Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0232/2019  

Betreff: Errichtung eines Seminargebäudes mit Betriebsinhaberwohnung in Kochel a. See, Friedzaunweg (GBV K-30/2019 - Nachlegalisierung einer nur ausnahmsweise zulässigen Betriebsinhaberwohnung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
17.12.2019 
77. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

Für den Bauantrag zur Errichtung eines Seminargebäudes mit Betriebsinhaberwohnung in Kochel a. See, Friedzaunweg wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 

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Vormerkung:

 

Mit Schreiben vom 25.10.2019 (Eingang 22.11.2019) wird in Kochel a. See, Friedzaunweg, folgendes Bauvorhaben beantragt: Seminargebäude mit Betriebsleiter-Wohnung.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 20 - Friedzaunweg in einer Fläche für Gewerbe. Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Für das Vorhaben sind auch Ausnahmen erforderlich.

Die Garage ist außerhalb der Baugrenzen errichtet worden. Diese Garage wurde jedoch mit einem separatem Bauantrag bereits früher beantragt und ist daher nicht Gegenstand dieses Antrages.

 

Erforderliche Ausnahmen:

Wohnungen für Betriebsinhaber sind nur ausnahmsweise zulässig und müssen dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. Die Kriterien für Ausnahmen vom Bebauungsplan richten sich nach § 31 Abs. 1 des Baugesetzbuches: „Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.“

 

Durch die Regelung als „Ausnahme“ behält sich die Gemeinde vor, eine jeweilige Einzelentscheidung zu treffen.

Das Vorhaben war bereits im Jahr 2011 im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsantrages eingereicht worden (auch schon mit Betriebsleiterwohnung). Der Gemeinderat hatte beschlossen, kein Genehmigungsverfahren einzuleiten – wohl aber, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten wären. Demgemäß ist das Vorhaben verwirklicht worden. Dies erfolgte allerdings unzulässigerweise, da eine erforderliche Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens erteilt werden kann, sondern immer eine Baugenehmigung voraussetzt. Da dies seinerzeit von den Beteiligten nicht erkannt wurde, wird nun der entsprechende Bauantrag nachgereicht.

 

Bei dem Nachbargrundstück wurde der Ausnahme bereits zugestimmt. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die gewünschte Kombination zwischen Wohnen und Gewerbe zuzulassen soweit die gewerbliche Nutzung überwiegt.

 

Weitere Anhaltspunkte für Abweichungen bestehen zurzeit nicht. Dies wird aber dezidiert noch bei der Prüfung der unteren Bauaufsicht im Rahmen der gesamten Antragsprüfung untersucht werden, da das Vorhaben wie geschildert bereits verwirklicht und auch bauaufsichtlich überprüft wurde.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Entfällt.