Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III, Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung und Abwägung  

48. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 27.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:34 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0282/2016-01 Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III, Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung und Abwägung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0282/2016
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Gemeinderatsmitglied Mathias Lautenbacher kehrt um 19:34 Uhr zum Ratstisch zurück und nimmt wieder an der Beratung und Beschlussfassung teil.

 

Der Vorsitzende berichtet, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.05.2016, TOP 4.1., beschlossen hat, eine Bauleitplanung im Bereich der Gemeindestraße „Am Tanneneck“ im OT Walchensee durchzuführen. Am 05.07.2016 wurde unter TOP 10.3. die Planungsleistung vergeben. Der erforderliche städtebauliche Vertrag mit der Fa. Hoffmann Gärten wurde ebenfalls gemäß Beschluss in der Sitzung vom 07.06.2016, TOP 10.2., geschlossen. Der Bau-, Straßen- und Umweltausschuss hat am 31.05.2016 bereits einen unverbindlichen Vorschlag zum künftigen Plangeltungsbereich entworfen. Auf dieser Vorgabe aufbauend wurden erste Vorgesprächen mit dem Bauwerber, der Herzogstandbahn GmbH und dem Planungsbüro durchgeführt.

Ein erster Planentwurf für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden wurde erarbeitet und am 22.11.2016 im Bau-, Straßen- und Umweltausschuss vorgestellt. Von Seiten des Geschäftsführers der Herzogstandbahn GmbH wurde ein alternativer Vorschlag erstellt. Dieser wurde ebenfalls in der Sitzung des Bauausschusses vorgestellt. Der Bauausschuss hat daraufhin die Entscheidung zurückgestellt und um Prüfung des Alternativvorschlages der Herzogstandbahn GmbH gebeten. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Vorschlag einerseits wegen des vorhandenen Hochwasserdammes nicht umsetzbar ist und andererseits auch durch den dort anfallenden forstwirtschaftlichen Verkehr, der nicht durch das Wohngebiet abgewickelt werden könnte (Langholztransporte).

 

Daher wurde am 20.12.2016 der Bebauungsplan in das frühzeitige Verfahren gegeben. Hierbei sollen möglichst schon alle berührten Belange erhoben und bei der weiteren Planung berücksichtigt werden können. Nach Auswertung der Stellungnahmen und Einholung entsprechender weiterer Gutachten kann nun der Entwurf des Bebauungsplanes und die Entscheidung über die Stellungnahmen dem Gemeinderat vorgelegt werden.

 

Folgende Schreiben gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ein:

 

a)Gemeinde Schlehdorf, Schreiben vom 23.12.2016

keine Einwände

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

b)Gemeinde Wallgau, Schreiben vom 27.12.2016

keine Einwände

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

c)Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen – Abt. Humanmedizin, Schreiben vom 23.11.2016

„..., sofern keine Trinkwasserschutzgebiete durch die Planungen berührt werden, sind die durch uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange berücksichtigt.“

 

Beschluss:

 

Es wird auf den Abwägungsvorschlag zu lit. p) verweisen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

 

d)Bayernwerk AG, Schreiben vom 30.12.2016

„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass Anlagen unseres Unternehmens fehlen. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:100 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind rot dargestellt, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie, folgende Anlagen unseres Unternehmens in den Unterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit der Bayernwerk AG zu titulieren:

- Transformatorenstation auf Flur-Nr.: 3219/9

- 20-kV-Kabel (mit Schutzzonenbereich je 0,5m beiderseits der Trasse nach

  se).

- Wir bitten Sie, die Versorgungsanlagen und die Schutzzonenbereiche

(Stromleitungen) für Transformatorenstation 20-kV-Kabel je 0,5m beiderseits der Leitungs- bzw. Trassenachse, in den Bebauungsplan aufzunehmen.“

 

Beschluss:

 

Die im B-Plan fehlende Transformatorenstation wird mit aufgenommen. Unterirdische Versorgungskabel sind nicht Gegenstand der stadtplanerischen Überlegungen und der Bauleitplanung. Die Trassen sind im Rahmen der Konzessionsverträge sowie ggf. privatrechtlich zu sichern.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

e)Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen – Abt. Immissionsschutz, Schreiben vom 04.01.2017

