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Auszug - Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen  

62. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 4.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 18.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:37 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0162/2018 Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0035/2018
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.04.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 26 „Rothenberg-Süd“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundüberlegung hierbei war vor allem, eine geregelte Nachverdichtung im Bereich östlich der Gemeindestraße „Rothenberg Süd“ zuzulassen und dabei so viel wie nötig und so wenig wie möglich an Einzelfestsetzungen zu treffen.

Im weiteren Verfahren wurde vom 02.01.2017 bis zum 31.01.2017 zum Bebauungsplanverfahren Nr. 26 - Rothenberg Süd die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gleichzeitig die frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt.

Am 17.04.2018 wurden die eingegangenen Stellungnahmen vom Gemeinderat gewürdigt. Es wurde beschlossen, die überarbeitete Planung in den nächsten Verfahrensschritt zu geben.

Daher wurde der Entwurf des Bebauungsplanes vom 28.06. bis einschließlich 03.08.2018 öffentlich ausgelegt und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

 

 

Äußerung

Schreiben v.

mit Anregungen/ Änder-ungswünsche/

Hinweise

ohne Anregungen/Änderungs-wünsche/ Hinweise/Einwände

a

Regierung von Oberbayern

03.07.2018

 

X

b

Bayernwerk Netz GmbH

03.07.2018

 

X

c

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz

29.06.2018

 

x

d

Landratsamt Bad Tölz-Wolfrats-hausen, Gesundheitsschutz

29.06.2018

 

x

e

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Planungsrecht

27.07.2018

x

 

f

Landratsamt Bad Tölz-Wolfrats-hausen, untere Naturschutzbehörde

02.08.2018

X

 

g

Deutsche Telekom

23.07.2018

 

x

h

Planungsverband Region Oberland

01.08.2018

 

x

i

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, fachliche Ortsplanung

03.08.2018

 

x

j

Stellungnahme Anwohner Rothenberg-Süd 18

25.07.2018

x

 

k

Stellungnahme Anwohner Rothenberg Süd 14

01.08.2018

x

 

l

Stellungnahme Anwohner Rothenberg Süd

02.08.2018

x

 

m

Stellungnahme Anwohner Rothenberg Süd

25.08.2018

x

 

 

Die Stellungnahmen wurden den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Ladung zur Sitzung vollinhaltlich bekannt gegeben und öffentlich gemacht. Die folgenden Stellungnahmen beziehen sich auf den Planungsstand-Entwurf vom 17.04.2018 und geben in der Regel eine Verkürzung der eigentlichen Stellungnahme wieder. Bei den Stellungnahmen von Privatpersonen wurden die personenbezogenen Daten geschwärzt, da diese Stellungnahmen auch auf Dauer durch die Wiedergabe der Beschlüsse im Internet veröffentlicht werden und dadurch die Persönlichkeitsrechte geschützt werden.

 

 

A. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange

 

  1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 03.07.2018

 Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

 

  1. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 29.06.2018

 Die Stellungnahme vom 30.12.2016 hat weiterhin Bestand.

 (Anmerkung Zitat „Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz, Stellungnahme vom 29.06.2018

 Keine Einwände.

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Gesundheitsschutz, Stellungnahme vom 29.06.2018

 Keine Einwände.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahmen a. bis d. werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Planungsrecht, Stellungnahme vom 27.07.2018

 

1)  Festsetzung (=F) 1.1: Aufgrund des beherrschenden Typenzwanges dürfen Sie als So nur ein Gebiet festsetzen, dass sich von den anderen Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Nutzung im Rahmen einer Förderung des Museums sollte weiter gefasst sein, als Nutzungen, die z. B. in einem Allgemeinen Wohngebiet auch möglich sind. In späteren Stellungnahmen wird zu demselben Punkt zusätzlich eine engere Bindung an die Museumsnutzung gefordert. Es wird klargestellt, dass hierbei sowohl Nutzungen möglich sein sollen, die der musealen Nutzung mittelbar aber auch unmittelbar nutzen können. Daher sollten sich die Nutzungen nicht ausschließlich darauf beziehen, dass die Nutzung durch das Museum erfolgen muss, sondern in der erweiterten Auslegung jedenfalls einen touristischen oder öffentlichen Zeck haben sollte, der (auch) das Museum fördern kann.

