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Auszug - Importierte Niederschrift Gemeinderat Schlehdorf  

Gemeinderat Schlehdorf
TOP: Ö 1
Gremium: Gemeinderat Schlehdorf Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 24.08.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: Anlass: Sitzung
 
Beschluss

Nr

Nr.: 08/2017

 

 

Sitzung

Gemeinderat Schlehdorf

 

Sitzungstag:

Donnerstag, 24. August 2017

 

Sitzungsort:

Schlehdorf

 


1

 

 

lfd.   Gegenstand – Beschluss  Ab-

Nr.    stimmungs-

                                                                                                                                                                    ergebnis

 

 

 

Namen der Gemeinderatsmitglieder

 

 

anwesend

entschuldigt

unentschuldigt

Vorsitzender:

Jocher Stefan

1. Bürgermeister

 

 

Niederschriftführer:

Herbsleb Gabriele

 

 

Gemeinderatsmitglieder:

Baur Ulrich

 

 

 

 

Düfel Hartmut, Dr.

 

Eibl Justina

 

 

Gaisreiter Sabine

 

 

 

Huber Leonhard

 

Janetschko Josef

 

 

Kammerlochner Anton

 

 

Mest Werner

 

 

Sam Georg

 

 

 

Skrajewski Erich

 

Strobl Brigitte

 

 

Wolf Michael

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorsitzende eröffnet die Gemeinderatssitzung Nr. 08/2017 um 19:00 Uhr und begrüßt die Mitglieder des Gemeinderates, Frau Seliger als Vertreterin der Presse sowie die Zuhörer.

 

Nach Begrüßung durch den Vorsitzenden stellt dieser die form- und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit im Sinne Art. 47 (2) – 47 (3) GO fest. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben.

 

Die Gemeinderatsmitglieder Erich Skrajewksi und Hartmut Düfel sind aufgrund von Urlaub entschuldigt. Gemeinderatsmitglied Leonhard Huber ist aufgrund eines dienstlichen Termins entschuldigt.

 

 

 

Öffentlicher Teil

 

 

Vor Aufruf von TOP 1 wird die form- und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit festgestellt.

 

 

 

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Gemeinderatssitzung Nr. 07/2017

 vom 13. Juli 2017 – öffentlicher Teil –

 

 

Beschlossen wird: 10 : 0

 

Die Sitzungsniederschrift der Gemeinderatssitzung Nr. 07/2017 vom 13.07.2017 - öffentlicher Teil - wird anerkannt und genehmigt.

 

 

 

2. Bebauungsplan Nr. 14 „Heimgartenstraße“; Würdigung der im erneuten Auslegungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie Satzungs-beschluss

 

 

Der Vorsitzende berichtet, dass für den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Heimgartenstraße" die Abwägung der Stellungnahmen aus der 2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit, Verfahren nach § 13a BauGB, erfolgen muss.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen zum Bebauungsplan abgegeben:

 

1. Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen, Abteilung Immissionsschutz-recht

 

Die Abteilung Immissionsschutz gibt folgende sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit:

Der Gemeinderat kam bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück Fl.-Nr. 274 keine Nachteile durch die Bebauung auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. 272/2 entstehen, da die Bebauung eindeutig landwirtschaftlich geprägt sei und damit die Darstellung des Dorfgebiets im FNP zutreffend ist. Eine Planänderung wurde daher nicht veranlasst.

Die Entscheidung des Gemeinderats wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken der Unteren Immissionsschutzbehörde werden dadurch jedoch nicht ausgeräumt.

 

Abwägungsvorschlag Büro AGL:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis. Es wird auf die Abwägung der Belange im Rahmen der ersten Trägerbeteiligung verwiesen und zusätzlich folgende Argumente angeführt. Die Situation kommt baurechtlich einer Lückenfüllung nach § 34 BauGB sehr nahe. Es grenzt bereits Wohnnutzung an. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei Darstellung und Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich des Bebauungsplans dem Landwirtschaftlichen Betrieb im Norden jede Form von Erweiterungsmöglichkeiten entzogen würden, da dann auch für die Erweiterungspläne des Betriebs nach Osten erweiterte Abstandsflächen gelten würden. Ziel der Gemeinde ist aber die Erhaltung der dörflichen und durch landwirtschaftliche Betriebe geprägten Nutzungsstruktur, die bisher zu keinen immissionsschutz-rechtlichen Konflikten im Ort geführt hat.

Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Abwägungsvorschlag des Büros AGL wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht.

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen, Abteilung Planungsrecht

 

Das Landratsamt nimmt zum Planentwurf wie folgt Stellung:

Plan-Nr.: Die Nr. des Bebauungsplans hat sich von Nr. 13 auf 14 geändert. Bitte um Klarstellung.

 

Stellungnahme Büro AGL:

Es handelte sich um einen redaktionellen Fehler, der behoben wurde. Eine Beschlussfassung hierzu ist nicht erforderlich.

 

Festsetzung 1.1 (Art der baulichen Nutzung): Es wird erneut und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Festsetzung eines Dorfgebiets innerhalb des Plangebiets Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sein müssen oder sich solche Wirtschaftsstellen zumindest sinnvoll realisieren lassen (siehe dazu bereits die Ziffer B.1 der letzten Stellungnahme des LRA). Anders als in der Ziffer 1 und auf Seite 10 der Begründung formuliert, reicht es nicht aus, dass die Umgebung eines Plangebiets „dörflich geprägt“ ist und auch nur in der Umgebung die genannten Wirtschaftsstellen vorhanden sind. Zum letzten Satz auf Seite 4 der Begründung ist folgendes ergänzend zu bemerken: Wenn das Dorfgebiet beibehalten wird, muss auf der Fl.-Nr. 271 zwangsläufig ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb errichtet werden (weil die beiden nördlichen Bauparzellen dafür schlicht zu klein sind und deshalb ungeeignet sind); eine Wohnbebauung wird also auf Fl.-Nr. 271 – zumindest vorerst – nicht zulässig sein.

 

Abwägungsvorschlag Büro AGL:

Die Stellungnahme und die Bedenken der Abt. Planungsrecht werden zur Kenntnis genommen. Wie in der Begründung ebenfalls erläutert, ist auch innerhalb des im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Dorfgebiets Tierhaltung im Nebenerwerb bereits vorhanden. Die An-siedlung einer Nebenerwerbslandwirtschaft auf der Fl.-Nr. 271 würde durch den Gemeinderat befürwortet und unterstützt die städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde, die bereits im Rahmen der Abwägung zur Stellungnahme des Immissionsschutzes dargelegt wurde. Derzeit gibt es für das Grundstück Fl.-Nr. 271 allerdings keine konkreten baulichen Nutzungspläne.

Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Abwägungsvorschlag des Büros AGL wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht.

 

 

Festsetzung 3.1 (Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen): Es wird auf die Ziffer B 8.1 der letzten Stellungnahme verwiesen. Außerdem liegt hier wohl ein Widerspruch zwischen Planungswille und Planinhalt vor: Nach der Ziffer 4.3 Satz 1 der Begründung sind die Baugrenzen auch für die Unterbringung von Nebenanlagen ausreichend bemessen.

 

Abwägungsvorschlag Büro AGL

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Abwägung im vorangegangenen Verfahrensschritt verwiesen. Im Vergleich zum ersten Entwurf wurde die Nebenanlagenregelung auf die Zulässigkeit der in der Festsetzung genannten Anlagen eingeschränkt und nicht mehr völlig freigegeben. In der Begründung ist der Sachverhalt anscheinend unklar formuliert und ist deshalb wie folgt zu ergänzen: „Die Baufenster sind im Bebauungsplangebiet zwar großzügig bemessen, so dass ausreichende Möglichkeiten für die Situierung von Nebenanlagen bestehen. Außerhalb der Baugrenzen werden aber gebietstypische, spezifische Nebenanlagen zugelassen, die gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO auch innerhalb der Abstandsflächen zulässig wären.“

 

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Abwägungsvorschlag des Büros AGL wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.

Weiterhin wird festgestellt, dass keine privaten Grünflächen mehr festgesetzt sind. Die Aussage bedarf keiner Abwägung.

 

 

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Zur Planung wurde bereits am 15.05.2017 Stellung bezogen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Abwägungsvorschlag Büro AGL:

Es wird auf die Abwägung im Rahmen der 1. Trägerbeteiligung verwiesen. Die Belange der Telekom wurden bereits in den Hinweisen berücksichtigt. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Abwägungsvorschlag des Büros AGL wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht.

 

 

  1. Kreisbrandinspektion Bad Tölz Wolfratshausen

 

Die Kreisbrandinspektion schickt die gleiche Stellungnahme wie im Rahmen der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Demnach sind die genannten Punkte zum Brandschutz zu prüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.