„Es wird empfohlen schalltechnisch untersuchen zu lassen, ob die Ausweisung von "Allgemeinen Wohngebieten" (W1-W3) im Konflikt mit dem Seilbahnbetrieb samt Parkplätzen sowie dem Wertstoffhof steht. Laut Parkplatzlärmstudie ist zwischen einem Parkplatz mit nächtlicher Nutzung und Wohngebäuden in einem WA ein Mindestabstand von 28 m erforderlich. Sofern der Parkplatz auch in der Nacht genutzt werden kann, sind die Abstände hier nicht ausreichend. Nach einer Untersuchung des LFU wurde ein Mindestabstand zwischen Wertstoffhöfen und einem allgemeinen Wohngebiet von 40 m vorgeschlagen. Die Wohnhäuser in WA 1 können diesen Abstand nicht einhalten. Das WA 3 beginnt in einem Abstand von ca. 52 m zur B11. Nach überschlägiger Berechnung des Verkehrslärms werden Orientierungswerte der DIN 18005 bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten.“

 

 

 

Beschluss:

 

Ein entsprechendes Immissionsgutachten wurde bereits in Auftrag gegeben, die Ergebnisse sind in dem Bebauungsplan und der Begründung zu berücksichtigen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

f)Staatliches Bauamt Weilheim (Straßenbau), Schreiben vom 10.01.2017

keine Einwände

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

g)Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 20.01.2017

Planung:
Das rund 2,14 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Walchensee und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan teilweise als Wohnbaufläche dargestellt. Weitere Teilflächen werden als Parkplatz bzw. als gemeinnütziges Sondergebiet ausgewiesen. Im Rahmen der Planung werden für die Allgemeinen Wohnbauflächen, differenziert nach WA 1, WA 2 und WA 3, Art und Maß der Nutzung festgelegt um eine standortspezifische Bebauung zu sichern. In WA 2 soll die planungsrechtliche Voraussetzung für einen Gartenbaubetrieb geschaffen werden. Für WA 3 wird die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung und für die hierfür und die bestehende Bebauung erforderliche Erschließung geregelt. Für das Sondergebiet Wertstoffhof/Bergbahn werden Regelungen zur baulichen Entwicklung getroffen, die erforderlichen Parkplatzflächen für die Herzogstandbahn sollen abschließend festgelegt werden.

 

Betroffene Belange:

Hochwasserschutz
Das Planungsgebiet liegt unmittelbar neben einem wassersensiblen Bereich. Der Schutz vor Gefahren des Wassers soll sich soweit erforderliche auf technische Schutzmaßnahmen und eine weitergehende Vorsorge stützen (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.2.5 (G) und Regionalplan Oberland (RP 17) B XI 6.1 (G)). Dem Belang Hochwasserschutz ist in Abstimmung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Weilheim Rechnung zu tragen.

Schutz vor Georisiken

Das Planungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe eines lawinengefährdeten Bereichs. Zum Schutz von Bevölkerung, Siedlungen und Infrastruktur sind vorsorglich die vorhandenen Kenntnisse und Risikoabschätzungen in die planerische Abwägung einzubeziehen (vgl. LEP 1.3.2 (G); RP 17 B II 1.7 (Z)). Die Abschätzung von ggf. vorhandenen Georisiken ist in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde vorzunehmen.

 

Natur und Landschaft

Auf Grund der Lage des Planungsgebietes ist auf eine angemessene landschaftliche Einbindung und eine der Umgebung angepasste Baugestaltung (Ortsbild) zu achten (vgl. LEP 7.1.1 (G); RP 17 B II 1.6 (Z)). Das Planungsgebiet beinhaltet in WA 3 ein Naturdenkmal "Eiben am Dainingsbach beim Walchensee". Lebensräume für wildlebende Arten sollen gesichert werden (vgl. LEP 7.1.6 (G); RP 17 B I. 2.4.1 (Z)). Den Belangen von Natur und Landschaft ist in Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde Rechnung zu tragen.

 

Immissionsschutz
Den Belangen des Lärmschutzes ist aufgrund des geplanten Gartenbaubetriebes ggf. in Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde Rechnung zu tragen (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLPlG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7).

 

Bewertung
Das Vorhaben steht bei Berücksichtigung der betroffenen Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.“

 

Beschluss:

 

Es wird auf den Abwägungsbeschluss zu lit. p) sowie auf lit. m) und lit. e) verwiesen. Bzgl. der Georisiken wurde das online verfügbare Kataster berücksichtigt. Im Rahmen der folgenden Behördenbeteiligung und Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange wird die Fachbehörde für Georisiken um Stellungnahme und Fachliche Hinweise gebeten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

h)Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Schreiben vom 17.01.2017

keine Einwände

 

 

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

i)Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen (Bauplanungsrecht), Schreiben vom 18.01.2017

„A.Allgemeine planungsrechtliche Würdigung

Der Planentwurf widerspricht zum Teil dem wirksamen Flächennutzungsplan, der das geplante Sondergebiet als "Fläche für den Gemeinbedarf - Wertstoffhof" darstellt.

