über und teils unter dem Landesdurchschnitt. Im Haushaltsjahr 2022 steigt diese um ca. 4,50 Euro je Einwohner und liegt somit trotzdem wieder unter dem Landesdurchschnitt (1.122,00 Euro).

 

Die Schulden der Gemeinde wurden seit dem Höchststand im Jahr 2002 von rund 7.009.000 Euro (einschließlich Schulden bei Bayerngrund) kontinuierlich abgebaut. Durch ordentliche und außerordentliche Tilgungen wurde der Schuldenstand bis Ende 2011 auf 1.020.000 Euro zurückgefahren. Zum Schluss des Haushaltsjahres 2012 hat sich dieser dann unter Berücksichtigung der Neuaufnahme für die Finanzierung des PPP-Projekts „trimini“ in Höhe von 3.000.000,00 Euro auf 3,9 Mio. Euro erhöht. Das entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung von 952 Euro oder 141 % des Landesdurchschnitts. Für den Fall des Ausfalls der Förderung des PPP-Projekts „trimini“ wurde im Jahr 2014 eine erneute Darlehensaufnahme in Höhe von 2,4 Mio. Euro vorgesehen, die jedoch genauso wenig realisiert worden ist wie die Aufnahmen in den Haushaltsjahren 2016, 2018 und 2019. Im Jahr 2020 wurde eine Darlehensaufnahme in Höhe von 2.510.000 Euro getätigt. Diese wurde im vollem Umfang 2021 mit der Restdarlehensaufnahme von 760.000 Euro abgeschlossen. Für das Haushaltsjahr 2022 ist eine Neuaufnahme von 1.293.300 Euro geplant. Diese Neuverschuldung wird im vollem Umfang für rentable Investitionen verwendet (Sanierung gemeindlicher Immobilien und Immobilien-Erwerb)

Der Schuldenstand der Gemeinde beträgt zum 31.12.2021 4.067.814 Euro und wird nach dem aktuellen Entwurf des Haushaltsplans für 2022 zum 31.12.2022 auf insgesamt 5.021.878 Euro anwachsen. Für das Vorjahr wurde im Haushalt 2021 noch ein Schuldenstand zum 31.12.2021 in Höhe 5.605.414 Euro erwartet.

 

 

Haushaltssatzung

 

der Gemeinde Kochel am See, Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen für das Haushaltsjahr 2022

 

 

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Kochel a. See folgende

 

 

Haushaltssatzung

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Jahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 10.579.200 €

 

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je              6.648.600 €

 

ab.

§ 2

 

Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen im Vermögenshaushalt sind in Höhe von 1.293.300 € vorgesehen.

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  350 v.H.

b) für die Grundstücke (B)  350 v.H.

 

2. Gewerbesteuer  350 v.H.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000 € festgesetzt.

 

§ 6

 

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

 

§ 7

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.

 

 

 Gemeinde Kochel a. See

 Kochel, a. See

 

 

 

 Thomas W. H o l z

 1. Bürgermeister

 

 


Beschluss:

 

 

Der Gemeinderat beschließt die folgende Haushaltssatzung sowie den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 mit Anlagen und Bestandteilen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

12 : 1