Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0044/2019  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 20 - Friedzaunweg; 1. Änderung, Einstellung der Planung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Entscheidung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
26.02.2019 
67. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 - Friedzaunweg ist städtebaulich nicht erforderlich und wird daher eingestellt. Der Antragsteller ist zu informieren.

 

 

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Vormerkung:

In der Sitzung des Gemeinderats am 16.06.2015 zu TOP 9 a) aa) wurde beschlossen, dass der Bebauungsplan Nr. 20 geändert werden soll.

Ausschlaggebend hierfür war, dass auf zwei Grundstücken Schwierigkeiten bzgl. der festgesetzten Stellplätze und auch bzgl. der nur ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen aufgetreten waren. Dies war insbesondere deswegen problematisch, da die Bauvorhaben ursprünglich als Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht wurden und sich gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 einerseits Abweichungen ergeben haben und andererseits die nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben nicht als Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können.

 

Mit den betroffenen Eigentümern wurden zahlreiche Gespräche in der Zwischenzeit geführt. Den Eigentümern wurde zum Tragen der Planungskosten ein städtebaulicher Vertrag vorgelegt.

Einer der betroffenen Eigentümer hat nun für seine bestehende Bebauung eine Baugenehmigung beantragt und diese auch erhalten. Für diesen Eigentümer ist daher die Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr erforderlich, so dass er sich auch nicht an den Planungskosten beteiligen möchte. Der andere Eigentümer hat der Verwaltung gegenüber mitgeteilt, dass er die Planungskosten nicht alleine übernehmen kann.

Es wäre nun auch nur noch ein einzelnes Grundstück von den Abweichungen betroffen. Damit ist eine Änderung des Bebauungsplanes aus städtebaulichen Gesichtspunkten nicht mehr erforderlich (damit entfällt die Planungsgrundlage). Die vorhandenen Abweichungen bei dem verbleibenden Grundstück sind nach erster Einschätzung auch so erheblich, dass selbst bei Änderung des Bebauungsplanes sehr schwierig wäre, das bestehende Gebäude nachträglich zu „legalisieren“.

Auch ist eine Änderung eines Bebauungsplanes zur Legalisierung eines einzelnen Vorhabens, das erheblich von den gesetzlichen Vorhaben abweicht, ggf. als Gefälligkeitsplanung auszulegen und könnte bei einer Normkontrollklage aus diesem Grund unzulässig sein.

 

Dem verbliebenden betroffenen Grundeigentümer kann empfohlen werden, für sein Vorhaben – soweit möglich – nach geltendem Recht einen Bauantrag zu stellen und die Belange, die nicht in diesem Rahmen geregelt werden können, auf einen zulässige Bebauung umzubauen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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