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Auszug - 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich Reuterbühl-S-600-F-4); Würdigung der nach § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen  

36. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf
TOP: Ö 6
Gremium: Gemeinderat Schlehdorf Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 01.02.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Schlehdorf
Ort: Rathaus Schlehdorf
S-0014/2024 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich Reuterbühl-S-600-F-4); Würdigung der nach § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende übergibt das Wort an 2. Bürgermeister Werner Mest, da er wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung der Tagesordnungspunkte 6, 7, 8 und 9 auszuschließen ist.

 

Beschluss:

 

Erster Bürgermeister Stefan Jocher wird aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

Nachdem die Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt wurden, kann über die Anregungen und Stellungnahmen beraten und beschlossen werden.

 

Die Stellungnahmen sind als Anlagen vollumfänglich beigefügt und so den Mitgliedern des Gemeinderates zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. In dieser Vorlage wird jeweils nur auf die Stellungnahme verwiesen. Es gelten die beigefügten Originale. Im Einzelnen sind folgende Stellungnahmen abgegeben worden. Die Abwägungsvorschläge wurden von dem beauftragten Stadtplanungsbüro erstellt.

 

Keine Bedenken wurden von folgenden Fachstellen vorgebracht:

 

        Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern, Schreiben vom 24.11.2023

        Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 27.11.2023

        Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen, Brandschutzdienststelle vom 26.10.23, Planungsrecht, Untere Immissionsschutzbehörde und Naturschutz vom 04.12.2023, Kreisbaumeister, E-Mail vom 01.12.2023, Brandschutzdienststelle vom 20.11.2023, Gesundheitsamt vom 06.11.2023

        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme Forsten vom 29.11.2023

        Regierung von Oberbayern, E-Mail vom 10.11.2023

        Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 08.11.2023

        IHK München Oberbayern, E-Mail vom 20.11.2023

        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 04.12.2023

        Bayernwerk Netz GmbH, E-Mail vom 20.11.2023

 

 

Nachfolgende Fachstellen haben Einwände und Auflagen formuliert:

 

Schreiben des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 07.11.2023

 

zum oben genannten Vorgang nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Bereich Landwirtschaft, wie folgt Stellung:

Bei den Planungen sind landwirtschaftliche Belange in besonderem Maße betroffen.

 

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind PV-Freiflächenanlagen nicht auf allen Standorten zulässig. Als Ausschlussflächen werden unter anderem genannt:

 

- Landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bonität

 

Bei der Planung ist dies für den überplanten Bereich gegeben. Die nachhaltige Erzeugung von Lebensmitteln stellt als „unverzichtbare Lebensgrundlage“ (LEP Bayern 2021 7.1.1) und der damit verbundenen besonderen Bedeutung die Böden der Region Oberland in Ihrer natürlichen Funktion als Lebensgrundlage für Menschen […] zu erhalten und zu pflegen(Regionalplan Oberland 2020, Teil B I 2.1.1) einen zu berücksichtigenden öffentlichen Belang dar.

 

Insbesondere aufgrund der Erfahrungen der letzten Zeit (Abhängigkeiten von einzelnen Exportländern, Lieferengpässe, Bedeutung fruchtbarer Standorte mit hoher Ertragssicherheit) kommt diesem Belang besondere Bedeutung zu.

 

Daher erheben wir hiermit Einwände gegen die Planungen und stimmen diesen in der vorliegenden Form nicht zu.

 

Würdigung:

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Nach Aufgabe einer Energienutzung, wird die Fläche wieder der Landwirtschaft zurückgeführt. Der Standort wurde gewählt, da dort die landwirtschaftliche Nutzung durch die Anfahrt und die Geländeneigung sowie der Nähe zum FFH Gebiet und die Hochspannungsleitungen erschwert ist. Entsprechende Abschläge für die Bonität sind daher geltend zu machen Der Boden ist auf der Eingriffsfläche überwiegend flachgründig und felsig. Die Fläche ist sehr schwierig zu bewirtschaften, da mit den Maschinen nur gearbeitet werden kann, wenn die Fläche sehr gut abgetrocknet ist. Das ist bei einem Jahresniederschlag von 1700 mm nicht oft der Fall.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

3.2 Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 04.12.2023

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 10.11.2023 an.