 

Abwägungsvorschlag Büro AGL:

Im Rahmen der vorangegangenen Abwägung aus der 1. Trägerbeteiligung wurden alle Punkte der Kreisbrandinspektion geprüft und wo möglich berücksichtigt. Zum Teil sind die Angaben jedoch erst im Rahmen des Bauantrags zu berücksichtigen und können auf Be-bauungsplanebene nicht geregelt werden (z. B. zweiter Rettungsweg etc.). Weiterhin gibt es Punkte, die das Planungsgebiet nicht betreffen (z. B. Hochspannungsleitungen). Es wird auf die Abwägung im Rahmen des vorherigen Verfahrensschritts verwiesen.

Der Forderung eines Wendehammers mit einem Radius von 18 m Durchmesser konnte die Gemeinde nicht nachkommen, da im Rahmen der Abwägung neben dem Brandschutz auch die Belange des Bodenschutzes (v. a. Versiegelungsgrad) zu berücksichtigen sind. Zudem würde der Bau eines Wendehammers mit einem Durchmesser von 18 m die bauliche Nutzung der Anliegergrundstücke so stark einschränken, dass unter Berücksichtigung der Abstandsflächen eine sinnvolle Bebauung nicht mehr möglich ist. Die Befahrbarkeit der vorge-schlagenen Lösung im Brandfall und für kommunale Fahrzeuge (z. B. Müllabfuhr) wurde überprüft. Es zeigte sich, dass die vorliegende Wende-Fläche für Fahrzeuge bis 9 m eine problemlose Wendemöglichkeit bietet. Selbst für das dreiachsige Müllfahrzeug gewährleistet der vorgesehene Wendehammer ausreichend Wendemöglichkeiten, was im Rahmen eines Feldversuchs durch das Versorgungsunternehmen geprüft wurde.

Im Brandfall sind für die Feuerwehr ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten und Aufstellflächen vorhanden, die das Erreichen des Brandherds gewährleisten. Sollten im Ernstfall größere als die ortsüblichen Feuerwehrfahrzeuge (zweiachsige Fahrzeuge) von umliegenden Gemeinden angefordert werden müssen, könnten ggf. neben dem Wendehammer auch die privaten Zufahrten als Wendemöglichkeit genutzt werden. Die Wendung müsste dann ggf. in mehreren Zügen erfolgen.

Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Abwägungsvorschlag des Büros AGL wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht.

 

 

  1. Wasserwirtschaftsamt Weilheim

 

Es werden keine weiteren Hinweise und Anforderungen vorgetragen. Nach Abschluss des Verfahrens ist eine pdf-Datei des Bebauungsplanes zu übermitteln

 

 

  1. Stellungnahme der Öffentlichkeit

 

Stellungnahme von Familie Felix, vertreten durch die Anwaltskanzlei Landvokat vom 10.08.2017

 

1. Es wird auf das Schreiben vom 16.05.17 verwiesen, welches erneut als Einwendung gesehen werden soll.

 

Abwägungsvorschlag Büro AGL:

Die Stellungnahme wird nochmals zur Kenntnis genommen, wurde im Rahmen des ersten Verfahrens aber bereits umfassend abgewogen. Auf die vorangegangene Abwägung sowie auf die Abwägung der Stellungnahme des Landratsamts Abt. Immissionsschutz und Pla-nungsrecht wird verwiesen. Eine weitere Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Abwägungsvorschlag des Büros AGL wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht.

 

 

2. In der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 30. März wird für den Betrieb des Mandanten ein Mindestabstand von 28,5 m zwischen Stall und Wohnhaus in einem Dorfgebiet bzw. 57m in einem Wohngebiet gefordert.

Richtig ist, dass das nächste Wohngebäude zur Landwirtschaft derzeit auf Fl.-Nr. 272 liegt und zum Wirtschaftstrakt der Hofstelle eine Entfernung von ca. 35 m hat. Im damaligen Verfahren entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass trotz des Heranrückens an die Hofstelle aufgrund der damals südlich der Hofstelle bereits vorhandenen Wohnnutzungen sich das Wohngebäude einfügt und keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des Betriebes ausgesetzt sein würden. Der Grund lag insbesondere darin, dass das damals geplante Gebäude auf der Fl.-Nr. 272 durch den Wohntrakt des Betriebs gegenüber dem Wirtschaftstrakt abgeschirmt werden würde.

