Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 38 - Hotel Einsiedl, Aufstellungsbeschluss  

35. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 5.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 24.07.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:38 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0084/2023 Bebauungsplan Nr. 38 - Hotel Einsiedl, Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Grusdas, Dirk
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 2. Bürgermeister Thomas Eberl nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Die Pläne für die Sanierung und Erweiterung des Hotels „Einsiedl“ sind den Mitgliedern des Bau-, Straßen- und Umweltausschusses sowie des Tourismus-, Freizeit- und Erholungsausschusses in gemeinsamer Sitzung am 23.02.2023 vorgestellt worden. Zur Stärkung und Wiederbelebung des touristischen Umfeldes wurde die Planung und die dafür erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplanes einhellig befürwortet.

Infolgedessen hat der Vorhabenträger die Planungen fortgeführt und am 23.06.2023 einen entsprechenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Fl.Nr. 3251/2, 3251/9, 3251/11, 3246, 3243/2, 3251/12 der Gemarkung Kochel gestellt. Der konkrete Geltungsbereich ist in der Anlage zur Ladung dargestellt.

 

Das vom Vorhabenträger beabsichtigte Bauvorhaben entspricht nicht der aktuellen Rechtslage des § 34 und § 35 BauGB. Es müssen deshalb neue planungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geschaffen werden.

 

Die weitere Planung wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages als vorhabenbezogener Bebauungsplan entwickelt.

Der Vorhabenträger ist in diesem Zusammenhang bereit, für das Bauvorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen einen mit der Gemeinde Kochel a. See abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan auf eigene Kosten auszuarbeiten und sich zur Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen und zur Realisierung des Bauvorhabens innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag zu verpflichten.

 

Mit dem vorhabebezogenen Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und die zukünftige Modernisierung und Optimierung der vorhandenen Anlagen ermöglicht.

 


Beschluss:

 

 

Für den im Lageplan dargestellten Bereich wird nach § 12 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhabens- und Erschließungsplan aufgestellt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt in Form einer Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung. Der Vorhabeträger legt den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den Entwurf des Durchführungsvertrages auf eigene Kosten dem Gemeinderat zur Abstimmung vor. Der Aufstellungsbeschluss wird nach Abschluss der erforderlichen Vertragsgrundlagen öffentlich bekannt gemacht.

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 1