Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0211/2020  

Betreff: Geschäftsordnung für den Gemeinderat 2020-2026; mögliche Einsetzung des Krisenausschusses
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Holz, Thomas W.
Beratungsfolge:
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
15.12.2020 
9. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
baymbl-2020-711  

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Beschlussvorschlag:

Bei Bedarf, d. h. bei anhaltendem hohen Stand der Infektionszahlen, bei weiter bestehendem Katastrophenfall im Sinne des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) sowie bei weiterhin erlassenen staatlichen Maßnahmen wie einer Ausgangssperre ist der Erste Bürgermeister ermächtigt, zur Wahrung des Gesundheitsschutzes und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats den Krisenausschuss einzusetzen. Diese Ermächtigung gilt vorsorglich für die Monate Januar mit März 2021 bei einem 7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis von größer 100.

 

 

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Vormerkung:

Der Gemeinderat Kochel a. See hat in seiner konstituierenden Sitzung vorausschauend in seiner Geschäftsordnung (GeschO) einen sog. „Krisenausschuss“ installiert. Nach § 8 Abs. 3 Ziff. a GeschO kann dieser beschließende Ausschuss eingesetzt werden, wenn auf dem Gemeindegebiet der Katastrophenfall im Sinne des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) oder der Gesundheitsnotstand im Sinne des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes (BayIfSG) festgestellt ist oder staatliche Maßnahmen (bspw. Ausgangsbeschränkung, Ausgangssperre, Kontaktverbot) durch entsprechende Anordnungen oder Verordnungen erlassen worden (Krisenlage) sind. Die Einsetzung des Krisenausschusses dient zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats und zur Wahrung des Gesundheitsschutzes. Sie hat durch Gemeinderatsbeschluss zu erfolgen.

 

Der Katastrophenfall für Bayern ist bereits am 09.12.2020 wieder ausgerufen worden. Auch gelten nach § 3 Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV, s. Anlage) vom 08.12.2020 wieder allgemeine Ausgangsbeschränkungen. Aber nicht nur die durch die 10. BayIfSMV auferlegten umfangreichen Einschränkungen, die kaum sinkenden Infektionszahlen, die Äußerungen der Bundeskanzlerin in der Generaldebatte im Dt. Bundestag v. 09.12.2020 mit Befürwortung eines „harten Lockdown“ sowie die Empfehlungen der Wirtschaftsakademie Leopoldina sprechen dafür, dass die durch die Corona-Pandemie bedingten Maßnahmen in den kommenden Wochen ggf. noch strikter werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist die in § 8 Abs. 3 GeschO bewusst vorgesehene Regelung in Betracht zu ziehen:

Nicht nur, dass ein kommunales Gremium wie der Gemeinderat eine herausragende Vorbildfunktion hat, auch gilt es dessen Mitglieder ebenso wie die Mitarbeiter der Verwaltung vor einer Infektion bestmöglich zu schützen. Aus diesem Grund werden in der letzten regulären Sitzung des Jahres 2020 nicht nur zahlreiche Themen vorgenzogen, es ist auch der Beschluss zur bedarfsweisen Einsetzung des Krisenausschusses vorgesehen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

keine

 

  1. Erläuterungen zu den Haushaltsmitteln:

Keine notwendig.

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 baymbl-2020-711 (214 KB)