Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0114/2016  

Betreff: Johann Schwaiger; Einbau einer Wohnung in die Tenne und Anbau einer Außentreppe an das bestehende Gebäude in Ort, Orterer Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
10.05.2016 
34. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See (06/2016) ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Zum Bauantrag von Johann Schwaiger auf Einbau einer Wohnung in die Tenne auf Fl.Nr. 1372/2 und Anbau einer Außentreppe auf Fl.Nr. 1372 in Ort, Orterer Straße, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Ein Stellplatznachweis für beide Grundstücke mit allen Gebäuden ist vorzulegen.

 

 


Vormerkung:

Mit Bauantrag vom 25.04.2016 (Eingang 26.04.2016) beantragt Herr Johann Schwaiger sen. den  Einbau einer Wohnung in die Tenne auf Fl.Nr. 1372/2 und Anbau einer Außentreppe auf Fl.Nr. 1372 in Ort, Orterer Straße.

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan Dorfgebiet und an der beabsichtigten Stelle allgemein zulässig.

 

Die Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB, über die
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, stellt sich wie folgt dar:

 

- Art der Bebauung:

Die Umnutzung findet im Bestand statt, daher fügt sich die Anlage ein. Die zusätzliche Außentreppe fügt sich ebenfalls ein.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch das Vorhaben nicht erhöht und es ist davon auszugehen, dass sich das Vorhaben daher einfügt.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Das Vorhaben liegt im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche.

 

- Einordnung der Bauweise:

Wird nicht berührt durch das Bauvorhaben.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen

 

- Rücksichtnahmegebot:

Ist nicht betroffen.

 

- Erschließung:

Die Erschließung des Gebäudes ist gesichert. Zu klären ist, ob die Erschließung des auf Fl.Nr. 1372 befindlichen Betriebsgebäudes durch die dargestellten Stellplätze im Einfahrtsbereich behindert ist.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen.

 

- Stellplätze:

Die Stellplätze sind noch auf Basis der gültigen Stellplatzsatzung für beide Grundstücke nachzuweisen, da sich das Gebäude auf zwei Fl.Nr. befindet. Aus dem Lageplan ist nicht ersichtlich inwieweit die dargestellten Stellplätze nur dem vorderen Gebäude zugeordnet sind.

Stellplätze auf Nachbargrundstücken sind rechtlich zu sichern.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

- keine