Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0047/2019  

Betreff: Antrag auf Vorbescheid zum Ausbau und Nutzungsänderung einer Tenne in Ried, Dorfstraße (GBV K-VB 02/2019)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
26.02.2019 
67. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Zu dem Antrag auf Vorbescheid zum Ausbau und Nutzungsänderung der Tenne wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 

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Vormerkung:

Mit Schreiben vom 22.01.2019 (eingegangen am 30.01.2019) werden der Ausbau und die Nutzungsänderung einer Tenne in Ried, Dorfstraße, beantragt.

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen.

 

Im Vorbescheid werden folgende Fragen aufgeworfen:

In der Tenne soll ein Gewerbe (Herstellung künstlerischer Gegenstände aus Metall) ausgeübt werden. Ist dies in der beabsichtigten Art und Weise zulässig?

 

- Art der Bebauung:

Die Umgebung ist im Charakter eines Dorfgebietes von Wohnbebauung, Höfen und Betrieben/Werkstätten geprägt. Die Art der Bebauung fügt sich also ein.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Durch das Vorhaben würde sich das Maß der baulichen Nutzung nicht verändern.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Keine Änderung.

 

- Einordnung der Bauweise:

Keine Änderung.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Keine Änderung

 

- Rücksichtnahmegebot:

Keine Änderung.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen, wenn im Rahmen der Umnutzung den Belangen des Denkmalschutzes ausreichend Rechnung getragen wird.

 

- Stellplätze:

Ist im Rahmen des Vorbescheides nicht mit abgefragt worden und daher auch nicht Bestandteil der Prüfung. Dies muss im Rahmen einer späteren Baugenehmigung im Detail bewertet werden. Das Grundstück ist jedoch groß genug, um ausreichend Stellplatzflächen zu generieren.

 

 

Aus Bauplanungsrechtlicher Sicht kann das Vorhaben positiv bewertet werden. Die bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte (Immissionen, Betriebszeigen usw.) sind noch von der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt zu prüfen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

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