Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Weidegenossenschaft Ried eGmbH; Befestigung des bestehenden Außenlagerplatzes in Ried, Niedmannweg  

29. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 26.01.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:45 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Mit Schreiben vom 05.12.2015 (Eingang 11.12.2015) beantragt die Weidege-nossenschaft Ried eGmbH die Befestigung des bereits bestehenden Außenla-gerplatzes auf Fl.Nr. 21, Niedmannweg 4 in Kochel a. See mit wasserdurchläs-sigem Kies.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan „Dorfgebiet“.

Das Grundstück ist (nach telefonischer Nachfrage) gewerblich an ein Tiefbau- /Fuhrunternehmen als Lagerplatz vermietet. Die Gewerbebeschreibung liegt in-zwischen vor.

 

Nach § 5 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Allgemein zulässig sind daher unter anderem:

1.Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazuge-hörigen Wohnungen und Wohngebäude,

2.Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgär-ten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,

3.sonstige Wohngebäude,

4.Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaft-licher Erzeugnisse,

5.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

6.sonstige Gewerbebetriebe, …

 

- Art der Bebauung:

Das Vorhaben fügt sich nach Art der Bebauung ein, da im näheren Umfeld sowohl Wohnbebauung als auch Hofstellen und einzelne nicht störende Gewerbebetriebe vorhanden sind.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Grundstück ist vollständig als Lagerplatz hergerichtet worden. Da die Um-gebung jedoch auch im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Höfe und La-gerflächen durch viele Grün- und Freiflächen geprägt ist, sollte zumindest ein 1 m breiter Grünstreifen zu der benachbarten Wohnbebauung eingehalten werden.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

- für das beantragte Vorhaben irrelevant-

 

- Einordnung der Bauweise:

-irrelevant-

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

-irrelevant-

 

- Rücksichtnahmegebot:

Das Rücksichtnahmegebot erfordert rücksichtsvolles Einfügen u.a. in Hinblick auf die Art der Nutzung (Immissionen/Gefahren). Ob sich das Vorhaben entsprechend einfügt, ist im Rahmen der weiteren Prüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde (nach Vorliegen der Gewerbebeschreibung) zu prüfen.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-hältnisse nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen.

 

- Stellplätze:

-nicht nötig-

 

- Abwasser:

Anfallendes Oberflächenwasser wird auf dem Grundstück versickert. Es ist si-cherzustellen, dass durch die Fläche – obwohl aus Kies – bei Regenfällen sich ansammelndes Oberflächenwasser nicht auf die Straße läuft. Dies kann durch eine Rinne an den Zufahrten mit Anschluss an die Versickerung erzielt werden.

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag der Weidegenossenschaft Ried eGmbH auf Befestigung des bestehenden Außenlagerplatzes in Ried, Niedmannweg, wird das gemeindliche Einvernehmen mit folgenden Auflagen erteilt:

1.Es dürfen keine wasser-/ bodengefährdenden Stoffe gelagert werden.

2.Fahrzeuge dürfen nicht gewaschen werden.

3.Von dem Platz darf kein Oberflächenwasser auf die öffentliche Straße ablaufen. Dies ist ggf. durch eine Rinne entlang der Straße sicherzustellen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 : 0