Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0166/2018  

Betreff: Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses in Walchensee, Seestraße (GBV K-VB 11/2018)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
18.09.2018 
62. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses in Walchensee, Seestraße, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Es sind 5 Stellplätze zu errichten.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

Mit Schreiben vom 31.07.2018 (Eingang 01.08.2018) wird der Abbruch des best. Gebäudes und Errichtung eines Ersatzbaues in der Seestraße, Walchensee, beantragt. Das Gebäude soll als Ersatzbau für das nicht mehr standsichere vorhandene Gebäude errichtet werden

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan als Dorfgebiet klassifiziert.

 

Im Vorbescheid werden folgende Fragen aufgeworfen:

Ist das Gebäude hinsichtlich des Maßes der Nutzung mit einer Grundfläche von ca. 115 m² Grundfläche, einer Wandhöhe von 7,00 m und einer Firsthöhe von ca. 9,45 m planungsrechtlich zulässig?

Wird der beigefügten Stellplatzberechnung unter Anrechnung des Bestandes zugestimmt und deswegen keine neuen Stellplätze gefordert?

 

- Art der Bebauung:

Beantragt ist ein einzelnes Wohnhaus. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ist durch einzeln stehende Wohnhäuser geprägt. Das Vorhaben fügt sich nach Art der Bebauung ein.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Die vorgelegte Berechnung der GRZ legt den Schluss nahe, dass hierbei die Stellplätze, Terrassen usw. nicht mitgerechnet worden sind. Die Berechnung der GRZ ist daher durch die Bauaufsichtsbehörde zu überprüfen. Im Übrigen verändert sich die GRZ von jetzt 0,41 auf 0,37 und verringert sich daher. Belange der Gemeinde wären dann nicht negativ berührt.

Die Abmessungen liegen im Rahmen vorhandener Bauten. Die Höhe des geplanten Gebäudes entspricht der Höhe des Bestandes und daher ist auch hier das Maß der beantragten baulichen Nutzung als zulässig einzustufen.

Im Detail kann dies noch im Rahmen des späteren Bauantrages (auch hinsichtlich von dann noch zu berücksichtigenden Flächen von Nebengebäuden und Zufahrten) geprüft werden.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Das beantragte Vorhaben liegt im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche.

 

- Einordnung der Bauweise:

Die Eigenart der näheren Umgebung ist durch die "Offene Bauweise“ (Einhaltung von Grenzabständen, Einzelhäuser und/oder Hausgruppen) geprägt, die auch bei dem beantragten Vorhaben geplant ist.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Bodenrechtliche Spannungen werden begründet, wenn durch das Bauvorhaben die gegebene Situation sich verschlechtert, gestört, belastet oder sonst negativ in Bewegung gebracht wird.

 

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen

 

- Rücksichtnahmegebot:

Ist nicht berührt.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen.

 

- Stellplätze:

Gem. aktueller Stellplatzsatzung müssten für die Wohnung > 60 m² < 100 2 Stellplätze und für die Wohnung größer als 100 qm 2,5 Stellplätze = 4,5 aufzurunden auf 5 Stellplätze nachgewiesen werden. Beantragt wird, die 4 Bestandsstellplätze unterverändert beizubehalten.

Da es sich um einen Neubau handelt ist nicht der Bestand, sondern die Wohnungen des Neubaus maßgeblich.

Es kann nicht empfohlen werden, die Stellplatzanzahl unter die Anzahl der in der Satzung geforderten Stellplätze zu reduzieren. Bei den beantragten Wohnungen ist durchaus mit mehr als einem Fahrzeug pro Person zu rechnen und überdies ist dann der eine (5, zusätzliche) Besucherparkplatz nicht zu viel, so dass dieser nach dem Verursacherprinzip als erforderlich zu betrachten ist. In der Umgebung stehen auch keine nennenswerten öffentlichen Parkplätze zur Verfügung, noch gibt es eine Ablöseklausel in der Stellplatzsatzung.

Es sollten daher fünf Stellplätze berücksichtigt werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

- entfällt.