Baurechtlich ist letztendlich der Betreiber einer Nutzung irrelevant, sondern nur die Nutzungsart an sich. Daher können zwar Zweckbestimmungen möglich sein, aber es kann in diesem Verfahren durch die Bauleitplanung nicht geregelt werden, wer letztendlich die Nutzung durchführt.

Da auch kleinere Länden (z. B. Museumsgeschäft) oder auch Gastronomie in einem allgemeinen Wohngebiet nur z. B. der Versorgung des Gebietes dienen dürfen (was bei einem Museumsladen i. d. R. nicht gegeben wäre, da hiermit die Besucher des Museums und nicht das umliegende Gebiet versorgt wird), sowie diverse in Frage kommende Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig sind, wäre die Beschreibung des Sondergebietes jedenfalls zu überarbeiten und diese Begründung mit in die Begründung aufzunehmen.

Es wird vorgeschlagen, Gewerbebetriebe nur als ausnahmsweise zulässig aufzunehmen, da dann eine Prüfung im Einzelfall - auch immissionsrechtlich- erfolgt.

 

Gemeinderatsmitglied Hoffmann-Sailer stellt den Antrag, den Beschluss wie folgt abzuändern:

Der Gemeinderat hat sich für ein Sondergebiet „Museum“ entschieden, um eine möglichst große Bandbreite an Nutzungen für museale Zwecke allgemein zulässig zu gestalten. Gleichzeitig soll langfristig durch die Festsetzungen weder die Weiterentwicklung des Museums noch seines Umgriffs beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich eine Mischung an ver-schiedenen Nutzungen aus den §§ 2 – 10 BauNVO, die nur als SO abge-deckt werden können. Um den Unterschied zu den Baugebieten nach § 2 bis 10 BauNVO deutlich hervorzuheben, wird die Zulässigkeit des SO wie folgt geändert:

„Sondergebiet "Franz-Marc-Museum" gem. § 11 BauNVO; zulässig sind Anlagen, die in Zusammenhang mit Nutzungen in Verbindung mit dem Franz-Marc-Museum und der Förderung des Museums stehen.

Da der seitens der Verwaltung vorbereitete Beschluss der weitergehende ist, wird dieser zuerst zur Abstimmung gestellt.

 

Es wird angeregt, den letzten Satz des Beschlusses: „Ausnahmsweise zulässig sind darüber hinaus auch weitere sonstige Gewerbebetriebe.“ zu streichen. Der Vorsitzende nimmt die Streichung vor.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat hat sich für ein Sondergebiet „Museum“ entschieden, um eine möglichst große Bandbreite an Nutzungen für museale Zwecke allgemein zulässig zu gestalten. Gleichzeitig soll langfristig durch die Festsetzungen weder die Weiterentwicklung des Museums noch seines Umgriffs beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich eine Mischung an verschiedenen Nutzungen aus den §§ 2 – 10 BauNVO, die nur als SO abgedeckt werden können. Um den Unterschied zu den Baugebieten nach § 2 bis 10 BauNVO deutlich hervorzuheben, wird die Zulässigkeit des SO wie folgt geändert:

„Sondergebiet "Franz-Marc-Museum" gem. § 11 BauNVO; zulässig sind Anlagen, die in Zusammenhang mit Nutzungen in Verbindung mit dem Franz-Marc-Museum, der Förderung des Museums, des Tourismus oder der Kultur sowie Nutzungen, die im öffentlichen Interesse sind, stehen. Für diese Zwecke sind Anlagen  für kulturelle, kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Wohngebäude, Betriebswohnungen sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. Ferner sind für diese Zwecke Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfts- und Bürogebäude allgemein zulässig. Allgemein zulässig sind für diese Nutzungen ebenfalls nicht störende Gewerbebetriebe sowie Lagerräume, Stellplätze und Lagerplätze.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 1

 

 

Sodann wird noch der Antrag aus den Reihen der Gemeinderatsmitglieder zur Abstimmung gestellt:

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat hat sich für ein Sondergebiet „Museum“ entschieden, um eine möglichst große Bandbreite an Nutzungen für museale Zwecke allgemein zulässig zu gestalten. Gleichzeitig soll langfristig durch die Festsetzungen weder die Weiterentwicklung des Museums noch seines Umgriffs beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich eine Mischung an ver-schiedenen Nutzungen aus den §§ 2 – 10 BauNVO, die nur als SO abge-deckt werden können. Um den Unterschied zu den Baugebieten nach § 2 bis 10 BauNVO deutlich hervorzuheben, wird die Zulässigkeit des SO wie folgt geändert:

„Sondergebiet "Franz-Marc-Museum" gem. § 11 BauNVO; zulässig sind Anlagen, die in Zusammenhang mit Nutzungen in Verbindung mit dem Franz-Marc-Museum und der Förderung des Museums stehen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

1 : 14

 

 

Beschluss:

 

Die Begründung ist sinngemäß zum Beschluss und der fachlichen Stellungnahme zu dieser Anregung fortzuschreiben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 1

 

 

2)  F 2.1 vorletzter Satz: „Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei selbstständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut sind, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen“ (Bundesverwaltungsgericht, 4 B 17.13).

 

Fachliche Stellungnahme:

Eine Definition für den Doppelhausbegriff ist unnötig. Die maximale Grundfläche je Doppelhaushälfte kann jedoch definiert werden. Ferner wurde festgestellt, dass die maximalen Grundflächen für Einzel- und Doppelhäuser bereits im Bestand überschritten werden. Es gibt Einzelhäuser mit bis zu 230 qm Grundfläche und es gibt bereits eine Doppelhaushälfte mit rund 135 qm. Daher wird vorgeschlagen, für das WA die maximale Grundfläche so zu erhöhen, dass der Bestand zzgl. einer Erweiterung möglich ist.

Daraus resultierend sollten auch die Grundflächen im SO überarbeitet werden.

 

Beschluss:

 

Die Definition des Doppelhauses in F 2.1 vorletzter Satz wird gestrichen. In allen WA-Gebieten wird für Einzelhäuser eine Grundfläche von max. 250 qm und je Doppelhaushälfte mit max. 140 qm definiert. Das SO I und II wird zu einem Sondergebiet zusammengefasst. Im SO wird die maximale Grundfläche auf 500 qm festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 1

 

 

3)       F 4.1

  3.1) Für die zweite Zeile gibt es keine Rechtsgrundlage

  3.2) der Begriff „gleichzeitig und gleichwertig…“ sollte ergänzt werden

 

Beschluss:

 

In F 4.1 ist die zweite Zeile zu streichen. Der Begriff „gleichwertig“ wird mit aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

4)  In F. 4.2 ist noch der untere Bezugspunkt zu bestimmen (Einfriedigungshöhe)

 

Beschluss:

 

F 4.2 ist wie folgt zu ergänzen: „…gemessen vom natürlichen oder nach Festsetzung 5.4 veränderten Gelände.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

5)  F. 5.4: Der letzte Halbsatz sollte zur Vermeidung von Unsicherheiten gestrichen werden.

 

Beschluss:

 

Der letzte Halbsatz von F. 5.4 wird gestrichen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

6)  Hinweis C 8: Der zweite Halbsatz lautet „..insoweit können sie auch außerhalb … zugelassen werden“

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

7)  Im Verfahrensvermerk Nr. 7 ist bei der angegebenen Rechtsgrundlage „Satz 1“ zu ergänzen.

 

Beschluss:

 

Die Ergänzung ist wie vorgeschlagen umzusetzen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

8)  Gem. Anlage 2 ist im Plan nicht zu erkennen, ob ein Teil des Baugebietes dem WA 1 oder WA 2 zuzuordnen ist. Der fragliche Bereich ist mit WA 1 zu kennzeichnen.

 

Beschluss:

 

Der fragliche Bereich ist mit WA 1 und der entsprechenden Nutzungschablone zu kennzeichnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 02.08.2018

 Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Rothenberg-Süd“ besteht aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde Einverständnis. Um den zu erhaltenden Baumbestand in der Satzung klar zuordnen zu können, empfehlen wir die entsprechende Nummer aus der Baumliste im Satzungsplan zu ergänzen und dem Baum zuzuordnen.

 Hinweise:

 Die Nummer 14.1 und 14.2 in den Hinweisen sind inhaltlich gleich. Sie könnten mit dem Text unter 14.2 zusammengefasst und um die Paragraphen § 39 und § 44 BNatSchG ergänzt werden. Korrekterweise sollte neben § 39 BNatSchG (allgemeiner Schutz) auch der § 44 BNatSchG (spezieller Schutz), auf den es im Wesentlichen ankommt, aufgenommen werden.