 

Beschluss:

 

Das Sondergebiet wird nur noch als „Fläche für den Gemeinbedarf“ ausgewiesen.

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

B.Anregungen und Hinweise

1. Präambel: Nach der bereits seit Jahrzehnten vertretenen Meinung des Innenministeriums und der Regierung von Oberbayern genügt es bei allgemeinen bekannten (wie den von Ihnen zitierten) Vorschriften, nur die Rechtsgrundlage und Überschrift zu zitieren; auf die Angabe des Datums des Inkrafttretens bzw. der Änderung einer Vorschrift sowie auf die Angabe der Fundstelle kann in diesen Fällen verzichtet werden.

 

Beschluss:

 

Die Präambel wird entsprechend angepasst.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

2. Den Flurnummern-Katalog empfehlen wir zu streichen: Er ist nicht vorgeschrieben und stellt damit nur eine unnötige Fehlerquelle dar (z.B. bei Änderungen des räumlichen Geltungsbereichs im Aufstellungsverfahren).

 

Beschluss:

 

Der Flurnummern-Katalog wird gestrichen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

3. Die etwas unklare Festsetzung (=F.) 2. a) (was ist z.B. mit den in § 4 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen im WA 1?) sollte wie folgt zusammengefasst werden:

"Allgemein zulässig sind nur

- im WA 1 Anlagen nach § 4 Abs. 2 BauNVO

- im WA 2 und WA 3 Anlagen nach § 4 Abs. 2 BauNVO sowie Gartenbaubetriebe i. S. v. § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO. Ausnahmsweise können im WA 1 bis WA 3 nur Anlagen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO zugelassen werden.

Unzulässig sind Tankstellen."

 

Beschluss:

Die Festsetzung 2.a wird entsprechend präzisiert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

4. F. 2. b)

4.1 Falls es beim Sondergebiet bleibt: Der Begriff gemeindliche Güter ist für eine  Rechtsnorm unbestimmt.

4.2 Sollte nicht die maximal zulässige Anzahl der Betriebswohnungen festgelegt werden?

 

Beschluss:

 

Die Festsetzung 4.a wird entsprechend präzisiert und um die maximale Anzahl an Betriebswohnungen wird auf maximal 1 Betriebswohnung festgelegt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

5. Die F. 3. c) (diese Gliederungsziffer kommt doppelt vor; hier: 1. Nennung) sollte               lauten: "... 3. b) dürfen durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu ... überschritten werden."

Beschluss:

 

Die Gliederungsziffer wird korrigiert und die Anpassung des Wortlautes wird wie vorgeschlagen vorgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

6. F. 3. d): Die beiden Sätze sollten wie folgt zusammengefasst werden: "Die maximal zulässige Wandhöhe beträgt im WA 1 bis WA 3 für Hauptgebäude 6,0 m, für Garagen, Carports und Nebengebäude 3,0 m, jeweils ermittelt nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO."

 

Beschluss:

 

Die Festsetzung 3.d wird entsprechend dem Vorschlag geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

7. Die Erläuterung zum Planzeichen 3.e) sollte lauten: "Abgrenzung unterschiedlicher               Nutzung (hier: Art und Maß der Nutzung)".

 

Beschluss:

 

Die Festsetzung 3.e wird entsprechend dem Vorschlag geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

8. Das Planzeichen 4.c) konnten wir in der Zeichnung nicht entdecken

 

Beschluss:

 

„Offene Bauweise“ wird nur textlich für den gesamten Geltungsbereich festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

9.F. 4. d)

9.1"Baugrenzen sind jedenfalls auch dann hinreichend bestimmt, wenn sie zwar nicht im Bebauungsplan selbst vermaßt sind, sich aber die Situierung der zugelassenen Baukörper aus einer Anlage zum Bebauungsplan in Verbindung mit dessen Zeichenerklärung ergibt." (BayVGH, 15 ZE 99.1682). Die demnach generell erforderlichen Vermaßungen und Einmaßungen der Baugrenzen sind deshalb für alle Bauräume festzusetzen. Das bedeutet, dass jeweils               Länge und Breite aller überbaubaren Grundstücksflächen festzulegen sind und dass die Lage dieser überbaubaren Grundstücksflächen zu festen Bezugspunkten einzumaßen ist.

