Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0100/2020  

Betreff: Errichtung eines Ausweichlagers für das Jugendhaus Klösterl unter Einbeziehung der historischen Gewölbekeller der ehemaligen Brauerei in Walchensee, Zwergern ( K-10/2020)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Beteiligt:Abteilung Tourismus
Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias   
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
21.07.2020 
5. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

Zu dem Bauantrag auf Errichtung eines Ausweichlagers für das Jugendhaus Klösterl unter Einbeziehung der historischen Gewölbekeller der ehemaligen Brauerei in Walchensee, Zwergern, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 

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Vormerkung:

Mit Schreiben vom 03.06.2020 (Eingang 17.06.2020) wird folgendes Bauvorhaben beantragt: Errichtung eines Ausweichlagers für das Jugendhaus Klösterl unter Einbeziehung der historischen Gewölbekeller der ehemaligen Brauerei.

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist gem. § 35 BauGB zu prüfen.

 

Der Antrag ist nach § 35 Abs. 4 Ziffer 6 BauGB gestellt worden, wonach „[…]  sonstigen Vorhaben (im Sinne des Abs. 2) nicht entgegengehalten werden [können], dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

[…]

6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.“

 

- Übereinstimmung mit Flächennutzungsplan:

Die Fläche ist lt. Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ eingetragen. Dieser Eintrag erfolgt im Außenbereich immer, wenn nur einzelne Bebauungen vorhanden sind.

Das Vorhaben stimmt mit den Vorgaben des Flächennutzungsplanes daher nicht überein, dies ist aber nach der vorher zitierten Vorschrift nicht als Widerspruch zu werten.

 

- öffentliche Belange:

Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben daher nicht entgegen.

 

- Erschließung:

Es wird davon ausgegangen, dass die Erschließung (aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung) ausreichend gesichert ist.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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