Soweit sich die Gemeinde Schlehdorf in ihrer Niederschrift zur Gemeinderatssitzung am 13.06.17 darauf bezieht, dass der damals entschiedene Fall dem heutigen vergleichbar sei und daher auch ein ausreichender Abstand von der Wohnbebauung auf der Fl.-Nr. 272/7 zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Mandanten bestehen würde, wird sich gegen diese Auffassung aus folgenden Gründen gewendet:

Als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über die Zulässigkeit der Bebauung auf der Fl.-Nr. 272 entschied, war dieses Grundstück nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB zu bewerten. Im Gegensatz dazu soll das Grundstück mit der Fl.-Nr. 272/7 gemeinsam mit dem Grundstück Fl.-Nr. 271 überplant und als Dorfgebiet ausgewiesen werden.

Maßgeblich für den Gebietscharakter im Bereich des Planumgriffs sind die dort vorhandenen bzw. möglichen Nutzungen. Folgerichtig muss es zum jetzigen Zeitpunkt zumindest möglich sein, dass auf dem Grundstück 272/7 bzw. 271 ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb untergebracht werden kann. Angesichts der umliegenden Bebauung an den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken ist es ausgeschlossen, dass sich auf diesen Grundstücken ein solcher Betrieb niederlassen kann.

Die Festsetzung als Dorfgebiet ist daher unzulässig, da ein Baugebiet, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2009 – 4CN 5.07). Dies gilt insbesondere bei sehr kleinen Baugebieten, die zudem durch eine Erschließungsstraße zerschnitten sind und bei denen daher nicht erwartet werden kann, dass sich eine Mischung der in einem Dorfgebiet vorgesehenen Nutzungen umsetzen wird. (VGH Mannheim, Urteil vom 02.10.2013 – 5S 1273/12, NVZW – RR 2014, 177).

Die auf dem Grundstück 272/7 geplante Wohnbebauung kann den nach der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde erforderlichen Mindestabstand in Wohngebieten von 57 m zum Wirtschaftstrakt der Hofstelle unserer Mandanten nicht einhalten. Da aus den genannten Gründen eine Festsetzung als Dorfgebiet unzulässig ist und eine Festsetzung als Wohngebiet mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Mandanten unvereinbar ist, kann eine Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 272/7 auch nicht durch Bauleitplanung herbeigeführt werden.

 

Abwägungsvorschlag Büro AGL:

Gemäß der Stellungnahme des Immissionsschutzes wurden zwar unter dem Punkt „Sonstige Fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit“ Bedenken hinsichtlich der vorliegenden Planung geäußert. Es liegen seitens der Behörde jedoch keine Einwendungen mit „rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können“ vor. Daraus ist abzuleiten, dass die geplante Bebauung rechtlich zulässig ist.

Genauso weist die Abteilung Planungsrecht darauf hin, dass für die Umsetzung eines Dorfgebiets zumindest auf der Fl.-Nr. 271 eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich wird, da nur dieses Grundstück eine ausreichende Dimensionierung für solche Betriebe ge-stattet. Der Bebauungsplan steht diesem Punkt in keinster Weise entgegen. Die Aussage des Anwaltsbüros, dass die Ansiedlung einer landwirtschaftlichen Nutzung im gesamten Geltungsbereich unmöglich ist, ist somit nicht zutreffend. Für den Gebietscharakter ist es zudem nicht zwingend erforderlich, dass sich auf jeder Bauparzelle ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ansiedeln könnte. Vielmehr soll eine gesunde Mischung aus Wohnen, Land- und Forstwirtschaft, aber auch zum Beispiel Betrieben zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften etc. angestrebt werden. Natürlich ist die Ansiedlung eines Vollerwerbsbetriebs aufgrund der Platzgründe nicht möglich. Im Gemeindegebiet gibt es aber verschiedene Beispiele für Nebenerwerbsbetriebe aus dem Bereich Landwirtschaft, die innerhalb des Siedlungsgebiets angesiedelt sind (z. B. südlich der Schule).

An der vorliegenden Planung wird deshalb festgehalten. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Abwägungsvorschlag des Büros AGL wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht.

 

 

Verfahrensleitender Beschluss: 8 : 2

 

Der Bebauungsplanentwurf Nr. 14 „Heimgartenstraße“ wird als Satzung beschlossen. Bebauungsplan und Begründung erhalten das Datum vom heutigen Tag.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan nach Ausfertigung bekannt zu machen.