 

Beschluss:

 

Die Baugrenzen werden jeweils mit ihrem Abstandsmaß zu den Erschließungsflächen vermaßt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

9.2Ist es in einem WA wirklich sinnvoll, schiefwinklige Bauräume festzusetzen?

 

Beschluss:

 

Die Baugrenzen definieren den verbleibenden möglichen Bauraum für eine beliebige Situierung der Gebäude innerhalb der großen Baufenster gemäß dem Bild einer der unregelmäßigen „Streusiedlung“ mit ähnlichen Baukörpern. Städtebaulich wichtig sind großzügige, grüne Vorgartenbereiche entlang der nicht orthogonalen Erschließungsstraßen. Daher wird an den schiefwinkligen Baugrenzen festgehalten werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

10.Terrassen sind regelmäßig Teil der Hauptanlage (und somit, da § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht anwendbar ist, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig).

 

Beschluss:

 

In der textliche Festsetzung 4f ist der Passus „gebäudezugehörige Terrassenflächen“ zu streichen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

11.Die Ziffer 4.f) ist eine Nachrichtliche Übernahme i. S. v. § 9 Abs. 6 BauGB.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf die Garagen- und Stellplatzsatzung wird in eine neue Gliederungsziffer „Nachrichtliche Übernahmen“ verschoben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

12F. 5. a): Die Erläuterung für das im WA 2 verwendete Planzeichen "SD/PD" fehlt.

 

Beschluss:

Die Erläuterung für das Planzeichen „SD/PD“ wird ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

13.F. 6. c): Nach dem wirksamen Flächennutzungsplan handelt es sich um eineöffentliche Fläche; dies dürfte wohl auch für die Flächen nach 6. b) und 6. g) gelten?

 

Beschluss:

 

Die Erläuterung für die Planzeichen für öffentliche Flächen wird jeweils entsprechend ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

14.F. 6. i): Es sollte ergänzt werden, dass für ausgefallene Gehölze gleichwertiger Ersatz zu pflanzen ist.

 

 

 

Beschluss:

 

Die Festsetzung wird entsprechend ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

15.F. 6. j): Im zweiten Satz ist zu ergänzen: "... Höhe von 1,0 m über ... zulässig".

 

Beschluss:

 

Die Festsetzung 6.j wird entsprechend ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

16.In der F. 6. k) sollte der Begriff "versickerungsfähig" ersetzt werden durch die (in der Rechtsprechung bereits akzeptierte) Formulierung "wasserdurchlässig".

 

Beschluss:

 

Die Festsetzung 6.k wird entsprechend korrigiert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

17.F. 6. l): Für Flächen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs kann ein Bebauungsplan keine Regelungen treffen.

 

Beschluss:

 

Die Festsetzung 6.l wird entsprechend korrigiert, dass die innerhalb des Geltungsbereiches zu errichtenden Wege an die bestehenden Wege außerhalb des Geltungsbereiches anzuschließen sind.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

18.Die Ausgleichsflächen sind konkret zu benennen und diesem Plan durch Festsetzungen zuzuordnen; dabei ist auch anzugeben, ob die Ausgleichsflächen in Ihrem Eigentum stehen oder ob (vor Satzungsbeschluss!) entsprechende Dienstbarkeiten zu bestellen sind.“

 

Beschluss:

 

Die Ausgleichsflächen wurden zwischenzeitlich ermittelt und Flächen zugeordnet worden. Dies ist entsprechend im Bebauungsplan und der Begründung einzuarbeiten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

j)Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom  18.01.2017

keine Einwände

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

k)Bayerischer Bauernverband Holzkirchen, Schreiben vom 23.01.2017

keine Einwände

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

l)Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Schreiben vom 31.01.17

„Bei dem Bebauungsplan ist Wald i. S. d. Art. 2 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) betroffen. Die relevanten Waldflächen im nördlichen Bereich  sind im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Bei den weiteren mit Bäumen bestockten Flächen handelt es sich nicht um Wald i. S. d. Art. 2 BayWaldG. Aus forstlicher Sicht stehen dem Bebauungsplan und der Grünordnung (Punkt 6) keine Einwände entgegen.
Im Vorhaben sind nach Planungsstand keine Gebäude in Waldnähe vorgesehen. Vorsorglich verweisen wir dennoch auf Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO).“

