Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0098/2016  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 24 - Am Sonnenstein/Kiensteinweg; erneutes Auslegungsverfahren, Würdigung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
19.04.2016 
33. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See (Nr. 05/2016) geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Stellungnahmen a) mit i)  
Satzung BPlan Nr. 24 19-04-16  

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen a) bis i) werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim wird dahingehend berücksichtigt, dass unter den Hinweisen ergänzt werden soll, dass der Oberboden einer Nutzung als Vegetationsfläche zuzuführen ist.

Der Bebauungsplanentwurf wird einschließlich der soeben beschlossenen redaktionellen Änderungen in der Fassung vom heutigen Tag als Satzung beschlossen. Die Begründung erhält ebenfalls das Datum vom heutigen Tag. 

 


Vormerkung:

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Am Sonnenstein/Kiensteinweg“ hat in der Zeit vom 11.03. bis 11.04.2016 eine erneute öffentliche Auslegung stattgefunden. Folgende Stellungnahmen sind eingegangen.

 

a)     Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Gesundheitsschutz, vom 14.03.2016:

Die wahrzunehmenden öffentlichen Belange wurden in den Planungen berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

b)     Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, untere Naturschutzbehörde vom 18.03.2016:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Am Sonnenstein/Kiensteinweg“ i. d. F. vom 23.02.2016 besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Rechtlich verbindliche Einwendungen oder fachliche Empfehlungen nach den Naturschutzgesetzen sind unsererseits nicht vorzubringen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

c)     Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 22.03.2016:

Vom LfU zu vertretende Fachbelange (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, vorsorgender Bodenschutz, Flächenmanagement) werden weiterhin nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

d)     Wasserwirtschaftsamt Weilheim vom 29.03.2016:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfehlen wir der Gemeinde folgendes zu beachten:
Beim Einbau von Boden im Rahmen der Geländeauffüllung sind die Anforderungen der Ländergemeinschaft Abfall (LAGA M 20) von 1997 einzuhalten. Mit Schreiben vom 17.07.2000 teilte das damalige Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen mit, das die Vorgaben der technischen Regeln der LAGA zur stofflichen Verwertung mineralischer Abfälle an das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bodenschutzrecht anzupassen sind.

Für das Verfüllmaterial gilt unterhalb und in der durchwurzelbaren Bodenschicht dem nach Bodenart differenzierten Vorsorgewerte nach Anhang 4 der Bundesbodenschutz-Altlastenverordnung (BbodSchV).

Der noch vorhandene Oberboden ist schonend zu behandeln und seitlich auf dem Grundstück dieses Vorhabens abzulagern um diesen anschließend wieder für die Rekultivierung und Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht zu verwenden. Eine Überschüttung von Oberboden ist unzulässig. Humoses Bodenmaterial für die Rekultivierungsschicht ist nur im Bereich der obersten 30 cm zulässig.

Das Auf- und Einbringen des Bodens darf keine Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenverunreinigung hervorrufen. Hierzu sind auch die physikalischen Eigenschaften des Bodes nach § 12 Abs. 2 BbodSchV zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise bzgl. des Oberbodenschutzes sind bereits in der Satzung als Hinweis unter B Ziff. 8 enthalten. Ergänzt wird, dass die Oberbodenschicht „einer zweckentsprechenden Nutzung als Vegetationsschicht zuzuführen“ ist.

 

 

e)     Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz, vom 30.03.2016:

Gemäß der von der Gemeinde Kochel a. See eingeholten Stellungnahme des Energieversorgers wird ein Mindestabstand von 5m zu den Leiterseilen an keiner Stelle unterschritten. Die in der 26. BImSchV genannten Grenzwerte können damit eingehalten werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

f)       Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern vom 23.03.2016:

Keine Einwände

 

Beschlussvorschlag::

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

g)     DB AG vom 01.04.2016:

Durch die o.g. Bauleitplanung werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die DB wurde aufgrund der nahen Stromtrasse als Träger öffentlicher Belange beteiligt und nicht aufgrund der Gleisanlagen/Bahnhof usw., die in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplangebiet stehen. Aber auch bei den vorhergehenden Auslegungen waren keine weiteren Anregungen etc. vorgebracht bzw. zu berücksichtigen.

 

 

h)     Deutsche Telekom Technik GmbH vom 06.04.2016:

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei …..

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebietes bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit ….

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

i)        Planungsverband Oberland vom 08.04.2016:

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 21.03.2016 an.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

-keine-

 


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahmen a) mit i) (1224 KB)      
Anlage 2 2 Satzung BPlan Nr. 24 19-04-16 (144 KB)