 

Würdigung:

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

3.3 Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung, E-Mail vom 01.12.2023

die Notwendigkeit der Erschließung regenerativer Energiequellen, hier der Sonnenenergie, wird grundsätzlich nicht bestritten. Allerdings handelt es sich bei der Lage in der Nähe von Schlehdorf und des Kochelsees um ein landschaftlich sehr reizvolles Gebiet. Der von unserer Verwaltung zu vertretende Belang ist hier die Bewahrung eines intakten Landschaftsbildes am Kochelsee.

Dass die Fläche des Planungsgebietes bereits Vorbelastungen (Freileitungen) aufweist und nicht von allen Seiten in Fernwirkung einsehbar ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Sichtbarkeit in Zusammenhang mit dem Kochelsee ist aber evtl. nicht auszuschließen.

Die Sichtschutzpflanzung wird begrüßt.

Grundsätzlich erscheinen großflächige bodenstehende Photovoltaik-Anlagen in der freien Kulturlandschaft optisch verträglicher, wenn sie eine zeilenartige Struktur aufweisen, die in der Fernwirkung landwirtschaftlichen Strukturen ähnelt, möglichst auch im Einklang mit der Topografie (z.B. den Höhenlinien folgend und mit der Geländeneigung fallend). Die Abstände zwischen den PV-Modulen sollen ausreichend groß sein. Dies scheint in dieser Planung mit 2 m zwar gegeben. Die einzelnen Kollektor-Zeilen („Tische“) sollten in ihren Falllinien aber auch nicht zu breit werden. Die hier geplante Dimension mit knapp 6 m bei einer Höhe am Hochpunkt von 3 m über Gelände erscheint aber zu groß bzw. unmaßstäblich. Es ist durchaus wünschenswert, bei der Breite der Zeilen bzw. „Tische“ etwa 3 m nicht zu überschreiten, evtl. bei etwas steilerer Neigung und bei Höhen bis etwa 2 bis 2,5 m über Gelände.

Dass die kleinen Hochbauten (Trafostationen) aus Brandschutzgründen nicht holzverkleidet werden sollen, wird zur Kenntnis genommen – genau das wäre allerdings günstiger für das Landschaftsbild. Zumindest eine Farbgebung im grau-beigen Farbbereich wäre günstiger als eine rein weiße Farbgebung – in Verbindung mit einer teilweisen Eingrünung mit Sträuchern. Pult- oder Satteldächer sind Flachdächern von standardisierten Technikbauten vorzuziehen.

Diese Stellungnahme gilt inhaltlich auch für den parallel aufzustellenden Bebauungsplan.

 

Würdigung:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Sichtbarkeit eines Teils der Photovoltaikanlage aus der Ferne ist nicht auszuschließen, darum wird zur Minderung eine Hecke gepflanzt, wo dies von der Naturschutzbehörde und dem Betreiber der Freileitung zugelassen ist. Der Trafo wird nicht leuchtend weiß herausstechen, er ist weiß-beige und weist nur kleine Fassadenseiten auf. Im Bebauungsplan ist eine maximale Höhe und Tischbreite sowie Mindestbreite der Zwischenräume festgelegt. Entsprechend dem Gelände werden sich bei der Planung der Modulanordnung eine geringere Tischbreite oder größere Abstände ergeben, die Höhe der Module liegt meist bei 2,5 m. Die Stellungnahme wird an den Antragsteller und den Anlagenersteller weitergeleitet um den Belang bei der Moduleinteilung zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

3.4 Deutsche Bahn Netze, Bahnstrom, Schreiben vom 21.11.2023

 

nach Erhalt der Unterlagen zur 4. Änderung des o.g. Flächennutzungsplans teilen wir ihnen folgendes mit:

1. Wir haben die 4. Änderung des o.g. Flächennutzungsplans auf die Belange der DB Energie GmbH – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) – hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.

