Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Neubau einer Doppelhaushälfte mit isolierter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 - Am Sonnenstein/Kiensteinweg in Kochel a. See, Am Sonnenstein  

50. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.8
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 12.09.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:36 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0111/2017-01 Neubau einer Doppelhaushälfte mit isolierter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 - Am Sonnenstein/Kiensteinweg in Kochel a. See, Am Sonnenstein
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0111/2017
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende berichtet, dass mit Schreiben vom 09.06.2017 (Eingang: 09.06.2017) der Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Am Sonnenstein, beantragt wurde.

 

Dem Vorhaben wurde bereits mit Beschluss vom 27.06.2017 vom Gemeinderat zugestimmt, siehe hierzu Vorlage Nr. K-0111/2017.

 

Nach Prüfung durch das Kreisbauamt ist für die Verwirklichung des Vorhabens eine weitere Befreiung erforderlich. Dies betrifft die Festsetzungen bzgl. der Gebäudehöhen, der dazugehörigen Bezugspunkte sowie der Geländemodellierung. Ziel der beantragten Befreiung(en) ist insbesondere, dass die geplanten Doppelhaushälften höhenmäßig nicht versetzt gebaut werden müssen, sondern mit einem durchgängigen First erstellt werden sollen.

 

- Wahrung der Grundzüge der Planung:

Im Baugebiet waren immer auch Doppelhäuser ausdrücklicher Planungswille des Gemeinderates. Aufgrund des besonderen Einzelfalles entwickelt die beantragte Befreiung auch keine Vorbildwirkung für andere Vorhaben. Die Grundzüge der Planung sind daher nicht berührt.

 

- Befreiungstatbestände:

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Gründe des Wohls der Allgemeinheit kommen nicht zum Tragen. Das beantragte Vorhaben ist städtebaulich vertretbar, da die beantragte Gestaltung dem ortsüblichen Bild und auch dem Charakter des Bebauungsplanes entspricht, wenn der First des Doppelhauses durchgehend in einer Flucht hergestellt wird. Dies ist vielmehr sogar ausdrücklich wünschenswert.

Da die beantragte Befreiung im Zusammenhang mit einer Doppelhausbebauung steht, die bei der Planaufstellung für dieses Grundstück scheinbar nicht abschließend konzipiert wurde, Doppelhäuser aber zulässig sind, könnte man ggf. auch bei Einhaltung der Festsetzungen auf diesem speziellen Grundstück von einer offenbar nicht beabsichtigten Härte sprechen.

Die Abweichung ist geringfügig und aufgrund des vorhandenen Bestandes bzw. der fortgeschrittenen Entwicklung des Baugebietes ist auch nicht mit Folgewirkungen zu rechnen. Da sich bei einer Bebauung auf dem Grundstück mit einem Einzelhaus im Mittel die gleiche Höhenentwicklung ergeben könnte, sind auch nachbarschaftliche Schutzbelange nicht berührt.

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Am Sonnenstein, mit der beantragten Befreiung hinsichtlich der Gebäudehöhen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0