Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Billigung des neuen Entwurfes sowie Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange  

48. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 27.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:34 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0111/2016-02-05 Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Billigung des neuen Entwurfes sowie Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0111/2016-02-04
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende erläutert, dass Gemeinderatsmitglied Mathias Lautenbacher wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Absatz 1 Satz 1 von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen ist.

 

Beschluss:

 

Gemeinderatsmitglied Mathias Lautenbacher wird gem. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

Gemeinderatsmitglied Lautenbacher verlässt den Ratstisch um 19:15 Uhr und nimmt im Zuschauerbereich Platz.

 

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.12.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse, OT Ort zusammen mit dem Erlass einer Veränderungssperre beschlossen.

 

Vom Planungsbüro sind insbesondere mit dem Eigentümer mehrere Varianten erarbeitet worden, aus denen sich eine gemeinsame Lösung herausarbeiten ließ. Dieser Vorentwurf wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Planfassung vom 29.11.2016 sowie mit Begründung vom 29.11.2016 vom 08.12.2016 bis 15.01.2017 ausgelegt. Zeitgleich wurde die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

Der Gemeinderat hat am 28.03.2017 die hierbei eingegangenen Stellungnahmen geprüft und eine detaillierte Abwägung vorgenommen. Auf Grundlage dieses Beschlusses war der Bebauungsplan entsprechend zu ändern bzw. anzupassen. Bereits am 28.03.2017 wurde ebenfalls die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.

 

Nunmehr haben sich bei der Einarbeitung der Abwägungsbeschlüsse noch zwei Belange ergeben, die vom Gemeinderat vor einer erneuten Auslegung zu entscheiden sind:

 

-          Im Bebauungsplan ist ein Vorschlag für die Festlegung der Bezugshöhe mit aufgenommen worden.

 

-          In der Begründung wurde ein neues Kapitel „Gebäudebestand“ eingefügt. Im Gemeinderat wurde beschlossen, dass Übersicht und Abbildungen zum Gebäudebestand mit Grundstücksgrößen, Grundflächen durch Gebäude und die bisherige GRZ dargestellt werden sollen.

Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, ergibt sich auf den südwestlichsten Grundstücken (Fl.Nrn. 1486/2, 1486/5 und 1486/6) demnach eine gegenwärtige GRZ von 0,59. Dabei ist auf dem Flurstück Fl.Nr. 1486/5 eine besonders starke bauliche Ausnutzung durch Teilung entstanden. Daraus ergab sich die Frage, ob hier vielleicht doch eine höhere GRZ festgesetzt werden sollte, um Baurechtsentzug zu vermeiden.

Hierzu ist allerdings folgendes festzustellen:

Im Rahmen eines Bauantrages (Gemeindeverzeichnisnummer 7/1985) ist festzustellen, dass damals die Fl.Nr. 1486/5 Bestandteil der Fl.Nr. 1486/2 war und dass dies gemeinsam bezogen auf die Annahme des Baurechtes zu werten wäre. Laut Bauantrag liegt die GRZ bei 0,57 im Bereich MI 08. Die diversen Gebäude an der Grenze sind überwiegend eingeschossig und wären rund um die Grundstücksgrenze auch bei einer Beurteilung nach § 34 und bei Abstandsflächenübernahme in dem vorhandenen Ausmaß nie zweigeschossig zulässig. Nach geltendem Abstandsflächenrecht ist auf den o.g. Grundstücken eine Bebauung, wie sie sich derzeit darstellt, jedoch nicht mehr möglich, d.h. dass auch diese gegenwärtig hohe GRZ bzw. überbaubare Grundfläche heute nicht mehr umsetzbar wäre. Im konkreten Fall würde sich in Berücksichtigung des geltenden Abstandsflächenrechtes für den Bereich MI 08 eine überbaubare Fläche von ca. 747 m² ergeben. Bezogen auf die Grundstücksgröße von rd. 1.371 m² würde sich eine GRZ von 0,55 errechnen lassen.

Vor diesem Hintergrund spricht daher nichts dagegen, die GRZ im gesamten Baubestand auf jeweils 0,30 festzusetzen, dafür aber die Zahl der Vollgeschosse auf 2 zu reglementieren, da in der Summe somit eine vergleichbare bauliche Ausnutzung bei einem deutlich niedrigeren Versiegelungsgrad erreicht werden kann.

In dem Zusammenhang wurde bei den Grundstücken in diesem Bereich das Baufenster mit jeweils 3m Mindestabstand zur äußeren Grundstücksgrenze angepasst.

 

Gemeinderatsmitglied Monika Hoffmann-Sailer beantragt die Festlegung einer Höchstgrenze von mindestens 6 Baugrundstücken.

 

Beschluss:

 

Um eine ausreichende Bebauung zu erreichen, wird zusätzlich die Festlegung einer Höchstgrenze für die Baugrundstücke beantragt, so dass mindestens 6 Baugrundstücke entstehen. Mit der Berechnung ist eine Planungsfirma zu beauftragen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

2 : 11

 

 


Beschluss:

 

Der Planverfasser wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend der heute beschlossenen Anpassungen zu ändern. Der Bebauungsplanentwurf in dieser Fassung nebst Begründung wird gebilligt. Er erhält den Stand vom 27.06.2017.

Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechend geänderten Bebauungsplan in der Fassung vom 27.06.2017 gemäß § 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu bitten.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

12 : 1