Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kochel a. See (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS), Neuerlass  

61. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 6.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 24.07.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:28 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0139/2018 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kochel a. See (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS), Neuerlass
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
:Änderung Veranlagungsdatum
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Bacher, Thomas
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2017 (9 C 11.16) die Zweitwohnungssteuersatzung mit Stufenmodel für nichtig erachtet. Als Begründung wurde angegeben, dass hierdurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist. Als Alternative wird ein prozentualer Steuersatz vorgeschlagen (so bspw. die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags).

Eine neue Satzung kann zum 01.01.2018 rückwirkend erlassen werden. Die Berechnung der Zweitwohnungssteuer erfolgt wie im Stufenmodel über die Jahresnettokaltmiete mal dem Prozentsatz von „empfohlenen“ 12 Prozent (Auszug Mustersatzung: § 5 „Die Steuer beträgt jährlich 12 v. H. der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete)“).

 

Das Stufenmodel enthält zum Vergleich einen Durchschnittswert von 8 Prozent. Darin enthalten sind eine Anfangsstufe von 15 Prozent und eine Endstufe von 7,50 Prozent.

 

Da der Zweitwohnungssteuer eine gewisse Lenkungswirkung erlaubt wird, wird seitens der Finanzverwaltung ein Steuersatz von 12 v. H. angestrebt. Damit wird zugleich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.

Zum Beispiel werden in der Gemeinde Bad Wiessee und im Tegernseer Tal ein Steuersatz von 12 Prozent seit Anfang des Jahres veranlagt. Die Städte München, Bad Tölz und Garmisch-Partenkirchen haben einen Steuersatz von 9 Prozent. Bei diesen wurde die Satzung schon vor einigen Jahren geändert.

 

In der Zweitwohnungssteuersatzung vom 01.01.2005 wird nach § 7 Abs. 2 die Fälligkeit zum 01.02. eines Jahres festgelegt. Da die Fälligkeit zum 01.02. zeitlich nur durch eine Korrektur eingehalten werden kann, wäre es aus zeitlichen Gründen und zur Vermeidung von Mehraufwand – seitens der Kasse und des Steueramts – zweckmäßig, die Fälligkeit auf den 01.07. zu ändern.

 

 


Beschluss:

 

Die Neufassung der Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Kochel a. See (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) wird in der heute vorliegenden Fassung beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 24.11.2014 außer Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0