Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0122/2018  

Betreff: ehem. Schusterhaus, Projekt "Kulturwerkstatt Schusterhaus"; Beirat, Bestimmung der Vertretung des Gemeinderats
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Holz, Thomas W.
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
26.06.2018 
60. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

-kein Beschluss erforderlich-

 

 

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Vormerkung:

Die Gemeinde Kochel a. See hat das ehem. Schusterhaus mit Beschluss des Gemeinderats v. 08.07.2014 erworben. Das Gebäude wurde dem Verein für Heimatgeschichte im Zwei-Seen-Land Kochel e. V. zur Verfügung gestellt, dessen Konzept zur Weiternutzung mit dem Namen „Kulturwerkstatt Schusterhaus“ der Gemeinderat in der Sitzung v. 15.09.2015 einstimmig beschlossen hat. In der darauffolgenden Sitzung am 20.10.2015 hat das Gremium auch der mit dem Verein geschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestimmt.

 

In dessen § 5 Beirat ist folgendes geregelt:

„(1) 1Der Beirat setzt sich aus sieben Personen zusammen, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Personen. ²Jede Partei entsendet jeweils drei Mitglieder. ³Der 1. Bürgermeister ist als Vertreter der Gemeinde und als geborenes Vorstandsmitglied des Vereins kraft Amtes Mitglied des Beirates.

(2) 1Der Beirat wird durch den Gemeinderat entsprechend seiner Wahlzeit bestellt. ²Wiederbestellung ist zulässig. ³Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Beirat die Geschäfte bis zu Bestellung des neuen Beirates fort.

(3) 1Neben dem Referenten für Kultur des Gemeinderates wird ein Mitglied des Beirates aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt und ein Mitarbeiter der Verwaltung durch den 1. Bürgermeister entsandt. ²Neben dem 1. Vorsitzenden benennt der Vereinsvorstand die beiden weiteren Beiratsmitglieder des Vereins.

(4) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer der Wahlzeit.

(5) Die Mitglieder des Beirates können vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus wichtigem Grund von der entsendenden Stelle abberufen werden.

(6) 1Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt bei der entsendenden Stelle aus, so benennt die Stelle für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied, die das ausgeschiedene Mitglied entsandt hat. ²Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Beirates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(7) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Aufwandsentschädigung.“

 

Da nun die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen zeitnah beginnen soll, ist es erforderlich, den Beirat in Kraft zu setzen. Hierfür ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 die Wahl eines Beiratsmitglieds aus der Mitte des Gemeinderates erforderlich.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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