 Wiederholt wird auf den § 20 e sowie § 20 f Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz i. d. F. von 1998 verwiesen. Die Paragraphen sind total veraltet und gelten seit 2002 nicht mehr.

 

 Beschluss:

 

Die Nummern des Baumbestandes sind zu ergänzen. Die Baumliste ist unter einem neuen Buchstaben D. „Baumbestand zu erhalten“ in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.

Die Hinweise 14.1 und 14.2 sind wie vorgeschlagen zusammenzufassen und um die vorgeschlagenen §§ zu ergänzen.

Verweise auf § 20e, 20f Bundesnaturschutzgesetz sind, soweit noch im Plan oder in der Begründung enthalten zu entfernen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

  1. Deutsche Telekom, Stellungnahme vom 23.07.2018

 Die Stellungnahme vom 18.01.2017 gilt unverändert.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung behandelt und berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

  1. Planungsverband Region Oberland, Stellungnahme vom 01.08.2018:

 Wir schließen uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, fachliche Ortsplanung, Stellungnahme vom 03.08.2018

 Mit der Planung besteht Einverständnis.

 

 Beschluss:

 

 Die Stellungnahmen h - i werden zur Kenntnis genommen.

 

 Abstimmungsergebnis:

 

 15 : 0

 

 

  1. Stellungnahme Anwohner Rothenberg-Süd vom 25.07.2018

Hinweis auf redaktionelle Fehler: Dargestellter Carport ist nicht (mehr) vorhanden, Planzeichnung in der Begründung auf Seite 13 und 14 enthält falsche Grundstücksgrenzen.

Die private Verkehrsfläche soll so, wie bereits privatrechtlich als Geh- und Fahrtrecht vorhanden, im Plan dargestellt werden oder aufgrund der dinglichen Sicherung ganz entfallen.

Der Festsetzung C 4 „künftig fortfallende Nebengebäude“ wird widersprochen.

Gebäude für soziale Zwecke sind nicht festzusetzen. Die Begründung ist bzgl. der Unterbringung von Asylsuchenden zu berichtigen. 

Es wird vorgeschlagen, die Definition des SO Franz-Marc-Museums zu ändern und vor allem näher an die museale Nutzung zu binden.

 

Fachliche Stellungnahme:

Nachdem bekannt ist, wie die Erschließung von Flurstück 2291/5 privatrechtlich geregelt wurde, ist es nur nachvollziehbar, wenn dies auch genauso in dem Plan dargestellt wird. Ein gänzlicher Verzicht ist nicht zu empfehlen, da sich ansonsten die Frage stellt, ob sich die Gemeinde auch öffentlich-rechtlich über die Erschließung aller Grundstücke Gedanken gemacht hat.

C 4 ist eine Legende zu einem verwendeten Planzeichen. Hierzu ist festzustellen, dass z. B. der überdachte Stellplatz, der nicht mehr vorhanden ist, zum Beginn der Planung noch in den Flurkarten enthalten war und genauso auch die damals bestehenden Grundstücksgrenzen vorhanden waren. Dieser Stand ist die Planungsgrundlage und daher ist das nicht als redaktioneller Fehler zu bewerten. Vor allem, da auch künftig sich Gebäude und Grundstücke ändern und dies keine Auswirkung auf die Planungsabsicht der Gemeinde durch den Bebauungsplan hat. 

Damit ist es aber weiter richtig, diese Gebäude als „künftig fortfallend“, da im öffentlichen Straßenraum zur Erstellung der Plangrundlage noch vorhanden, zu kennzeichnen.

Bei den Gebäuden auf Flurnummer 2291/3 und 2291/5 kann auf dieses Planzeichnen jedoch verzichtet werden.

Künftig fortfallend ist kein unbestimmter Begriff, sondern besagt, dass ein Gebäude künftig an der Stelle nicht mehr errichtet werden darf, sowie es einmal abgetragen wurde. Bis dahin besteht ohnehin Bestandsschutz.

Die Begründung ist bzgl. der Unterkunft für Asylsuchende noch fortzuschreiben. Gebäude für soziale Zwecke sollten jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, da diese u. U. in irgendeiner Art erforderlich sein könnten.

