Vorlage - VG-0025/2018
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, Anlagen und Bestandteilen für das Jahr 2019. Die Höhe der Umlage wird gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 VGemO auf 835.200 Euro festgesetzt. Für die Berechnung der Umlage werden die Einwohnerzahlen zum 31.12.2017 sowie die vorläufigen Umlagekraftzahlen für das Haushaltsjahr 2019 zugrunde gelegt.
Vormerkung:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 der Verwaltungsgemeinschaft Kochel a. See hat folgenden Wortlaut:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 1.018.900 Euro
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 60.000 Euro
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Verwaltungsumlage
1. Der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagensoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2019 auf 835.200 € festgesetzt.
2. Das unter Nr. 1 festgesetzte Umlagensoll wird gemäß Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 14.01.2003 (TOP 4) wie folgt auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt und als Umlage von diesen erhoben:
a) 50 v.H., das sind 417.600 Euro, im Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zur Gesamteinwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See und
b) 50 v.H., das sind 417.600 Euro, im Verhältnis der Umlagekraft der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zur Gesamtumlagekraft der Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See.
3. Für die Berechnung der Umlage werden
a) die maßgebenden Einwohnerzahlen nach dem Stand des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung vom 31.12.2017 und
b) die maßgebenden Umlagekraftzahlen nach Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung für das Jahr 2019
zu Grunde gelegt.
§ 5
Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht festgesetzt.
§ 6
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
§ 7
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 8
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2019 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
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