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

m)Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 31.01.2017

1. Umweltbericht und Artenschutz

- Sofern die Aufstellung des Bebauungsplanes im Regelverfahren erfolgt, ist eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unter Anwendung des Leitfadens "Eingriffsregelung in der Bauleitplanung: Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" durchzuführen. (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr.7)

- Im Hinblick auf die Belange des speziellen Artenschutz i. S. § 44 BNatSchG ist zunächst eine Abschichtung / Relevanzprüfung (vgl. Aufstellung B-Plan Nr. 26 Rothenberg Süd) durchzuführen. Das Ergebnis und weitere Vorgehen sollte dann mit der uNB abgestimmt werden. (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7)

 

Beschluss:

 

Die Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes ist bereits beauftragt und durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind im Bebauungsplan und in der Begründung darzustellen. Die weitere Abstimmung erfolgt im Rahmen der weiteren Beteiligung der Behörden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

2. Grünordnung - Festsetzungen und Hinweise in der Satzung

- B) 2.c) - es sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Regelung nicht für den zu erhaltenden Baum- und Gehölzbestand i. S. A) 6.g) bis i) gilt.

 

Beschluss:

 

Hinweis 2.c wird entsprechend ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

-          Unter B) sollte auch geregelt bzw. aufgenommen werden, dass bei der Beseitigung von zu erhaltendem Baum- und Gehölzbestand i. S. A) 6.g) bis i) z.B. aus Gründen der Verkehrssicherung eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen ist.

 

Beschluss:

 

Die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen wird entsprechend ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

-         Unter B) 2.a) sollten nur heimische Bäume und Sträucher aufgeführt sein. Einige der genannten Arten sind nicht konform mit den Ausführungen unter B) 2.b).

 

Beschluss:

 

Hinweis 2.a wird entsprechend korrigiert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

- Teilweise lassen sich die zu erhaltenden Einzelbäume nicht klar im Gelände abgrenzen. Im Bereich des nördlichen Parkplatzes (Fl.Nr. 3276/1) stehen u.E. außerhalb der Waldfläche mehr als nur die 2 im Plan festgesetzten Bäume. Gleiches gilt für den südlichen Parkplatz mit der Gruppe aus 5 Bäumen. Es wird daher empfohlen, die zu erhaltenden Einzelbäume im Plan zu nummerieren und die Art sowie ggf. wenn nötig Stammumfang anzugeben.

- Bei den zu erhaltenden Einzelbäumen sehen wir noch Potenzial. Z.B. südlich des Bergbahngebäudes stehen 3 Bäume und am nordwestlichen Eck von WA 3 noch ein älterer Bergahorn.

Rechtsgrundlagen: § 44 BNatSchG, § 1 und 2 BauGB“

 

 

 

 

Beschluss:

 

Eine Geländevermessung mit Feststellung des Baumbestandes ist bereits erfolgt und die Ergebnisse und planerischen Ableitungen hieraus sind im Bebauungsplan und  der Begrünung einzuarbeiten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

n)Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen (fachliche Ortsplanung-Kreisbauamt), Schreiben vom 27.01.2017

 

„1. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen innerhalb des Sondergebietes sollte zahlenmäßig beschränkt werden

2. Die einzelnen Baufenster sind zu vermaßen, die Baugrenzen maßgeblich auf die Grundstücksgrenzen zu beziehen.

3. Da das unter 4 c bezeichnete Planzeichen in den Nutzungsschablonen nicht verwendet wird, ist diese Festsetzung unbestimmt. Sofern die offene Bauweise für den gesamten Geltungsbereich gefordert ist, kann dies auch in Form einer allgemein textlichen Festsetzung erfolgen.

 

Beschluss:

 

Bezüglich der angesprochenen Belange wird auf die Abwägungsvorschläge zu Buchstabe i) verwiesen. Dort wurden die entsprechenden Themen bereits abgearbeitet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

4. Die Erschließung der Fl.Nr. 3219/8 ist nicht dargestellt.“

 

Beschluss:

 

Die Erschließung ist bereits über private Zufahrten vorhanden und daher bereits gesichert (das Flurstück ist bereits bebaut; dies setzt eine vorhandene Erschließung voraus). Hier wird im Bebauungsplan ein Vorschlag für eine private Zufahrt ergänzt.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

o)Kreisbrandinspektion Bad Tölz-Wolfratshausen - Kreisbrandrat, Schreiben vom 25.01.2017

„1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.94 des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln! Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

 

Beschluss:

 

