Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0125/2019  

Betreff: Neubau eines überdachten Stellplatzes mit isolierter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 - Finkberg in Kochel a. See, Graseckstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
02.07.2019 
71. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

Für den Neubau eines überdachten Stellplatzes in Kochel a. See, Graseckstraße, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt und dem Antrag auf isolierte Befreiung insbesondere von der Festsetzung B 1. des Bebauungsplanes Nr. 9 - Finkberg für die Bauparzelle 10 wird zugestimmt.

 

 

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Vormerkung:

Mit Schreiben vom 04.06.2019 wird eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 - Finkberg in Kochel a. See, Graseckstraße, beantragt. Abweichend von der Festsetzung B I. soll auf der Bauparzelle 10 ein überdachter Stellplatz errichtet werden.

 

Der fragliche Bebauungsplan Nr. 9 hat für diverse Grundstücke in seinem Geltungsbereich Garagenstandorte festgesetzt. Für die beiden Grundstücke an der Mittenwalder Straße sind jedoch explizit weitere Nebengebäude ausgeschlossen. Dies ist heute nicht mehr nachvollziehbar und wird auch in der Begründung nicht erläutert. Dies ist insbesondere deshalb auch nicht als planerisch konsequent zu werten, da diese Grundstücke als Mischgebietsgrundstücke die Abgrenzung zwischen der Mittenwalder Straße (Bundesstraße 11) und den dahinterliegenden Wohnbaugrundstücken darstellt und daher ohnehin eine größere Ausnutzbarkeit als für die Wohnbaugrundstücke vorgesehen ist.

 

Auf dem benachbarten Grundstück wurde bereits dem Bau eines zusätzlichen Garagengebäudes zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Wahrung der Grundzüge der Planung:

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, da keine gesonderte Begründung diese Regelung rechtfertigt und bereits ohne negative Auswirkungen auf diese Grundzüge in einem früheren Fall verzichtet wurde.

 

- Städtebaulich vertretbar:

Die Abweichung wäre auch städtebaulich vertretbar, da die MI Grundstücke auch entsprechend ihrer Größe genutzt werden sollen.

 

- Nachbarrechtliche Belange:

Nachbarrechtliche Belange sind nicht verletzt, da diese bereits ihre Zustimmung signalisiert haben.

 

-  Nicht beabsichtigte Härte

Die Durchführung des Bebauungsplanes könnte auch eine nicht beabsichtigte Härte darstellen, wenn allen Grundstücken im Bebauungsplanbereich ansonsten überdachte Stellplätze oder sogar eine Tiefgarage ermöglicht werden und zwei einzelnen Grundstücken ohne besondere Begründung hin nicht. Ferner würde dies auch eine übliche Grundstücksausnutzung nicht ermöglichen.

 

Es sprechen auch sonst keine erkennbaren anderweitigen öffentlich rechtlichen Gründe gegen das beantragte Vorhaben.  Die Befreiung kann daher erteilt werden. Bauleitplanerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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