 

 

 

3. Herbert Schwarzmann; Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 272/7 (Teilfläche), Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

 

Der Vorsitzende erläutert, dass Herr Hubert Schwarzmann den Neubau einer Doppelhaushälfte auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 272/7 beantragt hat und zeigt das Bauvorhaben auf einem Lageplan. Die Vorlage erfolgt im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Das Vorhaben entspricht dem soeben beschlossenen Bebauungsplan. Der Vorsitzende gibt die Bauplanmappen in Umlauf. Da Unklarheiten zum Grundriss und zur Stellplatzanzahl bestehen, wird nach Einverständnis des Gremiums der anwesende Bauherr befragt. Dieser erläutert das Bauvorhaben.

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Gemeinderat stimmt der vorgelegten Planung zu. Da der Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Heimgartenstraße“ entspricht, wird das Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet.

 

 

 

 

4. Ursula Schuster; Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 272/7 (Teilfläche) Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

 

Der Vorsitzende erläutert, dass Frau Ursula Schuster den Neubau einer Doppelhaushälfte auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 272/7 beantragt hat und zeigt das Bauvorhaben auf einem Lageplan. Die Vorlage erfolgt im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Der Vorsitzende gibt die Bauplanmappen in Umlauf. Das Vorhaben entspricht dem soeben beschlossenen Bebauungsplan.

 

Beschlossen wird: 8 : 2

 

Der Gemeinderat stimmt der vorgelegten Planung zu. Da der Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Heimgartenstraße“ entspricht, wird das Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet.

 

 

 

5. Jahresrechnung 2016; Bekanntgabe der Rechnungsergebnisse

 

 

Der Vorsitzende berichtet, dass die Gemeinderatsmitglieder die Unterlagen mit den Rechnungsergebnissen der Jahresrechnung 2016 bereits mit der Einladung erhalten haben. Er gibt diese wie folgt bekannt:

 

Einnahmen und Ausgaben Verwaltungshaushalt: 1.997.145,16 Euro

Einnahmen und Ausgaben Vermögenshaushalt: 1.731.033,80 Euro

 

Überschuss des Verwaltungshaushalts:    450.481,87 Euro

Dies ist der höchste bisher erzielte Überschuss. Grund sind die fast doppelt so hoch ausgefallenen Gewerbesteuern.

 

Schuldenstand zum 31.12.2016:    451.327,53 Euro

Rücklagenstand (allgemein) zum 31.12.2016: 2.084.048,00 Euro

Sonderrücklage (Abwasser) zum 31.12.2016:      172.142,00 Euro

 

Deckungsgrad Kostenrechnende Einrichtungen:

Kindergarten:             52,1 %

Abwasserbeseitigung:             94,3 %

Bestattungseinrichtung:             58,7 %

Tourismus:             86,3 %

Wasserversorgung:             92,8 %

 

Beschlossen wird: 10 : 0

 

Der Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2016 wird zur Kenntnis genommen. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird beauftragt, die örtliche Rechnungsprüfung durchzuführen.

 

 

 

 

 

6. Bekanntgaben und Anfragen

 

 

-  Der Vorsitzende berichtet, dass die Messungen der elektromagnetischen Strahlung im Zusammenhang mit dem neuen Mobilfunkmasten (Vorher-Messungen) am 25. Juli 2017 an sechs Messpunkten (Grundschule Schulhof, Grundschule innen, Kindergarten Garten, Kindergarten innen, Kochler Straße 18, Mittelstraße 4) stattgefunden haben. Der Vorsitzende übergibt das Wort an zweiten Bürgermeister Werner Mest, der während der Messung anwesend war. Dieser berichtet, dass empfohlen wurde, die Nachhermessung noch auf zwei zusätzliche Messpunkte auszuweiten.

-  Gemeinderatsmitglied Michael Wolf berichtet, dass auf dem Bromberg Glasfaserkabel auf die Hochleitung gezogen wurden. Dabei hat die ausführende Firma Schäden an der Straße hinterlassen. Der Vorsitzende wird die Firma kontaktieren und um Begutachtung der Schäden bitten.

 

 

Der Vorsitzende schließt den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung Nr. 08/2017 um 19:41 Uhr und dankt Frau Seliger als Vertreterin der Presse sowie den Zuhörern für ihr Kommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stefan Jocher                 Gabriele Herbsleb

1. Bürgermeister            Niederschriftführer