Dem Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf den Ausbau des Hydrantennetzes hinzugefügt. Nachdem die Versorgungsleitungen bereits bestehen und durch die beabsichtigte Bauleitplanung keine nennenswerte weitere Bebauung geschaffen wird, ist davon auszugehen, dass die Belange des Löschwasserbedarfes bereits bei den früheren Planungen ausreichend berücksichtigt wurden. Die Gemeinde Kochel a. See wird allerdings parallel gemeinsam mit dem WBV Walchensee eine Überprüfung der Löschwassersituation in den nächsten Jahren anstreben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

2. In Abständen bis zu 200 m sind Feuermeldestellen einzurichten. Als Feuermeldestellen gelten auch private und öffentliche Fernsprechstellen. Weiter ist zu prüfen, inwieweit die Alarmierung der Feuerwehr (z.B. durch Aufstellung weiterer Sirenen) ergänzt werden muss.

 

Beschluss:

 

Fernmeldeeinrichtungen werden in jedem Gebäude vorhanden sein, so dass ein ausreichendes Netz zu erwarten ist. Diesbezüglich sind im Bebauungsplan keine Änderungen erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

3. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL 23/12 ein Durchmesser von mindestens 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

 

Beschluss:

 

Die Situierung der öffentlichen Wege ist so festzusetzen, dass die Vorgaben bzgl. der erforderlichen Breite und entsprechenden Kurvenradien eingehalten werden können. Eine Festsetzung betreffend der Traglast ist im Bebauungsplan mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht möglich. Die Sicherstellung der Traglast ist bei der Planung und Ausführung der öffentlichen Verkehrsflächen von dem Träger der Straßenbaulast sicherzustellen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

4. Bei einer Bebauung im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind die Sicherheitsabstände gem. DIN VDE 0132 zu beachten.

 

Beschluss:

 

Soweit die notwendigen Sicherheitsabstände mithilfe der Spartenträger ermittelt werden können, sind diese in dem Bebauungsplan nachrichtlich aufzunehmen und ansonsten im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Einzelprüfung von Bauanträgen sicherzustellen. Ein entsprechender Hinweis ist daher auf jeden Fall in den Plan und in die Begründung mit aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

5. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL 23/12 o.Ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

 

Beschluss:

 

Die Prüfung allgemeiner baulicher bzw. bauordnungsrechtlicher Vorgaben zum Brandschutz sind im Rahmen der einzelfallbezogenen Bauantragsprüfung darzulegen und zu überprüfen. Eine Bebauungsplanänderung ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

6. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

 

Beschluss:

 

Die Prüfung allgemeiner baulicher bzw. bauordnungsrechtlicher Vorgaben zum Brandschutz sind im Rahmen der einzelfallbezogenen Bauantragsprüfung dazulegen und zu überprüfen. Eine Bebauungsplanänderung ist diesbezüglich nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

7. Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.Ä.), die aufgrund der Betriebsgröße und -art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.“

 

 

Beschluss:

 

Die Prüfung allgemeiner baulicher bzw. bauordnungsrechtlicher Vorgaben zum Brandschutz sind im Rahmen der einzelfallbezogenen Bauantragsprüfung dazulegen und zu überprüfen. Ggf. sind bei der Behandlung der Bauanträge dann auch wieder entsprechende Fachstellen zur Beurteilung der Zulässigkeit hinzuzuziehen. Eine Bebauungsplanänderung ist diesbezüglich nicht erforderlich. Es ist jedenfalls aufgrund der geplanten Wohnnutzung bzw. der Zulässigkeit eines Gartenbaubetriebes nicht mit radioaktiven Stoffen zu rechnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

p)Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 02.02.2017

„1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen

Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.

 

2. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit

2.1 Wasserversorgung

Mit den Antragsunterlagen des Ing.- Büros für Hydrogeologie Ulrich Hafen vom 03.11.2009 beantragte der WBV Walchensee eine wasserrechtliche Bewilligung für die Erhöhung von 50.000 m³/a auf 65.000 m³/a der genehmigte Entnahme von Grundwasser zur Sicherung der Trinkwasserversorgung des Ortsteiles Walchensee. Das vom LRA Bad Tölz im Februar 1970 festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet zum Schutz des Tiefenbrunnens „Brunnen am Katzenkopf“ entsprach schon damals nicht den geltenden Anforderungen des Trinkwasserschutzes. Zur Bearbeitung der beantragten Erhöhung wurde daher der WBV am 14.01.2010 vom Landratsamt aufgefordert, Antragsunterlagen mit einem Vorschlag für ein neu festzusetzendes Wasserschutzgebiet vorzulegen. Zuletzt wurde am 03.03.2015 wiederholt darum gebeten die fehlenden Unterlagen nachzureichen, die für eine wasserwirtschaftliche Begutachtung der Trinkwasserentnahme dringend erforderlich sind. Hierbei handelt es sich um folgende Ergänzungen:

-          Nivellierung der OK Messpunkt des Brunnens,

-          Durchführung einer Wasserbedarfsermittlung und

-          Ausarbeitung eines Wasserschutzgebietes mit ausreichendem Sicherheitszuschlag anhand der ermittelten Jahresbedarfsmenge.