Die Definition des Sondergebietes wurde bereits unter e., Stellungahme des  Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen, Planungsrecht, Stellungnahme vom 27.07.2018 Ziffer 1 entsprechend geändert. Es wird jedoch auch deutlich gemacht, dass es ausdrücklich gewünscht ist, jegliche Nutzung, die in irgendeiner Art und Weise dem Museum oder seinen Einrichtungen, ob mittelbar oder unmittelbar, durch öffentlichen Zweck oder Förderung des Tourismus oder der Kultur allgemein dienlich sein könnte, auch zuzulassen. Wesentlich sind die zulässigen Nutzungsarten und nicht die Nutzer.

Der Gemeinderat sollte sich nicht unnötig bei den Arten der zulässigen Nutzung einschränken, da auch museale Nutzungen durchaus einen gewerblichen Charakter entwickeln können bzw. aufweisen oder einer Nutzung im Rahmen eines Einzelhandels gleichen könnten usw.. Daher bleiben die Nutzungen so breit gefächert wie möglich und beziehen sich auf eine Förderung des Museums, seiner Einrichtungen und im weitesten Sinne auch zugunsten der Tourismusförderung oder sonstiger im öffentlichen Interesse gelegener Nutzungen.

 

 Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung von Flurstück 2291/5 ist wie in der Stellungnahme auf der bestehenden privatrechtlich geregelten Trasse darzustellen. Die bisher als künftig fortfallend gekennzeichneten Gebäude auf Flurnummern 2291/3 und 2291/5 können beibehalten werden. F C.4 ist auf die Formulierung „künftig fortfallend“ zu reduzieren.

Die Begründung ist bzgl. der Unterkunft für Asylsuchende fortzuschreiben. Anlagen für soziale Zwecke bleiben zulässig. Die Definition des Sondergebietes ist bereits unter Buchstabe e. Ziffer 1 bereits angepasst worden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

  1. Stellungnahme Anwohner Rothenberg Süd 14, vom 01.08.2018

Die Definition des Sondergebietes wiederspricht § 11 BauNVO.

 

Siehe bereits dazu gefasste Beschluss zu e. Ziffer 1 (Stellungnahme Landratsamt – Planungsrecht sowie zu j)

 

 Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Sondergebietes über die bereits zu der Definition des Sondergebietes vorangegangenen Beschlüsse hinaus ist nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

  1. Stellungnahme Anwohner Rothenberg-Süd, Stellungnahme vom 02.08.2018

 Es muss möglich sein, große Grundstücke auch ohne Teilung mit mehreren Gebäuden bzw. mit Gebäuden zu bebauen, die den bisherigen Siedlungscharakter nicht stören. Die festgelegte maximale Grundfläche benachteiligt Neubauten gegenüber Bestandsbauten. Über die Anzahl der Wohneinheiten lassen sich auch übergroße Gebäude verhindern.

 Es sollten im Sinne einer Mehrgenerationennutzung Gebäude mit z. B. erdgeschossigen Übergängen verbunden werden können, ohne dass die jeweiligen Einzelhäuser dadurch ihre planungsrechtliche Individualität verlieren und aufgrund des Bauzusammenhanges nicht mehr den Festsetzungen bzgl. der maximalen Grundfläche entsprechen.

 Aufgrund der Hangsituation wird beantragt, die Wandhöhe um 18 - 20 cm anzuheben und die Dachneigung auf 33 - 35° zu erhöhen.

 

 Fachliche Stellungnahme:

 Die max. zulässige GR wurde bereits unter Beschluss zu Buchstabe e. Ziffer 2 erhöht. Darüber hinaus ist keine Anpassung erforderlich. Eine Benachteiligung ist daher jedenfalls nicht mehr gegeben. In allen WA Gebieten könnte zusätzlich aufgenommen werden, dass für Häuser, die durch einen erdgeschossigen Gang bzw. Räumen bis 60 qm Grundfläche miteinander verbunden sind, die GR Max jeweils zu beachten ist (also separat zu rechnen ist). Dabei darf die prozentuale GRZ jedoch nicht überschritten werden. Verbindungsbauten bis 60 qm Grundfläche zwischen Einzelhäusern dürfen auch mit begrünten Flachdächern oder als Dachterrasse ausgeführt werden. Die Regelung zur Anzahl von Wohneinheiten regelt nicht abschließend die bebaute Grundfläche. Die Dachneigung wird ortsüblich mit 22 bis 28° festgesetzt. Eine gute Ausnutzung ist bereits durch die ortsübliche 2-geschossige Bebauung gegeben. In anderen Gegenden in denen spitzere Dächer zulässig bzw. ortüblich sind,  ist dafür in der Regel in Einzelhauswohngebieten dann keine vollwertige Zweigeschossigkeit zulässig.

