Auszug - Franz Huber; isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 "Gewerbegebiet Pessenbach" für die Errichtung einer Stützmauer im Gewerbegebiet Pessenbach, Am Weidach
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Vorsitzende berichtet, dass Herr Franz Huber mit Schreiben vom 26.02.2016 eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 „Gewerbegebiet Pessenbach“ auf Fl.Nr. 713/16, Am Weidach 2, im Gewerbegebiet Pessenbach beantragt hat.
Die (bereits errichtete) Stützmauer wurde im Rahmen einer Baukontrolle bemängelt, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht. Lt. Bebauungsplan sind die Höhenunterschiede zwischen den Grundstücken mit Böschungen auszugleichen. Da nahezu sämtliche Nachbar-Grundstücke mit Stützmauern versehen sind, steht die Gemeinde vor der Frage, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes durchzusetzen sind oder ob durch die im Rahmen dieser Befreiung entstehende Vorbildwirkung Stützmauern im Gewerbegebiet Pessenbach zulässig werden.
Dieser Antrag steht daher exemplarisch für die Vorgehensweise bei den weiteren betroffenen Grundstücken.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
- Wahrung der Grundzüge der Planung:
Der Bebauungsplan geht bereits von einer terrassenförmigen Anlage des Gewerbegebietes aus, jedoch mit Böschungen. Weiterhin beinhalten die grünordnerischen Festsetzungen z. B. Hecken zwischen den Bauparzellen. Dies hat den Hintergrund, dass durch die Baugrenzen und das Maß der zulässigen baulichen Grundstücksnutzung ein hoher Versiegelungsgrad entsteht. Dies soll durch derartige Festsetzungen - auch optisch - kompensiert werden.
Die Grundzüge der Planung wären (nach Rücksprache mit dem Landratsamt) nicht berührt, wenn man die Hecken und Bepflanzungen, die von den Bauherren in den jeweiligen Freiflächengestaltungsplänen zu den Ursprungsanträgen enthalten waren, dann auf dem eigenen Grundstück oberhalb der Stützmauer pflanzen würde. Weiterhin sollte man dem beabsichtigen Gedanken der optischen Aufwertung dahingehend Rechnung tragen, dass die Stützmauer mit Rankgewächsen bepflanzt werden sollte (ähnlich wie bereits bei der „Lärmschutzwand“ am benachbarten Objekt entschieden).
Unter diesen Bedingungen wäre davon auszugehen, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
- Städtebaulich vertretbar:
Die Abweichung wäre auch städtebaulich vertretbar. Eine Abstufung der Grundstücke untereinander wäre ohnehin erfolgt. Nur die Ausführungsart ist abweichend.
- Nachbarrechtliche Belange:
Nachbarrechtliche Belange sind nicht verletzt, da alle Nachbarn ebenfalls den Höhenunterschied mit Stützmauern ausgeglichen haben.
Die Befreiung könnte mit entsprechenden Auflagen erteilt werden. Bauleitplanerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Beschluss:
Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung 14.3 des Bebauungsplanes Nr. 16 wird mit folgenden Auflagen zugestimmt:
- Die Stützmauer ist mit Rankgewächsen zu begrünen.
- Die festgesetzte Hecke zwischen den Grundstücken ist oberhalb der Stützmauer zu pflanzen.
Die mit dem Ursprungsantrag eingereichte Freiflächenplanung (Bepflanzungen) sind auf der aufgeschütteten Fläche umzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0