Innerhalb des Verfahrensgebietes verläuft die o.g. Planfestgestellte 110-kV-Bahnstromleitung mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30 m bezogen auf die Leitungsachse (Schutzstreifenbreite gesamt: 60 m), deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.

 

2. Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.

 

3. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Schutzstreifens mit Nutzungseinschränkungen bzgl. Bauwerken bzw. baulichen Anlagen (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe-, Leitungs- Photovoltaik und Bewässerungsanlagen sowie Lagerstätten, -halden, Tankstellen, Energiegewinnungsanlagen, Gasverteilungsanlagen, usw.) und Bepflanzungen im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zu rechnen ist. Für eine Spezifizierung der Einschränkungen sind konkrete Angaben über die geplanten Bauwerke bzw. baulichen Anlagen insbesondere hinsichtlich ihrer Lage und Höhenentwicklung in Meter ü.NN (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.

 

4. Die Standsicherheit des Mastes Nr. 16 muss gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die Mastmitte dürfen sich die Verhältnisse vor Ort nicht ändern (d.h. z.B. keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Bohrungen, Lagerungen von Materialien, Bebauungen und Bepflanzungen, usw.).

Das sich daran anschließendes Gelände darf höchstens mit einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden.

 

5. Die Zufahrt zu den Masten der o.g. 110-kV-Bahnstromleitung muss jederzeit für langsam fahrende Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein.

 

6. Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen darf daher – ausgehend vom bestehenden Geländeniveau - in der Regel 3,50 m nicht überschreiten.

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.

 

Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte werden für den Bereich, für den wir die Zustimmung zur Bebauung geben, von 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von 110-kV-Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.

 

Würdigung:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird in die Planung eingearbeitet und der Antragsteller sowie der Anlagenersteller in Kenntnis gesetzt, dass die technischen Hinweise und Höhenangaben einzuhalten sind.

 

Beschluss:
 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

3.5 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, E-Mail vom 23.11.2023

die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o.g. Verfahren.

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöBBelange keine Einwendungen, wenn die Hinweise und Anregungen der beiliegenden Stellungnahme (Az.: I.ET-S-S-3 Ba (401)) der DB Energie GmbH vom 21.11.2023 beachtet und eingehalten werden.

Bei Planungen und Baumaßnahmen im Umfeld der Bahnlinie ist die Deutsche Bahn AG frühzeitig zu beteiligen, da hier bei der Bauausführung ggf. Bedingungen zur sicheren Durchführung des Bau- sowie Bahnbetriebes zu beachten sind.

Dies gilt sowohl für eine Beteiligung als Angrenzer sowie im Rahmen einer Fachanhörung gemäß Landesbauordnung Bayern als auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben, bei denen die Beteiligung direkt durch den Bauherrn zu erfolgen hat.

Die Beteiligungen und Anfragen sind an die folgende Stelle zu richten:

Deutsche Bahn AG

DB Immobilien,

Barthstraße 12

80339 München

E-Mail: ktb-muenchen@deutschebahn.com

 

Da auch bahneigene Kabel und Leitungen außerhalb von Bahngelände verlegt sein können, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen.

Bitte stellen Sie ab sofort Ihre Anfragen zu Kabel und Leitungen der DB AG ausschließlich über das online Portal der DB Immobilien. Sie erreichen das Portal unter dem folgenden Link:

www.deutschebahn.com/Online_Portal/Kabel_und_Leitungsanfragen

 

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen.

Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.

Für Rückfragen zu diesem Schreiben, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, steht Ihnen Herr Harreus gerne zur Verfügung.

 

Würdigung:

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Der Antragsteller sowie der Anlagenersteller werden informiert.

 

Beschluss:
 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 


Beschluss:

 

 

Die vorliegenden Stellungnahmen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich Reuterbühl Gemeinde Schlehdorf werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Über die eingegangenen Stellungnahmen hinaus sind keine weiteren Belange zu erkennen und zu berücksichtigen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0