 Die Wandhöhe ist mit 6,80 m bereits 30 cm höher, als die sonst üblicherweise in anderen Baugebieten in Kochel a. See zulässige Wandhöhe, da man bereits die Geländesituation bei der Planaufstellung berücksichtigt hat. Aufgrund des wieder steileren Geländeanstiegs im Norden des Baugebietes wird vorgeschlagen, zusätzlich noch ein WA III festzusetzen. Dieses umfasst die nördliche Hälfte der Flurstücke 2291/2, 2291/3, 2291/5. Hier wird eine Wandhöhe von 7 m festgesetzt.

 

 

 Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die max. zulässige GR wurde bereits unter Beschluss zu Buchstabe e. Ziffer 2 erhöht. Darüber hinaus ist keine Anpassung erforderlich. In allen WA Gebieten ist zusätzlich aufzunehmen, dass für Häuser, die durch einen erdgeschossigen Gang bzw. Räumen bis 60 m² Grundfläche miteinander verbunden sind die GR Max jeweils zu beachten ist. Dabei darf die prozentuale GRZ nicht überschritten werden. Verbindungsbauten bis 60 qm Grundfläche zwischen Einzelhäusern dürfen auch mit begrünten Flachdächern oder als Dachterrasse ausgeführt werden.

Die Dachneigung wird ortsüblich mit 22 bis 28° festgesetzt.

Bzgl. des wieder steileren Geländeanstiegs im Norden des Baugebietes wird zusätzlich noch ein WA III festgelegt. Dieses umfasst die nördliche Hälfte der Flurstücke 2291/2, 2291/3, 2291/5. Hier wird eine Wandhöhe von 7 m festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

  1. Stellungnahme Anwohner Rothenberg-Süd, Stellungnahme vom 25.08.2018

 Diese Stellungnahme ist verspätet eingegangen. Es wird beantragt, die Nutzung im Sondergebiet einzuschränken und den Satz „Darüber hinaus sollen Wohngebäude und Gebäude für Beherbergungsbetriebe zulässig sein“ zu streichen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Zu den Nutzungen des Sondergebietes wurde bereits ausführlich Stellung genommen und zu Stellungnahme E1 beraten und beschlossen.

Ferner ist anzumerken, dass damals für das Museum kein Bebauungsplan vorlag und es deshalb dazu kam, dass diverse Gespräche erforderlich waren, um den Bau schließlich verwirklichen zu können. Der fehlende Bebauungsplan hätte fast dazu geführt, dass das Museumsprojekt unmöglich geworden wäre, da ohne Bebauungsplan die Genehmigung beinahe nicht erteilt worden wäre und das Verfahren eines Bebauungsplanes für die Förderer damals vermutlich zu lange gedauert hätte.

Aus dieser Erfahrung heraus kann man nur empfehlen, jetzt, wo man die Gelegenheit hat, einen Bebauungsplan aufzustellen und dabei die Nutzungen möglichst breit zu fassen. Denn ansonsten könnten man, wenn in einigen Jahren eine museumsförderliche Nutzung gefunden ist, die aber baurechtlich nicht abgedeckt ist, wieder mit leeren Händen dastehen.

Wenn eine Nutzung, die für das Museum förderlich ist, zur Diskussion steht, ist immerhin das Baurecht jetzt beizeiten geregelt und so breit wie möglich gefasst.

 

 Beschluss:

 

Die im Sondergebiet bereits als zulässig geltenden Nutzungen werden wie vorstehend und bereits u. a. zu Stellungnahme E1 (Landratsamt – Planungsrecht) beibehalten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 1

 

 


Beschluss:

 

Die eingegangenen Stellungnahmen werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes und der Begründung erfolgen gem. den Beschlüssen zu der vorgenommenen Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen. Darüber hinausgehende Belange, die zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0