Dieser Aufforderung ist der WBV Walchensee seither nicht nachgekommen, sodass das wasserrechtliche Verfahren bisher nicht abgeschlossen werden konnte.

Ein zum Schutz der genannten Wasserversorgungsanlage ausreichendes Wasserschutzgebiet besteht derzeit nicht.

Des Weiteren wird die im Bescheid vom 03.12.1996 genehmigte maximale Entnahmemenge von 50.000 m³/a überschritten. So lag die Entnahmemenge des Jahres 2015 bei 62.274 m³/a, das sind 25% über der maximalen Entnahmemenge.

Die Deckung des künftigen Wasserbedarfs ist aus versorgungstechnischer Sicht nicht ausreichend gesichert. Die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete verschlechtert die Situation zusätzlich. Da hier vorrangig hygienische Probleme betroffen sind, ist letztlich die Stellungnahme der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes für die weitere Sachbehandlung ausschlaggebend.

Gegen den vorliegenden Bebauungsplan müssen deshalb Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht angemeldet werden.

Rechtsgrundlagen:

-          2. Abschnitt Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2016

-          Art. 57 Gemeindeordnung - GO

-          § 4 (3) AVBWasserV

-          §§ 50, 51 und 52 WHG

 

Beschluss:

 

Der Wasserbeschaffungsverband wurde aufgrund der vorliegenden Stellungnahme um Erläuterungen zu den entsprechenden Belangen gebeten. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist nunmehr davon auszugehen, dass die Wasserversorgung sichergestellt ist. Die entsprechende Stellungnahme des Wasserbeschaffungsverbandes wird der Begründung zu dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0

 

2.2 Lage zu Gewässern

Wildbach/Anlagengenehmigung

Das Baugebiet liegt teilweise im 60 m-Bereich des genehmigungspflichtigen Gewässers Dainingsbach. Für alle Anlagen, die sich innerhalb des 60 m Bereiches ist ein Antrag auf Genehmigung nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen einzureichen. Wir schlagen deshalb vor, die 60 m Grenzlinie im Bebauungsplan nachrichtlich aufzunehmen und folgenden Hinweis aufzunehmen:

Der Geltungsbereich grenzt an den Dainingsbach und liegt im 60 m-Bereich des genehmigungspflichtigen Gewässers. Für alle Anlagen, die sich innerhalb des 60 m Bereiches befinden, ist unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig sind oder nicht, ein Antrag auf Genehmigung nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen einzureichen. In der wasserrechtlichen Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden.“

 

Gemeinderatsmitglied Norbert Warga kommt um 20:00 Uhr zur Sitzung hinzu.

 

Beschluss:

Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

3. Fachliche Informationen und Empfehlungen

3.1 Grundwasser

Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden.

Aufgrund der Nähe zum Gewässer Dainingsbach ist davon auszugehen, dass der Grundwasserspiegel mit dessen Wasserspiegel korrespondiert.

Es ist von der Gemeinde bzw. von den einzelnen Bauwerbern eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.

Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen.

 

Beschluss:

 

Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan und der Begründung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

3.2 Lage zu Gewässern

Das Gebiet grenzt teilweise an den Dainingsbach, ein Gewässer III. Ordnung und Wildbach.

Nach dem Hochwasserereignis von 2005 wurde der Bach auf einem Abfluss HQ 100 ausgebaut. Gemäß der damaligen Planung kann davon ausgegangen werden, dass das Gebiet vor diesem Ereignis geschützt ist. Eine Überflutung des Baugebietes bei größeren Hochwasser-abflüssen ist möglich.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Hochwasserschutzmaßnahmen wie Deiche, Mauern oder Rückhaltebecken immer nur einen begrenzten und keinen absoluten Schutz bieten können. Bei selteneren Hochwasserereignissen können diese Schutzbauten überströmt werden.

