Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0108/2020-02  

Betreff: Fl.Nr. 2971/72 u. a.; Planungen zur Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes; Bürgerantrag, Behandlung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Lutterer, Nicole
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
13.10.2020 
7. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

 

-wird in der Sitzung gefasst-

 

 

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Vormerkung:

 

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 23.10.2018 beschlossen, die Idee der Errichtung eines Wohnmobil-Stellplatzes im südlichen Bereich des Festplatzes an der trimini-Straße weiterzuverfolgen. In seiner Sitzung am 23.06.2020 hatte der Gemeinderat einen entsprechenden Bauantrag zu beraten. Dabei war das Vorhaben gemäß der Aufgabe der Kommune im Baugenehmigungsverfahren bauplanungsrechtlich zu beurteilen. Nachdem keine Verweigerungsgründe zu erkennen waren und bereits vorab mit dem Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen bezüglich der Genehmigungsfähigkeiten Kontakt aufgenommen wurde, wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Baugenehmigung liegt aktuell noch nicht vor.

 

Im Zusammenhang mit diesem Vorhaben haben drei Gemeindebürger mit Schreiben v. 31.08.2020 (Eingang: 31.08.2020) einen „Bürgerantrag nach §18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zum geplanten Wohnmobil-Stellplatz an der Triministraße in Kochel a. See“ eingereicht. Diesem beigefügt sind Unterschriftenlisten, die von insgesamt 114 Gemeindebürgerinnen unterzeichnet sind.

 

Der „Bürgerantrag“ ist in Art. 18b BayGO geregelt und sieht ein klares Verfahrensschema für die Behandlung derartiger Eingaben vor:

-          Gemäß Art. 18b Abs. 4 BayGO hat die Gemeinde binnen eines Monats nach Einreichung des Bürgerantrags über dessen Zulässigkeit zu entscheiden.

-          Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt (s. o.), hat das zuständige Gemeindeorgan den Bürgerantrag nach Art. 18b Abs. 4 BayGO innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

 

Zunächst ist also darüber zu befinden, ob der Antrag zulässig ist.

Mangels anderslautender Vorgaben in der Geschäftsordnung des Gemeinderates für die Wahlperiode 2020-2026 ist der Gemeinderat für die Zulässigkeitsentscheidung nach Art. 18b Abs. 4 BayGO zuständig.

Der Gemeinderat hat damit nicht nur die in den vorangegangenen Absätzen des Art. 18b BayGO genannten Voraussetzungen zu prüfen, sondern wie beim Bürgerbegehren in materieller Hinsicht auch, ob der Gegenstand des Antrags mit der sonstigen Rechtsordnung vereinbar ist

-          Art. 18b Abs. 1 S. 2 BayGO: Die in Frage stehende Angelegenheit war in den vergangenen 12 Monaten nicht bereits Gegenstand eines „Bürgerantrags“.

-          Art. 18b Abs. 2 BayGO:

  • Der Bürgerantrag ist bei der Gemeindeverwaltung eingereicht worden.
  • Der Antrag muss eine Begründung enthalten: Während sich der Antrag in fünf weitere Unterpunkte unterteilt, die insgesamt 19 Zeilen umfassen, besteht die Begründung lediglich aus 9 Zeilen, die sich im Wesentlichen auf „zahlreiche Auswirkungen“ begrenzen. Näher beschrieben werden diese nicht.
  • Im Antrag sind drei Personen benannt, die die Unterzeichnenden vertreten.

-          Art. 18b Abs. 3 BayGO: Der Bürgerantrag wurde von insgesamt 114 Gemeindebürgern und damit von rund 2,7 Prozent unterzeichnet.

 

Die Zulässigkeit des Bürgerantrags wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 15.09.2020 beschlossen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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