Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0141/2019  

Betreff: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Kochel a. See, Am Gipsbruch (GBV K-20/2019)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
30.07.2019 
72. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

Für den Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 - Gipsbruch/Rothenberg Süd der Gemeinde Kochel a. See wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 

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Vormerkung:

Mit Schreiben vom 08.07.2019  (Eingang 08.07.2019) wird die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Kochel a. See, Am Gipsbruch, beantragt.

Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 14 - Gipsbruch/Rothenberg Süd in einer reinen Wohnengebietsfläche.

 

Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten ab:

-  An der Stelle des Vorhabens ist keine Baufläche (Baulinie, Baugrenze) eingezeichnet.

-  Auf dem betroffenen Flurstück setzt der Bebauungsplan keine Grundfläche fest.

- Die Fläche für Garage wird anderweitig genutzt.

Es ist daher zu prüfen, ob diese Befreiungen erteilt werden können.

 

Wahrung der Grundzüge der Planung:

Für das betroffene Grundstück wurde als einziges Grundstück innerhalb des Bebauungsplanes weder ein Baufenster noch eine Grundfläche festgesetzt. Es wurde nicht einmal der Bestand gesichert oder mit einer Erweiterungsmöglichkeit versehen. Einzig wurde auf dem Grundstück ein Garagenstandort festgesetzt. Der Bebauungsplan ordnet eine zusätzliche Hangbebauung, die bereits realisiert ist.

Das beantragte Vorhaben fügt sich allerdings in das vom Bebauungsplan vorgegebene städtebauliche Muster ein und der geplante Standort wäre bei Wegfall des Bebauungsplanes ggf. als Baulücke einzustufen.

 

Für das Vorhaben liegt überdies bereits ein genehmigter Bauvorbescheid vor.

Weder geht aus der Begründung noch aus dem Bebauungsplan hervor, warum für das betreffende Flurstück als einziges – obwohl es innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes liegt keine Baufläche vorgesehen wurde. Hier kann nur von einem planerischen Versehen ausgegangen werden und daher ist davon auszugehen, dass die Grundzüge der Planung in diesem Fall nicht betroffen sind.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann weiterhin befreit werden, wenn

1.   Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.  die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

- Gründe des Wohls der Allgemeinheit:

Gründe des Wohls der Allgemeinheit kommen nicht zum Tragen.

 

- Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar

Dies ist der Fall, da sich das Vorhaben in den planerischen Gesamtkontext einfügt (s. o.).

 

- offenbar nicht beabsichtigte Härte:

Auch dies liegt vor, da kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung des betreffenden Grundstückes gegenüber den anderen im Bebauungsplan enthaltenen Grundstücken vorliegt.

Weder geht aus der Begründung noch aus dem Bebauungsplan hervor, warum für das betreffende Flurstück als einziges – obwohl es innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes liegt keine Baufläche vorgesehen wurde. Hier kann nur von einem planerischen Versehen ausgegangen werden und somit von einer nicht beabsichtigten Härte im Einzelfall.

Nachbarschutzrechtliche Belange sind nicht anzunehmen, da die Unterschriften zu dem Bauvorhaben von den Nachbarn vorliegen.

 

Sonstiges:

Das Vorhaben entspricht im Übrigen den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Es liegt bereits ein positiver Bauvorbescheid für die Lage außerhalb eines Baufensters vor. Die Befreiung kann erteilt werden, da weder die Grundzüge der Planung berührt noch städtebauliche Aspekte dagegen sprechen und das Vorhaben im Übrigen entsprechend des Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt wurde. Außerdem ist von einer nicht beabsichtigten Härte auszugehen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

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