Beidseits des Gewässers ist ein mit LKW befahrbarer Uferstreifen von mind. 5 m Breite von jeglichen, auch anzeige- und genehmigungsfreien Anlagen, Ablagerungen oder sonstigen Hindernissen freizumachen und ständig freizuhalten.

Des Weiteren ist durch die örtliche Lage mit Hangwasser zu rechnen. Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Hangwasser sichern muss. Zum Schutz vor dem Eintritt von Hang- oder Oberflächenwasser wird aus fachlicher Sicht empfohlen, die betroffen Bauteile, wie Bodenplatten oder Lichtschächte in ausreichendem Maße über die Geländeoberkante zu erstellen.

 

Beschluss:

 

Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan und der Begründung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

3.3 Altlastenverdachtsflächen

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 1. Oktober 2016 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Amt liegen keine Informationen über weitere Verdachtsflächen in diesem Bereich vor.

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

3.4 Wasserversorgung

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

 

3.5 Abwasserentsorgung

3.5.1 Häusliches Schmutzwasser

In der Ortschaft Walchensee gibt es keine öffentliche Schmutzwasserkanalisation. Sämtliches anfallendes Schmutzwasser muss daher in privaten Kleinen-bzw. Kleinkläranlagen behandelt werden.

Für Kleinkläranlagen gelten folgende Anforderungen an die Abwasserreinigung:

-          grundsätzlich für alle Anlagen Anforderungen C + P

-          im Uferbereich gelten strengere Anforderungen C + P + H

-          für alle Anlagen wenn der Abstand der Einleitestelle zum See weniger als 50 m beträgt

-          für Anlagen größer als 10 EW wenn der Abstand der Einleitestelle weniger als 100 m beträgt.

 

3.5.2 Industrieabwasser

Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in Kleinkläranlagen sind nicht zulässig. Entsprechende Gewerbebetriebe können hier nicht angesiedelt werden.

 

Beschluss:

 

Ein Hinweis zu den Belangen 3.3 bis 3.5.2 wird in den Bebauungsplan und der Begründung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

3.5.3 Niederschlagswasserbeseitigung

Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Zur Vermeidung von Abflussbeschleunigungen soll Niederschlagswasser möglichst nicht gesammelt und in Oberflächengewässer eingeleitet werden.

Daher sollten so wenig Flächen wie möglich versiegelt werden. Dazu können Festsetzungen zur Bodenver- bzw. Bodenentsiegelung, wie nachfolgend beispielhaft formuliert, in den Bebauungsplan aufgenommen werden:

Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen (Schotterrasen, Rasenpflaster, Rasengittersteine etc.) oder mit versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen.“

Gemäß Begründung zum Bebauungsplan ist vorgesehen, das gesammelte Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Die Anforderungen an das erlaubnisfreie schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser sind der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV – und den dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser – TRENGW – zu entnehmen.

Sollte eine Versickerung nicht möglich sein kann das Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Dafür gelten die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer –TRENOG- in Verbindung mit dem DWA-Merkblatt 153 und ggf. dem DWA-Arbeitsblatt 117. Werden die darin genannten Bedingungen nicht eingehalten, ist beim Landratsamt eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.

 

Beschluss:

 

Der formulierte Hinweis zu Versiegelungsflächen und ein Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung werden in den Bebauungsplan und der Begründung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

4. Zusammenfassung

Die Deckung des künftigen Wasserbedarfs ist aus versorgungstechnischer Sicht nicht ausreichend gesichert. Die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete verschlechtert die Situation zusätzlich. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht müssen deshalb Bedenken gegen den Bebauungsplan angemeldet werden.

Diese Bedenken können zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde die Bereitstellung von hygienisch einwandfreiem und mengenmäßig ausreichendem Trinkwasser nachweislich zielstrebig verfolgt (siehe 2.1 dieser Stellungnahme).

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes in elektronischer Form zu übermitteln.

Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen erhält eine Kopie des Schreibens.“

 

Beschluss:

 

Die Zusammenfassung wird zur Kenntnis genommen und im Übrigen bei der weiteren Planung berücksichtigt. Bzgl. der ausreichenden Trinkwasserversorgung wird auf den Beschluss zu Ziffer 2.1 dieser Stellungnahme verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

 


Beschluss:

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung werden nach Maßgabe der zuvor getroffenen Einzelbeschlüssen angepasst und überarbeitet. Weitere darüber hinausgehende zu berücksichtigende Belange sind aus der frühzeitigen Beteiligung und nach eigener Prüfung momentan nicht ersichtlich.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0