Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - OT Walchensee, Am Tanneneck; Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes  

28. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 5.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 08.11.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:03 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0140/2022 OT Walchensee, Am Tanneneck; Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Bauamt Beteiligt:Abteilung Tourismus
Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Auf den beigefügten Antrag in der Anlage zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wird verwiesen.

 

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass bei dem Kiosk über Jahre hinweg schleichend immer wieder „Erweiterungen“ an der Außenanlage vorgenommen wurden. Diese haben dann ein solches Ausmaß angenommen, dass dies der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen aufgefallen ist und diese nun anhand der Baugesetze einschreiten musste. Dass diese „Erweiterungen“ zum Teil über Jahre unbemerkt geblieben sind (und möglicherweise auch dem Aufenthaltswert zugutegekommen sein mögen), ist weder baurechtlich zulässig, noch ergibt sich daraus ein Baurecht oder eine Verpflichtung der Gemeinde noch ein Recht des Betreibers, das so zu lassen oder genehmigt zu bekommen.

 

Die Gemeinde Kochel a. See muss nun entscheiden, wie sie mit der Situation umgehen möchte und ob die planungsrechtlichen Grundlagen gelegt werden sollen, hier Baurecht zu bewirken.

 

Bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 (Am Tanneneck III) wurde der Bereich des Parkplatzes nordöstlich in dem Gebiet „Am Tanneneck“ in dem auch der „Kiosk“ liegt ausdrücklich nicht mit eingeschlossen. Es war offen gehalten, mit welchem Konzept man diese Fläche später beplanen wollte (zur Diskussion standen/stehen Garagenanlage mit mehreren Decks, Freiflächen, Beteiligung der Gemeinde an den aktuell privat genutzten Flächen und weiteres).

 

Offensichtlich ist auch, dass für den Kiosk selbst ein Bauleitplanverfahren gar nicht zulässig sein dürfte. Einzeln betrachtet ist das Vorhaben weder städtebaulich erforderlich noch ist ein städtebauliches Gesamtkonzept zu erkennen. Eine  „Gefälligkeitsplanung“ zur Rettung der Außenanlagen des Kiosk ist unzulässig.

 

ufig wird in solchem Zusammenhang eine sogenannte Innen- oder Außenbereichssatzung ins Spiel gebracht. Solche Satzungen sind aber im direkten Anschluss bzw. räumlichen Zusammenhang an einen Bebauungsplan nicht zulässig und kann daher auch nicht in Betracht gezogen werden.

 


Beschluss:

 

 

Der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich Am Tanneneck/OT Walchensee wird abgelehnt, da zur Zeit eine Überplanung der Gesamtfläche nicht angedacht ist.

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SKM_C258_Ko22092011040 (359 KB)