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Vorlage - S-0016/2020  

Betreff: Beratung und Beschluss zur Aufhebung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 13 "Hochschlehdorf"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Grusdas, Dirk
Beratungsfolge:
Gemeinderat Schlehdorf Entscheidung
28.01.2021 
8. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

Soweit und sobald die schuldrechtliche Verpflichtung, dass das Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl.Nr. 616 zugunsten des Grundstückes Fl.Nr. 614/1 nur mit Zustimmung auch der Gemeinde Schlehdorf gelöscht werden darf, die grundbuchrechtliche Sicherung der leitungsgebundenen Einrichtungen über das Grundstück Fl.Nr. 616 zugunsten des Grundstückes Fl.Nr. 614/1 erfolgt sind und die abschließende juristische Prüfung durch den Rechtsbeistand der Gemeinde keine Risiken für die Gemeinde ergibt, wird der erste Bürgermeister bevollmächtigt, eine Satzung zur Aufhebung der Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. 13 „Hochschlehdorf“ auszufertigen und bekannt zu machen.

 

 

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Vormerkung:

Für den Bebauungsplanentwurf Nr. 13 „Hochschlehdorf“ wurde eine Veränderungssperre erlassen, um insbesondere die Erschließung des Grundstückes Fl.Nr. 614/1 über die Herrenbergstraße zu sichern.

 

Zwischenzeitlich haben die Grundstückseigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 616 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Freistaats Bayern (Landratsamt) eingetragen. Das Landratsamt hat jedoch mitgeteilt, dass es evtl. einer Löschung zustimmen würde, wenn die Erschließung auch anderweitig gesichert ist. Dies ist möglicherweise der Fall, da auch ein Geh- und Fahrtrecht über die Brombergstraße besteht. In Nachverhandlungen zwischen den beteiligten Anwälten wurde jedoch erreicht, dass das über das Grundstück Fl.Nr. 616 eingetragene Geh- und Fahrtrecht auch nur mit Zustimmung der Gemeinde Schlehdorf gelöscht werden kann. Dies soll durch eine sogenannte schuldrechtliche Verpflichtungserklärung geschehen.

 

Damit hätte die Gemeinde zwar selbst kein Geh- und Fahrtrecht; die Erschließung des Grundstückes fl.nr. 614/1 über die Herrenbergstraße wäre jedoch gesichert. Zudem wurde auch die Sicherung der leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasser, Abwasser) für dieses Grundstück angesprochen. Dies wäre ebenfalls noch zu beurkunden.

 

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Vorsitzenden die weitere Aufrechterhaltung der Veränderungssperre nicht notwendig. Der Beschluss sollte allerdings die Bedingung beinhalten, dass die Veränderungssperre erst aufgehoben wird, wenn die genannten Sicherungen grundbuchrechtlich vollzogen sind.

 

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Finanzielle Auswirkungen: