Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0197/2020  

Betreff: Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Doppelcarport in Kochel a. See, Kiensteinweg (GBV K-33/2020)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Grusdas, Dirk
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
15.12.2020 
9. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Doppelcarport in Kochel a. See, Kiensteinweg, wird erteilt. Der Befreiung von der Festsetzung der Baugrenzen und der Abweichung von den Regelungen des § 5 der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung wird zugestimmt.

 

 

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Vormerkung:

 

Das Bauvorhaben ist im Juli 2019 im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht worden.

Eine Baukontrolle im durch die Untere Bauaufsichtsbehörde stellte mehrere Abweichungen von den Planunterlagen in Bezug auf die Bauausführung fest:

-          Erweiterung des Kellergeschosses nach Westen

-          Garage/Carport liegt außerhalb der Baugrenzen

-          die Zugangstreppe im Norden zum Eingang im EG liegt außerhalb der Baugrenzen.

 

Die Veränderungen sind nunmehr planerisch dargestellt und mit Eingang vom 16.11.2020 ist ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden.

Dieser beinhaltet einen Antrag auf

1.  Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze zur Errichtung des Carports und

2.  der Abweichung von der Garagen- und Stellplatzsatzung.

 

Zu 1.:

Untergeordnete Nebenanlagen können zugelassen werden, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.

Insofern ist die Überschreitung der Baugrenze für den Carport vertretbar.

 

Zu 2.:

Der Carport weist lediglich einen Stauraum von 0,5 m zur Straße auf. In der Folge wären die Seiten des Carport nach § 5 der gemeindlichen Garagen und Stellplatzsatzung offen zu halten und nicht zu verkleiden.

Der Bauherr beantragt die Abweichung von dieser Regelung, da nach seiner Auffassung durch die Lage nahezu am Ortsrand und die Erschließung durch eine reine Wohnstraße mit geringem Verkehrsaufkommen und Tempo „30“ die Ausfahrt auf die Wohnstraße bei normal umsichtiger Fahrweise als ungefährlich erscheint. Ferner ist in unmittelbarer Nähe (Am Sonnenstein 26b) eine vergleichbare Baumaßnahme ausgeführt worden. (Hinweis der Verwaltung: Auf die Beratungen zum Neuerlass der Garagen- und Stellplatzsatzung, Vorlage K-0056/2020, wird hingewiesen.)

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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