Auszug - Bürgermeisterwahl 2024; Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters nach Art. 5 Abs. 1 GLKrWG
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Gemäß Art. 5 Abs. 1 GLKrWG (Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte – Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz) hat der Gemeinderat einen Wahlleiter und einen Stellvertreter für die Gemeindewahlen zu berufen.
Dieser muss gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG aus folgendem Personenkreis entstammen: 1. Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft. Nicht berufen werden kann aber insbesondere, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist.
Beschluss:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 GLKrWG wird für die Bürgermeisterwahl 2024 zur Wahlleiterin Fr. Nicole Lutterer und zur stellvertretenden Wahlleiterin Fr. Christina Galgon berufen.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0