Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Mittenwalder Straße; isolierte Befreiung von den Festsetzungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung  

56. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 20.03.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:23 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0110/2017-02 Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Mittenwalder Straße; isolierte Befreiung von den Festsetzungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0151/2017
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende berichtet, dass zu dem entsprechenden Bauvorhaben an der Mittenwalder Straße bereits das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde (vgl. Vorlage K-0151/2017). Nunmehr wird noch ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich.

 

Dieser Stellplatz kann nur als sogenannter „gefangener Stellplatz“ errichtet werden.

Für das Vorhaben sind nach den Vorgaben der Satzung über die Gestaltung von Garagen und Herstellung von Stellplätzen für Wohngebäude aufgrund der Wohnungsgröße grundsätzlich 2,5 Stellplätze erforderlich. Der halbe Stellplatz wird aufgerundet, so dass rechnerisch drei Stellplätze erforderlich sind. Gem. Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss v. 04.09.2015 – 1 ZB 14.1084) gilt folgender Leitsatz: „Gefangene" Stellplätze widersprechen den Anforderungen des Art. 47 Abs. 1 S. 1 BayBO an die „geeignete Beschaffenheit“, weil ihre Benutzbarkeit vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers abhängt.

 

Daher kann der Stellplatz 3 nicht als notwendiger Stellplatz angerechnet werden. Aufgrund der Grundstücksgröße, der Beschaffenheit des Bauvorhabens spricht jedoch nach einhelliger Auffassung des Bau-, Straßen- und Umweltausschusses in seiner Sitzung v. 13.03.2018 nichts dagegen, in diesem Einzelfall ausnahmsweise von der notwendigen Anzahl der Stellplätze abzuweichen, da es sich bei dem Stellplatz i.d.R. um einen Besucherparkplatz oder einen Parkplatz der eigenen Familie handelt. Es gibt z. B. keine Einliegerwohnung oder ähnliches, bei der jemand anderes von der sonstigen Grundstücksnutzung autark sein müsste.

 

Es wird daher vorgeschlagen, dass von der Anzahl der notwendigen Stellplätze befreit wird. Die zwei vollen Stellplätze sollen als notwenige Stellplätze gelten. Der halbe, auf einen ganzen aufzurundende Stellplatz ist wie beantragt zu errichten und auf Dauer bereitzustellen. Er gilt jedoch nicht als „notwendiger Stellplatz“ im Sinne der gemeindlichen Satzung, so dass er als „gefangener Stellplatz“ errichtet werden kann. Sollte einmal im Rahmen einer Nutzungsänderung zum Beispiel eine Einliegerwohnung oder zusätzliche eigene Wohneinheit entstehen, sind die Voraussetzungen hierfür neu zu prüfen.

 

 


Beschluss:

 

Den beantragten Befreiungen von der vorgegebenen Stellplatzanzahl wird zugestimmt. Es sind nur zwei Stellplätze als notwendige Stellplätze zu errichten. Ein weiterer Stellplatz ist als dritter zusätzlicher Stellplatz zu errichten und bereitzuhalten, jedoch nicht im Sinne eines notwendigen autarken Stellplatzes.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 : 0