Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Dr. Roland Thiele; Neubau eines Wohnhauses mit Garage in der Fassung der 1. Tektur vom 24.06.2015 in Kochel a. See, Alte Straße  

29. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 26.01.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:45 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Mit Schreiben vom 30.06.2014 (Eingang 21.07.2014) beantragte Herr Dr. Roland Thiele einen Neubau eines Wohnhauses mit Garage und Abweichung von der Stellplatzsatzung auf Fl.Nr. 1986, Alte Str., in Kochel a. See.

Mit Email vom 04.11.2013 wurde bereits ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dieser Fl.Nr. beantragt und mit Datum vom 17.03.2014 (Az. 22-VB 2013/1021) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigt.

Die Gemeinde Kochel a. See hatte unter Hinweis auf die erforderlichen Stellplätze das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag v. 30.06.2014 nicht erteilt. Außerdem war die Zufahrt für die rückwärtigen Grundstücke nicht entsprechend den einschlägigen Richtlinien über Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen geplant.

 

Daher ist die Änderungsplanung mit Stand vom 24.06.2015 (Eingang 25.06.2015) eingereicht worden. Über diese wurde am 14.07.2015 entschieden und das Einvernehmen verweigert, weil das Vorhaben weiterhin mit einem Walmdach ausgeführt werden sollte. Schon beim Bauvorbescheid wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde allerdings mitgeteilt, dass diese Dachform ohne entsprechende Festlegung über die Bauleitplanung (Bebauungsplan) kein Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen wäre.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat nun aufgrund der erneuten Versagung des Einvernehmens mitgeteilt, dass „die Verweigerung des Einvernehmens in diesem Falle nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig ist; der Bauherr hat einen Anspruch auf die Zustimmung der Gemeinde zu seinem Vorhaben.“

 

Hieraus ergibt sich, dass die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen herstellen sollte. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Flurstück ist aufgrund des gültigen Bauvorbescheides nicht mehr möglich.

Werden weitere Vorhaben mit Walmdach und den beabsichtigten Bebauungs-grenzen und dem Vorrücken des Gebäudes als derart gravierend betrachtet, dass zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, kann dies nur für die umgebenden Flurstücke und künftige Bauvorhaben erfolgen

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag von Dr. Roland Thiele auf Neubau eines Wohnhauses in Kochel a. See, Alte Straße, wird das gemeindliche Einvernehmen mit folgenden Auflagen erteilt: Die Zufahrtssituation auf Flurnummer 2484 und 2484/2 (auf die Hinterliegergrundstücke) ist noch in den Lageplänen darzustellen und den Richtlinien über Feuerwehrzufahrten entsprechend nachzuweisen. Die Dachziegel sollen farblich in die vorhandene Bebauung eingepasst werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ausfahrtssituation der Hinterliegergrundstücke den Vorgaben für eine sichere Verkehrsführung entspricht.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 1